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leistet, oder Natural« Lieferungen gemacht
bat, der vorschristemassig nachgewiesene Be-
trag dieser Drästationen nach den festgesez-
ten Normalpreisen von dem ibn treffenden
Konkurrenz-Quantum abzurechnen, oder in
soferne jener Betrag die Repartitionsquote
übersteigt, das Surplus desselben in Geld zu
vergücen.
G. 42. Die (§. 4o.) angeordnete Zuschla-
gung eines Fünfteheiles der ausgemirtelten
Konkurrenz= Summe ist zur Dotation der
Stations-Kassen bestimmt, aus welchen
(nach F. 8.) arme Quartierväter zu unterstä-
zen, die töhnungen der Boten und Fröhner
(nach G. 27. und zo.) zu entrichten, und
überhaupt alle unverschieblichen Ausgaben zu
bestreiten kommen.
. 43. Die von den durchmarschirenden
oder kantonirenden fremden Truppen für ihre
Verpflegung, Vorspann oder sonstige Be-
dürfnisse geleisteten Zahlungen sind, wenn
nicht von dem General: Kreis-Kommissa-
riate mit dem kommandirenden Offtiere eine
allgemeine Abrechnung geschieht, von den
Stations-Vorständen und respektive den Un-
termarsch-Kommissariaten zu erbeben, als
Verlaz" Gelder zu bebandeln, und in den
zu dem koͤniglich issariate ein-
zusendenden Kenspekten geboͤrig vorzutragen.
G. 44. Die durch solche Zablungen in al-
len Stationen des Kreises sich bildende Sum-
me wird sdann von dem (nach 6.30.) berech-
neten Betrage der zu leistenden Konkurrenz
in Abrechnung gebracht, und bloß der sich
hienach noch bezeigende Rest auf die Steuer-
pflichtigen des Kreises ausgeschlagen.
C. 45. Auffer der Hier angeordneten Be- "„
rechnung und Vergütung. der von Quartal
zu Quartal in jedem eeinzelnen Kreise getra-
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genen Kriegs-Lasten soll am Schlusse eines
jeden Jahres eine allgemeine Peraͤquation
aller, im taufe desselben Lin dem Umfange
des ganzen Königreiches getragenen und pro-
visorisch auf die betreffenden Kreise ausge-
schlagenen tasten der bemerkten Art Statt
finden.
. 46 Die Tocal-Summe der zu diesem
Ende auszuschreibenden Geld-Konkurrenz er-
gibt ssch aus den in den einzelnen Kreisen
während der verflossenen vier Quartale zur
Umlage gebrachten Partial-Summen. Die-
selbe wird nach dem Verhältnisse des Steuer-
fußes auf alle Kreise gleichbeitlich repartirt;
jedem der Betrag seiner selbst getragenen
tast an der treffenden Quote abgerechnet, und
respektive der diese Quote übersteigende Be-
trag von den übrigen Kontcibuenten vergütet.
§. 47. Die Erbebung der Konkurrenz-
Beitráge von den Steuerpflichtigen hat auf
gleiche Weise, wie der übrigen direkten Ab-
haben durch die königlichen Rent= und Steuer-
Beamten zu gescheben.
KE. 48. Die Hinausbezahlung der treffen-
Ren Vergütungs-Quoten an die Prägravir=
ten geschieht durch die Irations= und Ge-
meinde-Vorstände, unter der Aufsicht der Un-
termarsch-Kommissariare, welche die bereits
bei anderer Gelegenheit vorgeschriebenen te-
gicimations, Protokolle und übrigen Belege
darüber einzusammeln und an das General=
Kreis Kommissariat einzusenden baben. Die-
ses erstattet umständlichen Bericht an des
Königs Majestät über die Vollendung des
Geschäftes in dem ihm anvertrauten Be-
zirke.
München den 33. Februar 1800.