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An die sämelichen Pollzeibehörden des
Main-Kreises.
(Die Berichte über den Justand der Backbfen
auf dem Lande betreffend.) 4
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Ungeachtet durch die von der vorma##gen koͤ-
niglichen tandes-Direktion dahier, rücksicht-
lich der Backöfen auf dem tande, erlassene
Provinzial-Verordnung vom 8. Julius vo-
rigen Jahres (Ragsblie. St. XXXV1II.
Seite 1633) sämtlichen Polizeibehörden auf-
gegeben wurde, über die Arc, wie die auf-
getragenen Anordnungen vollführet worden,
und den Erfolg derselben binnen drei Mona-
ten zu berichten; so haben doch bisher. nur
wenige Behörden jene Auflage gebörig be-
folgt.
Saͤmtliche dergleichen Behoͤrden, welche
entweder hierunter noch ganz im Saumsale
sich befinden, oder wenigstens bierin kein
zureichendes Genügen geleistet baben, wer-
den demnach aufgefodert, ihre Dienstespflicht
binnen acht Tagen bierinfalls um so ge-
wisser vollständig zu erfüllen, als nach frucht,
losem Fristverlaufe eigene Wartboten auf Ko-
sten der Säumigen zur Abholung der rück-
ständigen Berichte ohne Aufschub werden
abgesendet werden.
Bamberg den 7. Februar 1800.
Königliches General-Kommissa-
riat des Main-Kreises.
Freiherr von Stengel.
Friedmann.
An die Patrimonial: Stistungs-Administra-
tionen des Nab-Kreises.
(Die Einsendung der Stiftungs-Rechnungen für
180x berreffend.)
Im Namen Semer Majestät des Königs.
Man bar zwar die sämtlichen Patrimo=
nial= Stiftungs-Administrationen des Mab-
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Kreises schon einmal aufgefodert, ibre bis
daber nech rücksiebenden Stiftungs-Rechnun-
gen einzusenden, damit, nach dem organi-
schen Edikte vom 1. Oktober 1807. G. IX.
Lit. b, die der unterfertigten Stelle aufge-
tragene Kognition der Verwendung der aus
diessm Vermögen bervorgebenden Rente ge-
währt werden kann.
Allein, dieser Auftrag wurde bis daher
unbefolgt gelassen; und man ist daher bemüse
sigt, sämtlichen Patrimonial Stiftungs-Ad-
ministrationen den wiederbolten Auftrag zu
machen, die rückstehenden Rechnungen, als: die
Stück-Rechnung v. J.1 Zoyund Jahres. Rech-
nung von 1803, in Zeit 14 Tagen um so ge-
wisser anber einzusenden, als nach Verlauf
dleses lezten Termins die geeigneten Zwungs-
mittel ohne weiters werden vorgekehrt wer-
den.
Zugleich werden die bemeldeten Patrimonial=
Stiftungs-Administrationen angewiesen, die
Sctück-Rechnung ganz nach der dem organi-
schen Edikte beigebundenen Instruktion vom
0. November 1807 anzufertigen.
Amberg den 14. Februar 1809.
Königliches General-Kommissa-
riat des Nac-Kreises, als Patri-
monial-Stiftungs und Kom-
munal-Kuratel.
Freiherr von Kreith.
Muffat.
Bekanntmachungen.
(Die Bestellurg eines Mandatars ad insinuan-
dum und zur Entrichtung der Erxpeditions-
Gebühren betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die Baierische Gerichtsordnung, Cap. s.
C. 8. n. 83 er 0., trägt den vom Orte
des Gerichtes wohnenden Parteien auf,
daß sie, unter einer Strafe von 3 Tchsthlrn,