Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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gung eines Mannes festzusezenden Verguͤ- 
tungs-Preise kommt uͤbrigens noch fuͤr Woh- 
nung, Stroh, Holz und Licht zur Winters- 
zeit 2 Kreuzer, und zur Sommerszeit 1 
Kreuzer per Kopf zu berechnen. 
K. 13. Füc die beherbergten Pferde wird 
sedoch dem Quartierträger kein Stallgeld 
vergütet, weil demselben der Dünger verbleibt. 
§. 14. Zum Behufe der Vergütung in. 
Geld ist ein Feldmarschall oder kommandiren= 
der Ober,General für 21; — ein Divisions= 
General, oder General tieutenant für 16;— 
ein Brigade" General, oder General: Ma- 
jor für 1o; — ein Ober-KriegsKKommis- 
sä#, ein kommandtrender Adjutant, und ein 
Oberst süc 83; — ein Stabs-Offzier, — 
ein Kriegs-Kommissär, — ein Feldarzt oder 
Cbirurg erster Klasse für 6; — ein Offi= 
zier vom Hauptmanne abwärts, so wie jeder 
Verpflegs= oder Sanitäts: Beamte von ge- 
ringerm Grade, für 4; — ein Sergeant- 
Major oder Feldwebel für 2 Mann zu rechnen. 
II. Titel. 
Von Kriegs-Frohnen. 
1. Kapltel. 
WVon Spanndiensten. 
. 15. Die Verbindlichkeir zur Vorspanns= 
teistung in nalura gegen nachfolgende Ver- 
gütung, ruhet auf dem Besize des Zug- 
viehes innerhalb eines nach dem Drange 
des Bedürfnisses und nach tokalverhält= 
nissen zu bestimmenden Umkreises um die 
Hauptmarsch-Station. 
§. 16. Diese Verbindlichkeit komme nach 
einer durch die Stations-Vorstände, unter 
der Aufsicht der Untermarsch: Kommissariate, 
sestzusezenden, auf den wirklichen Zugvieh= 
stand in den dazu berufenen Orten gegründe- 
  
— 
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ten Roll-Ordnung zu erfüllen, welche von 
einem Orte, wann er die ihm obliegende Zabl 
von Vorspanns--Fuhren geleistet hat, auf 
den zweiten, und so auf alle andere der Reihe 
nach uͤbergeht, bis die Rolle am ersten Orte 
wieder von neuem anfänge. 
S. 17. Damit aber eine Ortschafe nicht 
auf einmal von allem Zugviehe entblöße wer- 
de, so soll bei der Bestimmung: wie viel 
Anspann sie zu stellen babe, überall nur der 
dritte Theil des wirklich vorhandenen Zug- 
viehes angeschlagen werden, wodurch auch 
vermieden wird, daß vorübergebende Abr 
und Zunahme in dem Viehstande eine Stor! 
ckung in der Rolle hervorbringe. Dieser Ab- 
saz zweier Drittheile des Viebes hat jedoch 
nur für die Ortschaften im Ganzen, nicht für 
den einzelnen Eigenehümer zu gelten. 
. 18. Die Stations-Vorstände haben bei 
Vertheilung der Spanndienste nach der Roll- 
ordnung pflichtmässigen Bedacht dgrauf zu 
nehmen, daß für etwa vorkommende Eilfub= 
ren und unangekündigte Transporte in dem 
Hauptorte, oder dessen nächster Umgebung 
immer eine Anzabl Fubren im Reserve bleiben. 
S. 10. Von der Natural-Vorspanneleis= 
stung sind die zum Postdienste nöthigen 
Pferde der Posthalter ausgenommen. 
§. 20. Die Vergütung für jedes Vor- 
spanns-Pferd wird zu 1 fl. auf die Marsch- 
Station gerechnet. 
In den südlichen Kreisen des Königreiches 
soll es dießfalls bei den Bestimmungen des 
Marsch-Konkurrenz-Nermals für Tirol vom 
17. Dezember 1807. . 35. verbleiben. 
G. 21. Bei der auszumittelnden Verguͤ- 
tung werden zwei Ochsen für 1 Pferd, und 
in jenen Gegenden, wo man Kühe vorzuspane 
nen pflege, vier Kühe für 1 Pferd gerechnet-
	        
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