Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Titel Unsers organischen Edikts, die Anord- 
nung der Reichsheroldenamts-Sektion bri 
Unserm Ministerium der auswaͤrtigen Ange- 
legenheiten betreffend, bei mehrern um die 
Immatrikulation der Udels-Tirel übergebenen 
Gesuchen ihren Formen nach, (da sie näm- 
lich unmittelbar an Unsere allerhöchste Per- 
son zu richten sind) keineswegs gebörig beo- 
bachtet worden, wohl auch selbst bei derlei 
Vorstellungen oder gar keines, oder doch 
nicht das nach der bestebenden Verorduung 
vom 13. Mai 1½gos, zumal nach G. VII. 
Klasse 4. c. normalmässige Stempelpapier 
gebraucht worden sey, so wird der ##e C. 
des oben gedachten organischen Edikrs nicht 
nur allein wiederholt, sondern es ist auch 
für derlei bis jezt mangelbaft eingereichte 
Vorsiellungen bes Erlegung der Immatriku- 
lations= Taren der abgäugige oder mangel- 
bafte Stempel in der zweifachen Gebüpr, 
bei ähnlichen Unterlassungen für die Zukunfe 
aber die dießfalls gesezliche Pön unnachlássig 
zu erbolen. 
München den s#. Deember= 1808. 
Max Joseph. 
Freiberr von Montgelas. 
Allgimeine Verordnungen. 
(Das verändere Inskanzen- Vrrbeltniß, in Kri- 
minalsachen betreffenn.). 
Wir Maximil'an Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch Unser organisches Edikt vom 23. 
Julius l. J. die Gerichtsverfassung betref- 
klend, baben Wir in Kriminalsachen Unsere 
  
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Aopellations= Gerichte allgemein als erste er- 
kennende Instanz, und Unser Ober-Appella- 
tions= Gericht in München als zweite nnd 
lezte Justanz angeordnet. 
In Gemähheit bessen verordnen Wir, 
wie folgt: 
1.) In densenigen Gebiets= Theilen Unsers 
Reiches, wo bieber eine dreifache Jostanzen= 
Ordnung in Kriminalsachen bestanden Har, 
namentlich in der ehemaligen Provinz Tirol, 
in dem Vorarlbergischen und in einzelnen 
Distrikten der ebemaligen Provinz Schwa- 
ben, steht den inquirirenden Unterbebörden 
künftig kein Recht des Erkenntnisses zu;: alle 
bis zum Urtheil ausschliessend instruirten 
Untersuchungs-Akten sind von ihnen zum ein- 
schldgigen Appellations-Gerichte als erster 
Instanz zum Erkenntnisse einzusenden. 
2.) Was Unser Appellations-Gericht in 
Ansbach betrift, so sind die Akten in allen 
denjenigen Fällen, wo bisher ein Rekurs an 
den Kriminal= Senat in zweiter Instanz statt 
gefunden bat, an Unser Ober-Appellations= 
Gericht einzusendew. . 
Die Einfendung der Urtheile zur Bestc- 
tigung durch das Ministerial-Departement 
der Justiz, so wie dieselbe in der Krimi- 
nal Ordnung Titel IV. Abschnitt II. ver- 
ordnet ist, wird biemic, ausser in dem Falle, 
wenn das Erkenntniß einen öffenrlichen Be- 
amten betriffr, für die Zukunft anfgehoben. 
München den Zo. Dezember 180#. 
Max Jofeph. 
Graf Moraowitzky. 
Aus kdutglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekreiär 
Nemmer.
	        
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