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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XV. Stück. München, Sanmstag den 25. Februar 1309.
Allgemeine Verordnung.
Die Kompetenz der Untergerichte der mediati-
firten Fürsten, Grafen und Herren in pein-
lichen. Fällen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Basern.
Ur verschledene Folgerungem abzuwenden-
welche aus Unserer Deklaration über die
Verhältnisse der Unserer Souverainität unter-
gebenen Fürsten, Grafen und Herren, und
aus Unserm Edikte über die Gerichtsverfas=
sung, G. 15., in Betreff der Kompetenz
der Untergerichte derselben in peinfichen Fal-
leu, etwa gemacht werdem könnten; welche
eber bei der neueren. Gerichtsverfassung ohne-
Zweck und ohne Vorchell. für die benannten-
Mediarifirten die Rechtspflege aufhalten wür-
den-, fanden Wir Uns bewogen, nach dem-
Hurachten Unserer einschlägigen Ministerien,
zu erklären:: « .
IINachdembaaRechtvetBusch-übtng
veinlicher Fälle in erster Instanz durch Un-
ser· Edikt. uͤber die: Gerichtsverfassung,
15. und 23. G., ausschließlich, Unsern Ap-
Pllationsgerichten beigelegt ist, so kommt
den Untergerichten der mediatisirten: Fürsten,
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Grafen und Herren, welche sich in dem Be-
size der peinlichen Gerichtsbarkeit befinden,
bloß die Untersuchung peinlicher Fälle zu;
2) diese Kompetenz der Untersuchung
haben diese Untergerichte als erste Instanz=
gerichte in der Voraussezung, daß sie ge-
mäß Unserm Edikte über die Gerichtsverfass-
sung, C. 8., besezt sehen;
3) biese Untergerichte werden deßfälls,
mittelst Ausnahme vonider Bestimmung Un-
serer Deklaration vom 10. März 1807 Lit.
L. Rro. s., Unsern Appellationsgerichten un-
mittelbar untergeordnet, und dieselben muͤf-
sen also die geschlossenen Untersüchungs-Aék-
ten unmittelbar an das einschlägige Appella-
tionsgericht zur Aburtheilung einschicken.
Durch die Bekanntmachung dieser Err
klrung in dem Negierungsblatte weisen Wir
sohin alle Unsere unmittelbaren und miteel-
baren Gerichte zur pünktlichen. Beobachtung
derselben an.
München den r38. Februar 2809.
Max Josepyh.
Graf Morawitzky.=
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
Nemmer.