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Anstellungs-Pruͤfung aber als auf eine der
zwei lezten Noten herabgesunken sich
bewiesen haͤtten, müssen den Kandidaten von
sleicher Diensteszeit, welche mit einer der
drei ersten Noten bezeichnet sind, nachstehen.
h) Kandidaten, welche zu dem Lehramte
an einer Studien-Anstalt tüchtig
erfunden werden, und dazu übergehen, bleiben
mit ihren Coaetaneen in der Befärderungs-Liste
der Pfarramts= Kompetenten
stärs in gleicher Reihe, und rücken, sie moͤ-zen
früher oder später das Lehramt wieder
verlassen, jederzeit in die Reihe ihrer Cogetaneen
wieder ein.
i) Haben unterdessen solche Lehrer an einer
Seudien-Anstalt befriedigende Dienste geleister,
und darüber von der königlichen Ministerial-Section
des Unterrichts und der Erziehung
ein günstiges Zeugniß erlangr, so
sollen sie zu ihrer Belohnung die Auszeichwung
erhalten, daß sie auf eine der einträgliheren
Pfarrstellen dersenigen Klasse, in welche
sie den Kandidaten-Jahren nach einrücken,
befördert werden sollen. Auf der anderen Seite
sollen hingegen diesenigen Lehrer, die an einer
Seudien= Schule oder Studien-Anstalt
durch ihre Dienstesleistung nur das Prädikat
hinlänglich oder nothdürftig verdient
hoben, bei der Beförderung auf ein Pfarramt
nur zu einer der geringeren Pfarreien
der Klasse, worauf sie ausserdem Anspruch
haben, befördert werden. Auch wird es al
len behrern an Studien= Schulen und Stu-P#en
Insticuten, welche in der Folge jum
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Pfarramte überzugehen wünschen, ausdrücklich
zur Pflicht gemache, daß sie die zum
Pfarramte erfoderlichen Geschicklichkeiten und
Kenmiisse erproben; sich daher früher oder
spaäter der Anstellungs-Prüfung unterwerfen,
und von Zeit zu Zeit durch das Districts-Decanat,
mittelst Beantwortung der Synodalfragen,
und Haltung öffentlicher Vorträge,
Beweise beibringen, daß sie ihre Beschäftigung
mit theelogischen Wissenschaften,
und ihre Vorbereitung zum Dredigtamte
nicht unterbrochen haben.
k) Professoren auf Universitäten können
ohne eine besondere Anstellungs-Prüfung zu
Dfarrstellen vorgeschlagen werden, wenn sie
über den Befiz der dazu erfoderlichen Kenntnisse
und Geschicklichkeiten befriedigende Beweise
beizubringen im Stande sind.
1) Da öbrigens alle protestantischen Kandidaten
des ganzen Reiches, nach ihrer Expectanzzeit
und Qualißcarion in ein General-=Verzeichniß
gebracht werden, so verstehr sich
von selbst, daß keiner auf Stellen in dem
Kreise seines Aufenthaltes einen ndheren Anspruch,
als die Kandidaten aus anderen Reichs-Kr-isen
zu machen hat, sondern jeder Kandidat
bei den öffentlich bekannt zu machenden
Erledigungen von Pfarrstellen der ersten Klasse
freie Konkurrenz erhalt.
S. VI.
Weitere Beförderung der bereits
angestellten Geistlichen zu Pfarreien
einer besseren Klasse.
Jedem im Amte slehenden Geistlichen ist
die freie Konkurrenz bei ßch ereignenden Pfarr-16