Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

429 
get baben, daß die pensionirten Exreligio- 
sen bei dem nächsten Pfarrkonkurse auch 
zugelassen werden können, wenn dieselben 
nur sechs Jabre in der Seelsorge gestan- 
den sind; so erwartet man um so mehr, daß 
dieselben sich bei dem auf dem 15. des künfti- 
gen Monats Mai angeordneten Konkurse, 
mit Beobachtung der biezu vererdneten 
übrigen Bedingungen, stellen werden, als 
man ausserdem gegen diejenigen, welche biebei 
nicht erscheinen, und sich inzwischen über 
legale Hindernisse nicht ausweisen werden, 
in Gemäßbeit der Verordnung vom 21. 
März, vorigen Jahres (Regierungsblate 
v. J. 1808, Stück XV. Seite 748.) un- 
ausbleiblich mit der Sperrung oder gänzli- 
chen Einziehung ihrer Pension, oder nach 
Umständen strenger verfahren wird. 
Die königlichen tandgerichte des Isar= 
und Salzach-Kreises werden biemit be- 
auftrage, die in ihren Bezirken besindli- 
chen Exreligiosen bievon in Kenntniß zu 
sezen. 
München den 23. Februar 71809. 
Königliches GeneralKommissa 
riat des Isar-Kreises. 
Freiherr von Weichs. 
Rainprechter. 
  
(Die Gesuche um Befreiung vom Kriegedienste 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestit des Königs. 
Obwohl die allerhöchsten Verordnungen 
ganz deutlich bestimmen, unter welchen Ver- 
— — — 
430 
baͤltnissen ein koͤniglicher Unterthan von dem 
Militärdienste befreit werden kann; und nur 
dadurch die Gerichtsstellen in den Stand gesezt 
sind, über die Gesuche sogleich zu begut- 
achten; so unterlassen doch die Bittefkeller, 
ibre Anlangen bei den geeigneten Behörden 
zu übergeben, sondern überreichen dieselben, 
mit Umgehung des Gerichts, bei dem königli- 
chen General: Kommissariate, welches ohne 
Vernebmen der betreffenden Gerichte niche 
entscheiden kann. 
Die Erfahrung bat bewährt, daß diesen 
ordnungswidrigen Gescháftsgang bloß ei- 
nige Anwälte veranlassen, um von den 
Hilfesuchenden oft übergrosse Taxen zu er- 
balteu- 
Um diesem Unfuge für die Zukunft abzu- 
belfen, wird erklärc, daß auf eine nicht durch 
das ordentliche Gericht vorgelegte, mit dem 
Gurachten begleitete Bittschrift nicht nar 
keine Antwort erfolgen, sondern überdieß 
der Anwalt mit 3 Thalern, zum Armenfonde, 
bestraft werden wird. 
Es versteht sich von selbst, daß Be- 
schwerden gegen das Cerhandelnde Gericht 
nicht in die eben erwähnte Klasse der Anlan- 
gen gehören; — und es wird zugleich bekannt 
gemacht, daß man ungegründete Beschwerden 
mit 6 Thalern bestrasen werde. 
München den 28. Februar 1809. 
Königliches General-Kommissa- 
riat des Isar-Kreises. 
Freiherr von Weichs. 
Rainprechter. 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.