53
Titel Unsers organischen Edikts, die Anord-
nung der Reichsheroldenamts-Sektion bri
Unserm Ministerium der auswaͤrtigen Ange-
legenheiten betreffend, bei mehrern um die
Immatrikulation der Udels-Tirel übergebenen
Gesuchen ihren Formen nach, (da sie näm-
lich unmittelbar an Unsere allerhöchste Per-
son zu richten sind) keineswegs gebörig beo-
bachtet worden, wohl auch selbst bei derlei
Vorstellungen oder gar keines, oder doch
nicht das nach der bestebenden Verorduung
vom 13. Mai 1½gos, zumal nach G. VII.
Klasse 4. c. normalmässige Stempelpapier
gebraucht worden sey, so wird der ##e C.
des oben gedachten organischen Edikrs nicht
nur allein wiederholt, sondern es ist auch
für derlei bis jezt mangelbaft eingereichte
Vorsiellungen bes Erlegung der Immatriku-
lations= Taren der abgäugige oder mangel-
bafte Stempel in der zweifachen Gebüpr,
bei ähnlichen Unterlassungen für die Zukunfe
aber die dießfalls gesezliche Pön unnachlássig
zu erbolen.
München den s#. Deember= 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Montgelas.
Allgimeine Verordnungen.
(Das verändere Inskanzen- Vrrbeltniß, in Kri-
minalsachen betreffenn.).
Wir Maximil'an Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch Unser organisches Edikt vom 23.
Julius l. J. die Gerichtsverfassung betref-
klend, baben Wir in Kriminalsachen Unsere
54
Aopellations= Gerichte allgemein als erste er-
kennende Instanz, und Unser Ober-Appella-
tions= Gericht in München als zweite nnd
lezte Justanz angeordnet.
In Gemähheit bessen verordnen Wir,
wie folgt:
1.) In densenigen Gebiets= Theilen Unsers
Reiches, wo bieber eine dreifache Jostanzen=
Ordnung in Kriminalsachen bestanden Har,
namentlich in der ehemaligen Provinz Tirol,
in dem Vorarlbergischen und in einzelnen
Distrikten der ebemaligen Provinz Schwa-
ben, steht den inquirirenden Unterbebörden
künftig kein Recht des Erkenntnisses zu;: alle
bis zum Urtheil ausschliessend instruirten
Untersuchungs-Akten sind von ihnen zum ein-
schldgigen Appellations-Gerichte als erster
Instanz zum Erkenntnisse einzusenden.
2.) Was Unser Appellations-Gericht in
Ansbach betrift, so sind die Akten in allen
denjenigen Fällen, wo bisher ein Rekurs an
den Kriminal= Senat in zweiter Instanz statt
gefunden bat, an Unser Ober-Appellations=
Gericht einzusendew. .
Die Einfendung der Urtheile zur Bestc-
tigung durch das Ministerial-Departement
der Justiz, so wie dieselbe in der Krimi-
nal Ordnung Titel IV. Abschnitt II. ver-
ordnet ist, wird biemic, ausser in dem Falle,
wenn das Erkenntniß einen öffenrlichen Be-
amten betriffr, für die Zukunft anfgehoben.
München den Zo. Dezember 180#.
Max Jofeph.
Graf Moraowitzky.
Aus kdutglichen allerhöchsten Befehl
der General Sekreiär
Nemmer.