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Polizei-Behoͤrden, welche durch die bevorste-
hende Organisation aufgeloͤst werden, ihre
Geschaͤfte fortzusezen haben.
Die betreffenden General-Kreis-Kommis-
sariate haben demnach das Geeignete zu ver-
anlassen.
München den 10. März 1809.
Aus Seiner Majestär des Königs
Special-WVollmacht.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbuiglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Aufträgec.
An sämeliche Gerichts Behörden des Inn
und Eisack-Kreises.
(Dle im Falle eines Konkurses anzuzelgenden Ke-
derungen, deren Vertretung dem Kron-Fis=
kalamte obliegt, betreffend )
Im Ramen Seiner Majestät des Königs.
Die umeren Gerichts-Behörden sind schon
durch mehrere allerhöchste Verordnungen nach-
drücklich angewiesen worden, dem königlichen
Fiskalamte die heim Ausbruche von Konkur-
sen zu dessen Vertretung geeigneren Foderun-
gen sogleich und zeitlich anzuzeigen. Dem
ungeachtet geschiehe es, nach einer beschwe-
renden Anzeige des königlichen General=
Kemmissariats des Inn Kreises, welches
aus besonderem allerhöchsten Auftrage die Stiß
tungen, so lang ihre Organisation nicht voll-
endet ist, zu verweten hat, häufig, daß diese
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vorgeschriebenen Anzeigen unterlassen werden,
wodurch verzoͤgernde Restitutions-Prozesse ent-
stehen, welche dem Interesse aller Parteien
schaͤdlich sind.
Saͤmtliche Gerichts-Behoͤrden des Inn-
und Eisack-Kreises werden daher neuerdings
angewiesen, bei jedem ausbrechenden Konkurse
dem königlichen Fiskale sogleich von den da-
bei vorkommenden, der fiskalamtlichen Vertre-
tung zugewiesenen Foderungen um so gewisser
die Anzeige zu machen, als sie im Unterlassungs-
falle nicht nur zum Ersaze der mit einem Res-
stitutions-Prozesse ergehenden Kosten und an-
derer erweislicher Schäden angehalten, sondern
auch nach Umständen mit angemessener Strafe
belegt werden würden.
Innsbruck den 7. März 1809.
Königliches Appellations. Gericht
des Inn-und Eisack-Kreises.
Alois Graf von Sárenthein.
von Franzin.
An sämtliche Gerichts-Behörden des Inn-
und Eisack,: Kreises.
(Die Anzelge der Todfälle der ans dem Stif-
tungsfonde pensienirten oder besoldeten Indi-
viduen detreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Ueber eine von der königlichen Sriftungs-
Organisirungs-Kommission vorgebrachte Be-
schwerde, dat die Geriches: Behörden von
den Todsällen der aus dem Stiftungsfonde
besoldeten oder penssonirten Individuen die
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