Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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den  erstreckenden  Vermoͤgens,  an  den  aͤusserst

  betraͤchtlichen  Kriegskosten  der  vormaligen
  Reichsstadt  Dinkelsbühl  von  den
Jabren  1790,  1796  und  1800,  wodurch  der
groͤßte  Theil  der  vorhandenen  Passiven  entstanden
  ist,  keinen  Beitrag  geleistet  baben,
zu  welchem  dieselben  nach  staatsrechtlichen
Grundsézen  verbunden  gewesen  wären.

II.  Was  die  übrigen  Bestandtheile  der  gedachten
  Schuldenmasse  zu  426,413  fl.  21  Fk
betrifft,  wobei  Privat-Dersonen  mit  einer
  Foderung  von  215,047  fl.  11  3  kr.  Ka-P#tal,
  und  45,635  fl.  31  kr.  Zinsen;  Pflegen
  und  Stiftungen  aber  mit  165,730
fl.  30  krun.  verzinslichen  Kapitalien  konkurriren,
  so  baben  Seine  königliche  Majestaͤt,
in  der  Voraussezung,  daß  alle  städtische  Forsten
  und  Jagden,  alle  gutsberrlichen  Revenüen,
  Realitäten  und  Rechte  der  Stadt
Dinkelsbühl  ausserhalb  desUmfanges  der
Stadtmarkung  zum  Staatsvermögen  beigelogen
  werden,  sich  bewogen  gefunden,  erähnte

  sämtliche  Passiven,  mit  Umgehung
aller  Ausscheidung  des  die  Stadt  Dinkelsbübl
  treffenden  Antbeils,  als  Staats.  Schulden
  zu  erklären,  und  dieselben  auf  den  Schulden-Etat
  des  Rezat  Kreises  zu  übernehmen.

III.  Zur  Abtragung  der  Passiven  an  Drivat
  Personen  wird  ein  Zeitraum  von  fünfzehn
Jahren  festgesezl,  und  zuerst  werden  die  rückständigen
  Zinsen,  sodann  die  Kapiralien  ab:
getragen.

IV.  Ueber  die  rückständigen  Zinsen  werden
unvecziusliche  Schuldscheine  unter  fortlau-300



senden  Numern  ausgestelle,  deren  Zablungs-Ordnung,
  so  wie  jene  der  gleichfalls  zu  numerirenden
  Obligationen,  durch  alljährliche
Verloosung  bestimmt  wird.

V.  Hiebei  sollen  die  zu  fünf  Prozent  stebenden
  Kapitalien  auf  eine  Verzinsung  zu
vier  Prozent  gesezt  werden.  Jedoch  wird  denjenigen
  Gläubigern,  welche  sich  diese  Zinsen=Minderung
  nicht  gefallen  lassen  wollen,  der
Fortbezug  ibrer  fünf  prozentigen  Zinsen  freigestellt.
  Nur  haben  sie  alsdann  die  Rückzablung
  ibhrer  Kapitalien  nicht  eher,  als  bis  nach
gänzlicher  Tilgung  der  vier  prozentigen  Kapitalien
  zu  erwarten.

VI.  Die  Jahlung  der  verzinslichen  Pflegund
  Stiftungs-Kapitalien  nimmt  erst  daun
ihren  Unfang,  wenn  die  Kapitalien  und  Zinsen-Rückstände
  der  Privaten  nach  dem  oben
festgesezten  Zeitraume  von  fünfzeben  Jabren
abgeführt  sind.

Stehen  Pfleg=  und  Stiftungs-Kapicalien
zu  fünf  Prozent,  so  werden  die  Zinsen  auf
vier  Prozent  berabgesezt.  Die  zu  drei  Prozent
stebenden  werden  auch  zu  vier  Prozent  verzinset;
  der  Kapital-Betrag  selbst  aber  wird
zugleich  auf  eine  solche  Summe  reduzirt,  daß
die  Zinsen  davon  zu  vier  Prozent  mit  den
Zinsen  zu  drei  Prozent  von  dem  bisberigen
Kapitals-Betrage  gleich  steben.

VII.  Als  Fond  zur  Tilgung  dieser  Schulden
  wird  der  Erlös  aus  dem  successiven  Verkaufe
  der  entbehrlichen  Forsten  und  Nealitaten
  der  Stade  Dinkelsbüßl  bestimmt.  Da
aber  dieser  Erlös  nicht  Hinreichr,  so  geneb-