Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Titel  Unsers  organischen  Edikts,  die  Anordnung
  der  Reichsheroldenamts-Sektion  bri
Unserm  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten
  betreffend,  bei  mehrern  um  die
Immatrikulation  der  Udels-Tirel  übergebenen
Gesuchen  ihren  Formen  nach,  (da  sie  nämlich
  unmittelbar  an  Unsere  allerhöchste  Person
  zu  richten  sind)  keineswegs  gebörig  beobachtet
  worden,  wohl  auch  selbst  bei  derlei
Vorstellungen  oder  gar  keines,  oder  doch
nicht  das  nach  der  bestebenden  Verorduung
vom  13.  Mai  1½gos,  zumal  nach  G.  VII.
Klasse  4.  c.  normalmässige  Stempelpapier
gebraucht  worden  sey,  so  wird  der  ##e  C.
des  oben  gedachten  organischen  Edikrs  nicht
nur  allein  wiederholt,  sondern  es  ist  auch
für  derlei  bis  jezt  mangelbaft  eingereichte
Vorsiellungen  bes  Erlegung  der  Immatrikulations=
  Taren  der  abgäugige  oder  mangelbafte
  Stempel  in  der  zweifachen  Gebüpr,
bei  ähnlichen  Unterlassungen  für  die  Zukunfe
aber  die  dießfalls  gesezliche  Pön  unnachlássig
zu  erbolen.
München  den  s#.  Deember=  1808.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.

Allgimeine  Verordnungen.

(Das  verändere  Inskanzen-  Vrrbeltniß,  in  Kriminalsachen
  betreffenn.).
Wir  Maximil'an  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Durch  Unser  organisches  Edikt  vom  23.
Julius  l.  J.  die  Gerichtsverfassung  betrefklend,
  baben  Wir  in  Kriminalsachen  Unsere

 

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Aopellations=  Gerichte  allgemein  als  erste  erkennende
  Instanz,  und  Unser  Ober-Appellations=
  Gericht  in  München  als  zweite  nnd
lezte  Justanz  angeordnet.

In  Gemähheit  bessen  verordnen  Wir,
wie  folgt:

1.)  In  densenigen  Gebiets=  Theilen  Unsers
Reiches,  wo  bieber  eine  dreifache  Jostanzen=Ordnung
  in  Kriminalsachen  bestanden  Har,
namentlich  in  der  ehemaligen  Provinz  Tirol,
in  dem  Vorarlbergischen  und  in  einzelnen
Distrikten  der  ebemaligen  Provinz  Schwaben,
  steht  den  inquirirenden  Unterbebörden
künftig  kein  Recht  des  Erkenntnisses  zu;:  alle
bis  zum  Urtheil  ausschliessend  instruirten
Untersuchungs-Akten  sind  von  ihnen  zum  einschldgigen
  Appellations-Gerichte  als  erster
Instanz  zum  Erkenntnisse  einzusenden.

2.)  Was  Unser  Appellations-Gericht  in
Ansbach  betrift,  so  sind  die  Akten  in  allen
denjenigen  Fällen,  wo  bisher  ein  Rekurs  an
den  Kriminal=  Senat  in  zweiter  Instanz  statt
gefunden  bat,  an  Unser  Ober-Appellations=Gericht
  einzusendew.  .

Die  Einfendung  der  Urtheile  zur  Bestctigung
  durch  das  Ministerial-Departement
der  Justiz,  so  wie  dieselbe  in  der  Kriminal
  Ordnung  Titel  IV.  Abschnitt  II.  verordnet
  ist,  wird  biemic,  ausser  in  dem  Falle,
wenn  das  Erkenntniß  einen  öffenrlichen  Beamten
  betriffr,  für  die  Zukunft  anfgehoben.

München  den  Zo.  Dezember  180#.

Max  Jofeph.
Graf  Moraowitzky.
Aus  kdutglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  Sekreiär
Nemmer.