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den erstreckenden Vermoͤgens, an den aͤusserst
betraͤchtlichen Kriegskosten der vormaligen
Reichsstadt Dinkelsbühl von den
Jabren 1790, 1796 und 1800, wodurch der
groͤßte Theil der vorhandenen Passiven entstanden
ist, keinen Beitrag geleistet baben,
zu welchem dieselben nach staatsrechtlichen
Grundsézen verbunden gewesen wären.
II. Was die übrigen Bestandtheile der gedachten
Schuldenmasse zu 426,413 fl. 21 Fk
betrifft, wobei Privat-Dersonen mit einer
Foderung von 215,047 fl. 11 3 kr. Ka-P#tal,
und 45,635 fl. 31 kr. Zinsen; Pflegen
und Stiftungen aber mit 165,730
fl. 30 krun. verzinslichen Kapitalien konkurriren,
so baben Seine königliche Majestaͤt,
in der Voraussezung, daß alle städtische Forsten
und Jagden, alle gutsberrlichen Revenüen,
Realitäten und Rechte der Stadt
Dinkelsbühl ausserhalb desUmfanges der
Stadtmarkung zum Staatsvermögen beigelogen
werden, sich bewogen gefunden, erähnte
sämtliche Passiven, mit Umgehung
aller Ausscheidung des die Stadt Dinkelsbübl
treffenden Antbeils, als Staats. Schulden
zu erklären, und dieselben auf den Schulden-Etat
des Rezat Kreises zu übernehmen.
III. Zur Abtragung der Passiven an Drivat
Personen wird ein Zeitraum von fünfzehn
Jahren festgesezl, und zuerst werden die rückständigen
Zinsen, sodann die Kapiralien ab:
getragen.
IV. Ueber die rückständigen Zinsen werden
unvecziusliche Schuldscheine unter fortlau-300
senden Numern ausgestelle, deren Zablungs-Ordnung,
so wie jene der gleichfalls zu numerirenden
Obligationen, durch alljährliche
Verloosung bestimmt wird.
V. Hiebei sollen die zu fünf Prozent stebenden
Kapitalien auf eine Verzinsung zu
vier Prozent gesezt werden. Jedoch wird denjenigen
Gläubigern, welche sich diese Zinsen=Minderung
nicht gefallen lassen wollen, der
Fortbezug ibrer fünf prozentigen Zinsen freigestellt.
Nur haben sie alsdann die Rückzablung
ibhrer Kapitalien nicht eher, als bis nach
gänzlicher Tilgung der vier prozentigen Kapitalien
zu erwarten.
VI. Die Jahlung der verzinslichen Pflegund
Stiftungs-Kapitalien nimmt erst daun
ihren Unfang, wenn die Kapitalien und Zinsen-Rückstände
der Privaten nach dem oben
festgesezten Zeitraume von fünfzeben Jabren
abgeführt sind.
Stehen Pfleg= und Stiftungs-Kapicalien
zu fünf Prozent, so werden die Zinsen auf
vier Prozent berabgesezt. Die zu drei Prozent
stebenden werden auch zu vier Prozent verzinset;
der Kapital-Betrag selbst aber wird
zugleich auf eine solche Summe reduzirt, daß
die Zinsen davon zu vier Prozent mit den
Zinsen zu drei Prozent von dem bisberigen
Kapitals-Betrage gleich steben.
VII. Als Fond zur Tilgung dieser Schulden
wird der Erlös aus dem successiven Verkaufe
der entbehrlichen Forsten und Nealitaten
der Stade Dinkelsbüßl bestimmt. Da
aber dieser Erlös nicht Hinreichr, so geneb-