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Frostes durch den Chaussee: Körper der
Kiesstrassen bis auf den Erddamm, oder
bei den Steinstrassen bis auf den Grundbau
durchschneiden, und diese Strassen
also, um sie wieder fahrbar zu machen,
gewissermassen neu hergestellt werden müssen;
e) auch bleibt die Natural: Konkurrenz für
die Herstellung und Unterbaltung der Viezinal=
Strassen in Ausübung, so, wie
sie in Unseren älteren Provinzen des Königreiches
schon längst bestebe.
Ueber die teistung der unenegeldlichen
Natural Konkurrenz, welche zur Chausse#
Herstellung bei den im vorhergebenden Actikel
erwähnten Fällen noch ferner statt zu
finden hat, bebalten Wir Uns jedesmal
Unsere besondere Bestimmungen vor, und
werden sowobl den Kreis, als die Strasse,
wobei sie eintreten soll, immer nameutlich
bezeichnen.
Obne diese vorléufige Anordnung muß sie
schlechterdings unterbleiben.
II. Da indessen die Erfahrung bewiesen
bat, daß die Beifubr des Materials zum
Strassenbaue, wenn sie von der blossen Willkühr
einzelner Entrepreneurs abhängt, we-#dder
zur rechten Zeit, noch in einem billigen
Prrise geschiebt, und dadurch die Serassenbau
= Ausgaben in einem so bedeutendem
Grade vermehrt werden, daß eine Erböbung
der auf das Zugvieh, als Weggelds-Sur--rogat
gelegten Auflage, davon eine unvermeidliche
Folge seyn müßte, so finden Wir
selbst zur Erleichterung Unserer Untertha-292
nen zweckmässig, das Strassenbau-Material
durch Konkurrenz, beiführen zu lassen;
verordnen aber zugleich, daß biefür jedesmal
nach der nachstehenden Worschrift die verbälenißmássige
Zahlung den Konkurrenten
geleistet werde. «
Ueberdies soll, damit der Konkurrent nicht
willkuͤhrlich und zur Unzeit beschwert werde,
die Beifuhr des Strassenbau= Materials
weder in der Aerndte, noch zur Saatzeit
verlangt werden können, und das Maximum
derselben für jedes Paar Zugpferde
nur drei Tage im Jahre, und für jedes Paar
Zugochsen nur zwei Tage im Jahre betragen.
III. Da bei dem Strassenbaue in der
Näbe Unserer Residenz München ganz besondere
Verhlenisse eintreten, die eine völlig
gleiche Behandlung desselben mit dem
übrigen Strassenbaue nicht zulassen, und
sich überdies zwölf Chausseen bei München
vereinigen, welche sämtlich mit hinreichendem
Material versehen werden müssen; so
bleiben diese Chausseen bis zur ersten Stunden:
Säule bei gedachter Unserer Residenz=Stadt
von der taxmässigen Konkurrenz ausgeschlossen,
und das Material dazu wird bis
zu der bemerkten Entsernung von den wenigst
Fodernden gegen Zahlung beigefabren werden.
IV. Die zur guten Unterhaltung der
Chausseen erfoderliche Zabl von Material=Haufen
wird sedesmal dem General-Kommissär
von dem Strassenbau= Direktor oder
Ober-Inspektor des Kreises, dem tandrichter
aber von dem Bau:= Inspektor angegeigt,