Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Frostes  durch  den  Chaussee:  Körper  der

Kiesstrassen  bis  auf  den  Erddamm,  oder

bei  den  Steinstrassen  bis  auf  den  Grundbau

  durchschneiden,  und  diese  Strassen
also,  um  sie  wieder  fahrbar  zu  machen,
gewissermassen  neu  hergestellt  werden  müssen;


e)  auch  bleibt  die  Natural:  Konkurrenz  für
die  Herstellung  und  Unterbaltung  der  Viezinal=
  Strassen  in  Ausübung,  so,  wie
sie  in  Unseren  älteren  Provinzen  des  Königreiches
  schon  längst  bestebe.

Ueber  die  teistung  der  unenegeldlichen
Natural  Konkurrenz,  welche  zur  Chausse#

Herstellung  bei  den  im  vorhergebenden  Actikel

  erwähnten  Fällen  noch  ferner  statt  zu

finden  hat,  bebalten  Wir  Uns  jedesmal

Unsere  besondere  Bestimmungen  vor,  und

werden  sowobl  den  Kreis,  als  die  Strasse,

wobei  sie  eintreten  soll,  immer  nameutlich
bezeichnen.

Obne  diese  vorléufige  Anordnung  muß  sie
schlechterdings  unterbleiben.

II.  Da  indessen  die  Erfahrung  bewiesen
bat,  daß  die  Beifubr  des  Materials  zum
Strassenbaue,  wenn  sie  von  der  blossen  Willkühr
  einzelner  Entrepreneurs  abhängt,  we-#dder
  zur  rechten  Zeit,  noch  in  einem  billigen
Prrise  geschiebt,  und  dadurch  die  Serassenbau
  =  Ausgaben  in  einem  so  bedeutendem
Grade  vermehrt  werden,  daß  eine  Erböbung
der  auf  das  Zugvieh,  als  Weggelds-Sur--rogat
  gelegten  Auflage,  davon  eine  unvermeidliche
  Folge  seyn  müßte,  so  finden  Wir
selbst  zur  Erleichterung  Unserer  Untertha-292



nen  zweckmässig,  das  Strassenbau-Material
  durch  Konkurrenz,  beiführen  zu  lassen;
verordnen  aber  zugleich,  daß  biefür  jedesmal

  nach  der  nachstehenden  Worschrift  die  verbälenißmássige

  Zahlung  den  Konkurrenten
geleistet  werde.  «

Ueberdies  soll,  damit  der  Konkurrent  nicht
willkuͤhrlich  und  zur  Unzeit  beschwert  werde,
  die  Beifuhr  des  Strassenbau=  Materials
  weder  in  der  Aerndte,  noch  zur  Saatzeit
  verlangt  werden  können,  und  das  Maximum
  derselben  für  jedes  Paar  Zugpferde
nur  drei  Tage  im  Jahre,  und  für  jedes  Paar
Zugochsen  nur  zwei  Tage  im  Jahre  betragen.


III.  Da  bei  dem  Strassenbaue  in  der
Näbe  Unserer  Residenz  München  ganz  besondere
  Verhlenisse  eintreten,  die  eine  völlig
  gleiche  Behandlung  desselben  mit  dem
übrigen  Strassenbaue  nicht  zulassen,  und
sich  überdies  zwölf  Chausseen  bei  München
vereinigen,  welche  sämtlich  mit  hinreichendem
  Material  versehen  werden  müssen;  so

bleiben  diese  Chausseen  bis  zur  ersten  Stunden:

  Säule  bei  gedachter  Unserer  Residenz=Stadt

  von  der  taxmässigen  Konkurrenz  ausgeschlossen,

  und  das  Material  dazu  wird  bis
zu  der  bemerkten  Entsernung  von  den  wenigst
Fodernden  gegen  Zahlung  beigefabren  werden.

IV.  Die  zur  guten  Unterhaltung  der
Chausseen  erfoderliche  Zabl  von  Material=Haufen

  wird  sedesmal  dem  General-Kommissär

  von  dem  Strassenbau=  Direktor  oder
Ober-Inspektor  des  Kreises,  dem  tandrichter
  aber  von  dem  Bau:=  Inspektor  angegeigt,