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Titel Unsers organischen Edikts, die Anordnung
der Reichsheroldenamts-Sektion bri
Unserm Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten
betreffend, bei mehrern um die
Immatrikulation der Udels-Tirel übergebenen
Gesuchen ihren Formen nach, (da sie nämlich
unmittelbar an Unsere allerhöchste Person
zu richten sind) keineswegs gebörig beobachtet
worden, wohl auch selbst bei derlei
Vorstellungen oder gar keines, oder doch
nicht das nach der bestebenden Verorduung
vom 13. Mai 1½gos, zumal nach G. VII.
Klasse 4. c. normalmässige Stempelpapier
gebraucht worden sey, so wird der ##e C.
des oben gedachten organischen Edikrs nicht
nur allein wiederholt, sondern es ist auch
für derlei bis jezt mangelbaft eingereichte
Vorsiellungen bes Erlegung der Immatrikulations=
Taren der abgäugige oder mangelbafte
Stempel in der zweifachen Gebüpr,
bei ähnlichen Unterlassungen für die Zukunfe
aber die dießfalls gesezliche Pön unnachlássig
zu erbolen.
München den s#. Deember= 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Montgelas.
Allgimeine Verordnungen.
(Das verändere Inskanzen- Vrrbeltniß, in Kriminalsachen
betreffenn.).
Wir Maximil'an Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch Unser organisches Edikt vom 23.
Julius l. J. die Gerichtsverfassung betrefklend,
baben Wir in Kriminalsachen Unsere
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Aopellations= Gerichte allgemein als erste erkennende
Instanz, und Unser Ober-Appellations=
Gericht in München als zweite nnd
lezte Justanz angeordnet.
In Gemähheit bessen verordnen Wir,
wie folgt:
1.) In densenigen Gebiets= Theilen Unsers
Reiches, wo bieber eine dreifache Jostanzen=Ordnung
in Kriminalsachen bestanden Har,
namentlich in der ehemaligen Provinz Tirol,
in dem Vorarlbergischen und in einzelnen
Distrikten der ebemaligen Provinz Schwaben,
steht den inquirirenden Unterbebörden
künftig kein Recht des Erkenntnisses zu;: alle
bis zum Urtheil ausschliessend instruirten
Untersuchungs-Akten sind von ihnen zum einschldgigen
Appellations-Gerichte als erster
Instanz zum Erkenntnisse einzusenden.
2.) Was Unser Appellations-Gericht in
Ansbach betrift, so sind die Akten in allen
denjenigen Fällen, wo bisher ein Rekurs an
den Kriminal= Senat in zweiter Instanz statt
gefunden bat, an Unser Ober-Appellations=Gericht
einzusendew. .
Die Einfendung der Urtheile zur Bestctigung
durch das Ministerial-Departement
der Justiz, so wie dieselbe in der Kriminal
Ordnung Titel IV. Abschnitt II. verordnet
ist, wird biemic, ausser in dem Falle,
wenn das Erkenntniß einen öffenrlichen Beamten
betriffr, für die Zukunft anfgehoben.
München den Zo. Dezember 180#.
Max Jofeph.
Graf Moraowitzky.
Aus kdutglichen allerhöchsten Befehl
der General Sekreiär
Nemmer.