Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

—  131  —

5.
Die  Ratificationen  dieses  Vertrags  sollen  mit  möglichster  Beschleunigung  erfolgen
und  spätestens  14  Tage  nach  Vollziehung  des  Vertrags  in  Dresden  ausgetauscht  werden.

Dresden,  am  24.  December  1870.

G  Frhr.  v.  Friesen.  Ludwig  Graf  Paar.

M  62.  Decret

wegen  Bestätigung  des  Einquartierungsregulativs  für  die  Stadt  Reichenbach;
vom  22.  Juli  1871.

 

Nachdem  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  9
des  Regulativs,  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedens—
zustands  in  der  Stadt  Reichenbach  betreffend,  vom  1.  Februar  1871,  getroffene,  eine
Ausnahme  von  den  bestehenden  Gesetzen  enthaltende  Bestimmung  über  kurze  Verjährung
  der  Entschädigungs=  oder  Vergütungsansprüche  für  gewährtes  Naturalquartier,
sowie  aller  Nachforderungen  gnädigst  zu  genehmigen  geruht  haben,  und  hierauf  mit
Zustimmung  des  Kriegsministeriums  von  Seiten  der  Kreisdirection  zu  Zwickau  die
Bestätigung  gedachten  Regulativs  stattgefunden  hat,  so  ist  zu  dessen  Beurkundung
gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Vollziehung  des  Kriegsministeriums  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  22.  Juli  1871.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

Regulatin,
die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustands  in
der  Stadt  Reichenbach  betreffend.
2.  2.

8  9.  Entschädigungs=  oder  Vergütungsansprüche  für  gewährtes  Naturalquartier,
sowie  alle  Nachforderungen,  sind  als  verjährt  zu  betrachten,  wenn  sie  nicht  im  Laufe

Eckelmann.