Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Anstellungs-Pruͤfung  aber  als  auf  eine  der
zwei  lezten  Noten  herabgesunken  sich
bewiesen  haͤtten,  müssen  den  Kandidaten  von
sleicher  Diensteszeit,  welche  mit  einer  der
drei  ersten  Noten  bezeichnet  sind,  nachstehen.


h)  Kandidaten,  welche  zu  dem  Lehramte
  an  einer  Studien-Anstalt  tüchtig
erfunden  werden,  und  dazu  übergehen,  bleiben
  mit  ihren  Coaetaneen  in  der  Befärderungs-Liste
  der  Pfarramts=  Kompetenten
stärs  in  gleicher  Reihe,  und  rücken,  sie  moͤ-zen
  früher  oder  später  das  Lehramt  wieder
verlassen,  jederzeit  in  die  Reihe  ihrer  Cogetaneen
  wieder  ein.

i)  Haben  unterdessen  solche  Lehrer  an  einer
Seudien-Anstalt  befriedigende  Dienste  geleister,
  und  darüber  von  der  königlichen  Ministerial-Section
  des  Unterrichts  und  der  Erziehung
  ein  günstiges  Zeugniß  erlangr,  so
sollen  sie  zu  ihrer  Belohnung  die  Auszeichwung
  erhalten,  daß  sie  auf  eine  der  einträgliheren
  Pfarrstellen  dersenigen  Klasse,  in  welche
  sie  den  Kandidaten-Jahren  nach  einrücken,
befördert  werden  sollen.  Auf  der  anderen  Seite
sollen  hingegen  diesenigen  Lehrer,  die  an  einer
  Seudien=  Schule  oder  Studien-Anstalt
durch  ihre  Dienstesleistung  nur  das  Prädikat
hinlänglich  oder  nothdürftig  verdient
hoben,  bei  der  Beförderung  auf  ein  Pfarramt
  nur  zu  einer  der  geringeren  Pfarreien
der  Klasse,  worauf  sie  ausserdem  Anspruch
haben,  befördert  werden.  Auch  wird  es  al
len  behrern  an  Studien=  Schulen  und  Stu-P#en
  Insticuten,  welche  in  der  Folge  jum

 

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Pfarramte  überzugehen  wünschen,  ausdrücklich
  zur  Pflicht  gemache,  daß  sie  die  zum
Pfarramte  erfoderlichen  Geschicklichkeiten  und
Kenmiisse  erproben;  sich  daher  früher  oder
spaäter  der  Anstellungs-Prüfung  unterwerfen,
und  von  Zeit  zu  Zeit  durch  das  Districts-Decanat,
  mittelst  Beantwortung  der  Synodalfragen,
  und  Haltung  öffentlicher  Vorträge,

  Beweise  beibringen,  daß  sie  ihre  Beschäftigung

  mit  theelogischen  Wissenschaften,
und  ihre  Vorbereitung  zum  Dredigtamte
nicht  unterbrochen  haben.

k)  Professoren  auf  Universitäten  können
ohne  eine  besondere  Anstellungs-Prüfung  zu
Dfarrstellen  vorgeschlagen  werden,  wenn  sie
über  den  Befiz  der  dazu  erfoderlichen  Kenntnisse
  und  Geschicklichkeiten  befriedigende  Beweise
  beizubringen  im  Stande  sind.

1)  Da  öbrigens  alle  protestantischen  Kandidaten
  des  ganzen  Reiches,  nach  ihrer  Expectanzzeit
  und  Qualißcarion  in  ein  General-=Verzeichniß
  gebracht  werden,  so  verstehr  sich
von  selbst,  daß  keiner  auf  Stellen  in  dem
Kreise  seines  Aufenthaltes  einen  ndheren  Anspruch,
  als  die  Kandidaten  aus  anderen  Reichs-Kr-isen
  zu  machen  hat,  sondern  jeder  Kandidat
  bei  den  öffentlich  bekannt  zu  machenden
Erledigungen  von  Pfarrstellen  der  ersten  Klasse
  freie  Konkurrenz  erhalt.

S.  VI.
Weitere  Beförderung  der  bereits
angestellten  Geistlichen  zu  Pfarreien
  einer  besseren  Klasse.

Jedem  im  Amte  slehenden  Geistlichen  ist
die  freie  Konkurrenz  bei  ßch  ereignenden  Pfarr-16