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get baben, daß die pensionirten Exreligio-
sen bei dem nächsten Pfarrkonkurse auch
zugelassen werden können, wenn dieselben
nur sechs Jabre in der Seelsorge gestan-
den sind; so erwartet man um so mehr, daß
dieselben sich bei dem auf dem 15. des künfti-
gen Monats Mai angeordneten Konkurse,
mit Beobachtung der biezu vererdneten
übrigen Bedingungen, stellen werden, als
man ausserdem gegen diejenigen, welche biebei
nicht erscheinen, und sich inzwischen über
legale Hindernisse nicht ausweisen werden,
in Gemäßbeit der Verordnung vom 21.
März, vorigen Jahres (Regierungsblate
v. J. 1808, Stück XV. Seite 748.) un-
ausbleiblich mit der Sperrung oder gänzli-
chen Einziehung ihrer Pension, oder nach
Umständen strenger verfahren wird.
Die königlichen tandgerichte des Isar=
und Salzach-Kreises werden biemit be-
auftrage, die in ihren Bezirken besindli-
chen Exreligiosen bievon in Kenntniß zu
sezen.
München den 23. Februar 71809.
Königliches GeneralKommissa
riat des Isar-Kreises.
Freiherr von Weichs.
Rainprechter.
(Die Gesuche um Befreiung vom Kriegedienste
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestit des Königs.
Obwohl die allerhöchsten Verordnungen
ganz deutlich bestimmen, unter welchen Ver-
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baͤltnissen ein koͤniglicher Unterthan von dem
Militärdienste befreit werden kann; und nur
dadurch die Gerichtsstellen in den Stand gesezt
sind, über die Gesuche sogleich zu begut-
achten; so unterlassen doch die Bittefkeller,
ibre Anlangen bei den geeigneten Behörden
zu übergeben, sondern überreichen dieselben,
mit Umgehung des Gerichts, bei dem königli-
chen General: Kommissariate, welches ohne
Vernebmen der betreffenden Gerichte niche
entscheiden kann.
Die Erfahrung bat bewährt, daß diesen
ordnungswidrigen Gescháftsgang bloß ei-
nige Anwälte veranlassen, um von den
Hilfesuchenden oft übergrosse Taxen zu er-
balteu-
Um diesem Unfuge für die Zukunft abzu-
belfen, wird erklärc, daß auf eine nicht durch
das ordentliche Gericht vorgelegte, mit dem
Gurachten begleitete Bittschrift nicht nar
keine Antwort erfolgen, sondern überdieß
der Anwalt mit 3 Thalern, zum Armenfonde,
bestraft werden wird.
Es versteht sich von selbst, daß Be-
schwerden gegen das Cerhandelnde Gericht
nicht in die eben erwähnte Klasse der Anlan-
gen gehören; — und es wird zugleich bekannt
gemacht, daß man ungegründete Beschwerden
mit 6 Thalern bestrasen werde.
München den 28. Februar 1809.
Königliches General-Kommissa-
riat des Isar-Kreises.
Freiherr von Weichs.
Rainprechter.
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