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) auf eine Vermoͤgens-Strafe, welche
die in Zivil-Sachen bestimmte Appellations-Summe
nicht übersteigr, oder
3) gegen einen Ausländer auf die landes-Verweisung
erkannt worden ist,
X 6. Wenn aber in den Fällen des vorbergebenden
Gs der Angeschuldigte oder Verurtheilte
sich gegen das ihm bekannt gemacht
te Erkenntniß auf neue Umstaͤnde oder erhebliche
Beweismittel beruft, welche bisher in
den Akten nicht vorgekommen sind, so ist er
damit zu hoͤren, und sodann nach gemachten
Er sezungen von derselben Instanz von neuem
zu erkennen.
r. Von der Appellation insbesondere.
1. Von Einwendung derselben.
C. 7. Bei Bekanntmachung eines Urtheils,
wogegen Appellation zulaͤßig ist, soll
der Verurtheilte von dem Richter befragt werden:
ob er bei dem Urtheile sich beruhigen, oder
sich dagegen des ihm von dem Geseze verstatteten
Rechtsmittels der Berufung an das
Oberappellations-Gericht bedienen wolle?
Diese dem Verurtheilten vorgelegte Frage,
und dessen darauf abgegebene Antwort ist in
dem Drotokolle über die Bekantmachung des
Erkennenisses getcreu und umständlich zu bemerken.
G. 8. Erklaͤrt der Berurtheilte in dem
Verkündigungs-Termine, daß er sich des ihm
verstatteten Rechtsmittels bedienen wolle, so“
ist sogleich von dem Richter dasjenige zu beobachten,
was in den ## 12.— 18, über die
Aue führung der Appellation vererdnet ist.
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C. o. Wenn aber der Verurtheilte in dem
Berkündigungs-Termine eine Bedenkzeit verlange,
oder dem Rechtsmittel entsagt, so ist
ibm eine Frist von vier Tagen zur weiteren
Erkl4rung und zur allenfallsigen Ausfährung
der Appellation zu gestatten.
6. ro. Wenn der Verurtheilte in dem auf
den fünften Tag nach der Urtheils-Verkündigung
anberaumten Gerichts-Termine dem
Rechtemiktel entsagt, oder, falls er in Freibeit
seyn sollte, weder in Person, noch durch
elnen Bevollmächtigten erscheint, auch keine der
im 6. 11 benannten Personen für ihn auftritt,
so ist mit der Vollstreckung des Urtheils
obne weiters zu verfahren; ausgenommen:
) Wenn der Angeschuldigte, oder eine der
im 11 C. benannten Personen auf der Stelle
darzuebun im Stande wäre, daß durch unvermeidliche
unverschuldete Umstände es unmoͤglich
geworden sey, dem richterlichen Befehle
zu Zenügen, oder
2) wenn dem Gerichte solche erhebliche neue
Tbatumstände oder Beweismittel vorgelegt
werden, welche den Grund des erlassenen Erkennenisses
ganz verändern.
G #1. Vor Ablaufe der O. 9 und ro bestimmten
Frist darf die Appellation eingewendet
werden, nicht bloß von dem Verurtheilten
selbst, sondern auch
1) von dessen Vormunde;
2) von dessen Ebegatten;
3) von dessen Verwandten in auf und absteigender
tinie;
4) von dessen Bruder oder Schwester.