Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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)  auf  eine  Vermoͤgens-Strafe,  welche
die  in  Zivil-Sachen  bestimmte  Appellations-Summe
  nicht  übersteigr,  oder

3)  gegen  einen  Ausländer  auf  die  landes-Verweisung
  erkannt  worden  ist,

X  6.  Wenn  aber  in  den  Fällen  des  vorbergebenden
  Gs  der  Angeschuldigte  oder  Verurtheilte
  sich  gegen  das  ihm  bekannt  gemacht
te  Erkenntniß  auf  neue  Umstaͤnde  oder  erhebliche
  Beweismittel  beruft,  welche  bisher  in
den  Akten  nicht  vorgekommen  sind,  so  ist  er
damit  zu  hoͤren,  und  sodann  nach  gemachten
Er  sezungen  von  derselben  Instanz  von  neuem
zu  erkennen.

r.  Von  der  Appellation  insbesondere.

1.  Von  Einwendung  derselben.

C.  7.  Bei  Bekanntmachung  eines  Urtheils,
  wogegen  Appellation  zulaͤßig  ist,  soll
der  Verurtheilte  von  dem  Richter  befragt  werden:

ob  er  bei  dem  Urtheile  sich  beruhigen,  oder
sich  dagegen  des  ihm  von  dem  Geseze  verstatteten
  Rechtsmittels  der  Berufung  an  das
Oberappellations-Gericht  bedienen  wolle?

Diese  dem  Verurtheilten  vorgelegte  Frage,
und  dessen  darauf  abgegebene  Antwort  ist  in
dem  Drotokolle  über  die  Bekantmachung  des
Erkennenisses  getcreu  und  umständlich  zu  bemerken.


G.  8.  Erklaͤrt  der  Berurtheilte  in  dem
Verkündigungs-Termine,  daß  er  sich  des  ihm
verstatteten  Rechtsmittels  bedienen  wolle,  so“
ist  sogleich  von  dem  Richter  dasjenige  zu  beobachten,
  was  in  den  ##  12.—  18,  über  die
Aue  führung  der  Appellation  vererdnet  ist.

 

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C.  o.  Wenn  aber  der  Verurtheilte  in  dem
Berkündigungs-Termine  eine  Bedenkzeit  verlange,
  oder  dem  Rechtsmittel  entsagt,  so  ist
ibm  eine  Frist  von  vier  Tagen  zur  weiteren
Erkl4rung  und  zur  allenfallsigen  Ausfährung
der  Appellation  zu  gestatten.

6.  ro.  Wenn  der  Verurtheilte  in  dem  auf
den  fünften  Tag  nach  der  Urtheils-Verkündigung
  anberaumten  Gerichts-Termine  dem
Rechtemiktel  entsagt,  oder,  falls  er  in  Freibeit

  seyn  sollte,  weder  in  Person,  noch  durch

elnen  Bevollmächtigten  erscheint,  auch  keine  der
im  6.  11  benannten  Personen  für  ihn  auftritt,
  so  ist  mit  der  Vollstreckung  des  Urtheils
obne  weiters  zu  verfahren;  ausgenommen:
)  Wenn  der  Angeschuldigte,  oder  eine  der
im  11  C.  benannten  Personen  auf  der  Stelle
darzuebun  im  Stande  wäre,  daß  durch  unvermeidliche
  unverschuldete  Umstände  es  unmoͤglich
  geworden  sey,  dem  richterlichen  Befehle
  zu  Zenügen,  oder

2)  wenn  dem  Gerichte  solche  erhebliche  neue
Tbatumstände  oder  Beweismittel  vorgelegt
werden,  welche  den  Grund  des  erlassenen  Erkennenisses
  ganz  verändern.

G  #1.  Vor  Ablaufe  der  O.  9  und  ro  bestimmten
  Frist  darf  die  Appellation  eingewendet
  werden,  nicht  bloß  von  dem  Verurtheilten
  selbst,  sondern  auch

1)  von  dessen  Vormunde;

2)  von  dessen  Ebegatten;

3)  von  dessen  Verwandten  in  auf  und  absteigender
  tinie;

4)  von  dessen  Bruder  oder  Schwester.