Organisation u. Entwicklung des badischen Gemeindesteuersyftems. 117
sonstigen Gemeinden erfolgte der Beizug der Grund-, Gebäude= und Erwerbsteuerkapiralien
der ersten Kategorie in vollem Umfange, der Erwerbsteuerkapitalien
aus Arbeit usw. mit der Hälfte und der Kapitalrentensteuerkapitalien
mit 3/10 ihres vollen Betrages. Dabei war für die
Gemeindebesteuerung der vom Einkommen aus öffentlichem Dienst gebildeten
Steuerkapitalien ein Höchstbetrag von 150 % und für die Kapitalrentensteuerkapitalien
ein solcher von 80 % der Staatssteuer festgesetzt.
Auf diese Weise war die frühere ungerechtfertigte Sonderstellung derjenigen,
welche Kapitalrenten oder Einkommen lediglich aus Arbeits= oder
Berufstätigkeit bezogen, beseitigt, und die stärkere Belastung des Liegenschaftsbesitzes
stellte mit Recht einen Ersatz für die gerade dem Haus= und
Grundeigentümer zufallenden größeren wirtschaftlichen Vorteile der Gemeindeentwicklung
dar.
Mit der Einführung des Einkommensteuergesetzes vom
20. Juni 1884 war den Gemeindeumlagen, welche bisher von den Steuerkapitalien
des persönlichen Arbeitsverdienstes erhoben wurden, die gesetzliche
Grundlage entzogen worden. Der Ausfall dieser Umlagen, welcher sich
für die nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden allein auf ein
Steuerkapital von 466 Millionen Mark erstreckte, wurde gedeckt durch den
Beizug der Einkommensteuerkapitalien, und zwar wurde durch die Gesetze
vom 1. und 2. Mai 1886 bestimmt, daß der durch direkte Gemeindeumlagen
aufzubringende Betrag sowohl in den der Gemeinde-, als in
den der Städteordnung unterstehenden Gemeinden auf das gesamte Grund-,
Häuser-, Gewerbe= und Kapitalrentensteuerkapital sowie die Einkommensteueranschläge
in der Weise gleichmäßig verteilt werden sollte, daß die
Rentensteuerkapitalien mit 2/10 ihres vollen Betrages und die Einkommensteueranschläge
mit dem dreifachen ihres Betrages herangezogen werden.
Vom Kapitalrentensteuerkapital durfte jedoch keine höhere als 80 % der
Staatssteuer betragende Umlage erhoben werden. Auch konnten die Gemeinden
der Gemeindeordnung ganz, jene der Städteordnung auf die
Belastung der Kapitalrente über 1 % hinaus verzichten. Hinsichtlich der
Verteilung des Steuerbetreffnisses war die Wirkung dieser Anderung die,
daß die Gemeindesteuerlast der Grund= und Hausbesitzer sowie der Rentner
erhöht, jene der Gewerbetreibenden und auf Arbeitseinkommen Angewiesenen
vermindert wurde 7.
Die Ermäßigung der Steuersätze der staatlichen Ertragssteuern
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1 Schönberg: Handbuch der politischen Okonomie. 4. Auflage, III. Band,
2. Halbband. S. 93/94.