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g. 22. Fuͤr einen Wagen kommen durch-
aus 30 Kreuzer, und fuͤr jeden mitgegebenen
Knecht auch 20 Kreuzer auf die Marsch-
Station zu verguͤten. Auf zwei Pferde wird
uͤberall nur ein Knecht angenommen.
6 23. Der Hin- und Ruͤckweg vom
Wobnorte zur Station, so wie die Ruͤckkehr
von dem Orte, wohin die Fuhr geleistet
werden mußte, wird nicht mitvergütet.
C. 4. Die Knechte und Pferde derjeni-
gen entfernten Ortschaften, welche, um von
ibrer Heimath zur Station und so wieder
zurück zu kommen, unterwegs übernachten
müssen, werden unentgeltlich einquartiert,
aber nicht verpflegt.
a. Kapitel.
Von Handfrohnen.
C. 2s. Die bei Festungs, oder Schanz-
Arbeiten u. dgl. nöthig werdenden Hand-
frohnen sind, nach dem jedesmaligen Be-
dürfnisse und den tokal-Verbälinissen, auf
einen grösseren oder geringeren Umkreis von
Gemeinden zu repartiren, und von densel-
ben nach einer Rollordnung, wie solche oben
O. 160. angeordnet ist, zu leisten.
. 36. Jedem zur Frohne aufgebotenen
Unterehan kommt für jeden Tag, den er
tbeils in der Urbeit selbst, tbeils auf dem
Wege dahin oder davon zubringt, ein Tag-
lohn zu vergüten, welcher überall gleichfor-
mig auf 234 Kreuzer festgesezt wird. -
Z.27.Diesetdhnungeusind,soviele-
sich immer thun laͤßt, aus der Stations-
Kasse, oder durch provisorische Umlage, auf
Ubrechnung der künftigen Peräquation, so-
gleich zu bezablen.
+. à8. Eine besondere Art solcher Personal-
Dienste sind die Botengänge, die tbeils zur
Besorgung der Kriegs= und Marsch= Ge-
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schaͤfte, theils zur Fuͤhrung kleinerer Trup-
pen-Abtheilungen nicht selten noͤthig werden.
H. 29. Zu denselben sind in der Regel
taugliche Insassen zu verwenden, welche zu
den uͤbrigen Lasten nicht in natura konkurriren.
I. 30. Der Botenlohn, welcher gleich-
falls immer ohne Verzug zu bezahlen ist,
wird biedurch allgemein auf 16 Kreuzer von
jeder teutschen Meile festgesezt, wobei aber
der Rückweg nicht mit in Anschlag komme.
Botengänge unter einer halben Meile eignen
sich zu keiner Vergücung.
III. Titel.
Von Lieferungen.
S. 3#. Die Kriegs-tieferungen sind, nach
der Narur der Objekre, durch Natural-Abga-
ben der mie den zu liefernden Artikeln ver-
sebenen Unterthanen jedes Standes und je-
der Klasse zu realistren. Nur in jenen Fäl-
len, wo die tieferung durch Natural: Kon-
kurrenz platterdings nicht aufzubringen ist,
sollten Akkorde mit tieferanten auf dem We-
ge der Versteigerung getroffen werden. Von
den Natural: Fourage-Abgaben sind jedoch
die königlichen Posthalter, rücksichtlich der
für ihre Dienstes-Hferde erfoderlichen Vorrá=
tbe„ frei zu lassen.
F. 32. Auf dem Wege der Natural-Kon-
kurrenz sind in der Regel die erfoderlichen
Getreide-Arten, dann Heu und Strob, auch
Holz, wo es die tokalität gestattet, berbei-
zuschaffen, welche zum Gebrauche der zu
verpflegenden Truppen in Magazinen auf-
bewahrt werden.
& 33. Die Natural-lieferungen kommen
jedem Kontribuenten nach dem wahren Wer-
tbe der gelieferten Objekte zu vergüten, zu
welchem Behufe die Mittelpreise der lezteren