Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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g. 22. Fuͤr einen Wagen kommen durch- 
aus 30 Kreuzer, und fuͤr jeden mitgegebenen 
Knecht auch 20 Kreuzer auf die Marsch- 
Station zu verguͤten. Auf zwei Pferde wird 
uͤberall nur ein Knecht angenommen. 
6 23. Der Hin- und Ruͤckweg vom 
Wobnorte zur Station, so wie die Ruͤckkehr 
von dem Orte, wohin die Fuhr geleistet 
werden mußte, wird nicht mitvergütet. 
C. 4. Die Knechte und Pferde derjeni- 
gen entfernten Ortschaften, welche, um von 
ibrer Heimath zur Station und so wieder 
zurück zu kommen, unterwegs übernachten 
müssen, werden unentgeltlich einquartiert, 
aber nicht verpflegt. 
a. Kapitel. 
Von Handfrohnen. 
C. 2s. Die bei Festungs, oder Schanz- 
Arbeiten u. dgl. nöthig werdenden Hand- 
frohnen sind, nach dem jedesmaligen Be- 
dürfnisse und den tokal-Verbälinissen, auf 
einen grösseren oder geringeren Umkreis von 
Gemeinden zu repartiren, und von densel- 
ben nach einer Rollordnung, wie solche oben 
O. 160. angeordnet ist, zu leisten. 
. 36. Jedem zur Frohne aufgebotenen 
Unterehan kommt für jeden Tag, den er 
tbeils in der Urbeit selbst, tbeils auf dem 
Wege dahin oder davon zubringt, ein Tag- 
lohn zu vergüten, welcher überall gleichfor- 
mig auf 234 Kreuzer festgesezt wird. - 
Z.27.Diesetdhnungeusind,soviele- 
sich immer thun laͤßt, aus der Stations- 
Kasse, oder durch provisorische Umlage, auf 
Ubrechnung der künftigen Peräquation, so- 
gleich zu bezablen. 
+. à8. Eine besondere Art solcher Personal- 
Dienste sind die Botengänge, die tbeils zur 
Besorgung der Kriegs= und Marsch= Ge- 
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schaͤfte, theils zur Fuͤhrung kleinerer Trup- 
pen-Abtheilungen nicht selten noͤthig werden. 
H. 29. Zu denselben sind in der Regel 
taugliche Insassen zu verwenden, welche zu 
den uͤbrigen Lasten nicht in natura konkurriren. 
I. 30. Der Botenlohn, welcher gleich- 
falls immer ohne Verzug zu bezahlen ist, 
wird biedurch allgemein auf 16 Kreuzer von 
jeder teutschen Meile festgesezt, wobei aber 
der Rückweg nicht mit in Anschlag komme. 
Botengänge unter einer halben Meile eignen 
sich zu keiner Vergücung. 
III. Titel. 
Von Lieferungen. 
S. 3#. Die Kriegs-tieferungen sind, nach 
der Narur der Objekre, durch Natural-Abga- 
ben der mie den zu liefernden Artikeln ver- 
sebenen Unterthanen jedes Standes und je- 
der Klasse zu realistren. Nur in jenen Fäl- 
len, wo die tieferung durch Natural: Kon- 
kurrenz platterdings nicht aufzubringen ist, 
sollten Akkorde mit tieferanten auf dem We- 
ge der Versteigerung getroffen werden. Von 
den Natural: Fourage-Abgaben sind jedoch 
die königlichen Posthalter, rücksichtlich der 
für ihre Dienstes-Hferde erfoderlichen Vorrá= 
tbe„ frei zu lassen. 
F. 32. Auf dem Wege der Natural-Kon- 
kurrenz sind in der Regel die erfoderlichen 
Getreide-Arten, dann Heu und Strob, auch 
Holz, wo es die tokalität gestattet, berbei- 
zuschaffen, welche zum Gebrauche der zu 
verpflegenden Truppen in Magazinen auf- 
bewahrt werden. 
& 33. Die Natural-lieferungen kommen 
jedem Kontribuenten nach dem wahren Wer- 
tbe der gelieferten Objekte zu vergüten, zu 
welchem Behufe die Mittelpreise der lezteren
	        
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