Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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leistet, oder Natural« Lieferungen gemacht 
bat, der vorschristemassig nachgewiesene Be- 
trag dieser Drästationen nach den festgesez- 
ten Normalpreisen von dem ibn treffenden 
Konkurrenz-Quantum abzurechnen, oder in 
soferne jener Betrag die Repartitionsquote 
übersteigt, das Surplus desselben in Geld zu 
vergücen. 
G. 42. Die (§. 4o.) angeordnete Zuschla- 
gung eines Fünfteheiles der ausgemirtelten 
Konkurrenz= Summe ist zur Dotation der 
Stations-Kassen bestimmt, aus welchen 
(nach F. 8.) arme Quartierväter zu unterstä- 
zen, die töhnungen der Boten und Fröhner 
(nach G. 27. und zo.) zu entrichten, und 
überhaupt alle unverschieblichen Ausgaben zu 
bestreiten kommen. 
. 43. Die von den durchmarschirenden 
oder kantonirenden fremden Truppen für ihre 
Verpflegung, Vorspann oder sonstige Be- 
dürfnisse geleisteten Zahlungen sind, wenn 
nicht von dem General: Kreis-Kommissa- 
riate mit dem kommandirenden Offtiere eine 
allgemeine Abrechnung geschieht, von den 
Stations-Vorständen und respektive den Un- 
termarsch-Kommissariaten zu erbeben, als 
Verlaz" Gelder zu bebandeln, und in den 
zu dem koͤniglich issariate ein- 
zusendenden Kenspekten geboͤrig vorzutragen. 
G. 44. Die durch solche Zablungen in al- 
len Stationen des Kreises sich bildende Sum- 
me wird sdann von dem (nach 6.30.) berech- 
neten Betrage der zu leistenden Konkurrenz 
in Abrechnung gebracht, und bloß der sich 
hienach noch bezeigende Rest auf die Steuer- 
pflichtigen des Kreises ausgeschlagen. 
C. 45. Auffer der Hier angeordneten Be- "„ 
rechnung und Vergütung. der von Quartal 
zu Quartal in jedem eeinzelnen Kreise getra- 
  
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genen Kriegs-Lasten soll am Schlusse eines 
jeden Jahres eine allgemeine Peraͤquation 
aller, im taufe desselben Lin dem Umfange 
des ganzen Königreiches getragenen und pro- 
visorisch auf die betreffenden Kreise ausge- 
schlagenen tasten der bemerkten Art Statt 
finden. 
. 46 Die Tocal-Summe der zu diesem 
Ende auszuschreibenden Geld-Konkurrenz er- 
gibt ssch aus den in den einzelnen Kreisen 
während der verflossenen vier Quartale zur 
Umlage gebrachten Partial-Summen. Die- 
selbe wird nach dem Verhältnisse des Steuer- 
fußes auf alle Kreise gleichbeitlich repartirt; 
jedem der Betrag seiner selbst getragenen 
tast an der treffenden Quote abgerechnet, und 
respektive der diese Quote übersteigende Be- 
trag von den übrigen Kontcibuenten vergütet. 
§. 47. Die Erbebung der Konkurrenz- 
Beitráge von den Steuerpflichtigen hat auf 
gleiche Weise, wie der übrigen direkten Ab- 
haben durch die königlichen Rent= und Steuer- 
Beamten zu gescheben. 
KE. 48. Die Hinausbezahlung der treffen- 
Ren Vergütungs-Quoten an die Prägravir= 
ten geschieht durch die Irations= und Ge- 
meinde-Vorstände, unter der Aufsicht der Un- 
termarsch-Kommissariare, welche die bereits 
bei anderer Gelegenheit vorgeschriebenen te- 
gicimations, Protokolle und übrigen Belege 
darüber einzusammeln und an das General= 
Kreis Kommissariat einzusenden baben. Die- 
ses erstattet umständlichen Bericht an des 
Königs Majestät über die Vollendung des 
Geschäftes in dem ihm anvertrauten Be- 
zirke. 
München den 33. Februar 1800.
	        
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