Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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8)  bei  Erledigung  eines  Pfarramtes  die  Einsendung
  des  Todtenberichts,  Anzeige  der
Verhaͤltnisse  der  erledigten  Stelle  und  der
Bewerber  um  dieselbe  in  Gemuaͤßheit  der
Instruktion  uͤber  die  Pruͤfung  der  protestantischen
  Pfarramts-Kandidaten  und  deren
  Beförderung  (Regierungsblatt  l.  J.
X.  Stück  Seite  1860);

0)  Vollziehung  der  von  dem  General-Konsistorinm
  durch  das  Ministerium  des  Innern
  ihnen  zugehenden  Aufträge  oder  Verordnungen,
  so  wie  die  Erstattung  der  abgefoderten
  Berichte;

10)  Dispensationen,  zu  deren  Ertheilung
sie  durch  die  künftige  Kirchenordnung  werden
  authorisirt  werden;

11)  Investituren  der  Spezial-Dekane,  und

12)  Ordination  der  Predigtamts-Kandidaten
nach  Vorschrift  der  oben  angeführten  In--struktion
  über  die  Prüfung  und  Beferderung
  der  protestantischen  Pfarramts-Kandidaten.


C.  XwV.

Die  General-Kommissariate  sind  in  ihrer
Eigenschaft  als  General=  Dekanate  aufsehende
  und  vollziehende  Organe  des  General-Konsistoriums,
  und  dadurch  sind  s#e
im  Allgemeinen  beauftragt,  alle  Gebrechen,
die  sie  in  der  Kirchen:  Verfassung  wahrnehmen,
  zur  Kenneniß  des  General-Konststoriums
bei  Unserem  Ministerium  des  Innern  zu  bringen,
  die  Mittel,  wie  sie  auf  das  zweckmäss
sigste  geheben  werden  können,  verzuschlagen,
und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  bestehenden

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Geseze  und  Ordnungen  in  Ansehen  erhalten,
und  die  Zuwiderhandelnden  gehörig  zurecht
gewiesen  werden.  "
C.  XV.
Ihre  unmittelbaren  Organe  sind
a)  die  Distrikts=  oder  Spezial-Dekane,
b)  die  Pfarrer.
.  XVI.
Jene  haben

1)  die  unmittelbare  Aufsicht  auf  Pfarrer  und
Vikarien,

2)  die  Visttation  der  Pfarren  in  ihren  Sprengeln,


3)  die  Anordnung  und  Direktion  der  nach
der  Kirchenordnung  start  habenden  Diszesan=
  Synoden,

4)  Einsammlung  und  Beurtheilung  der  Uebungsarbeiten
  der  Pfarrer  und  ihre  Einsendung
  an  das  General-Kreis-Kommissariat
  als  General-Dekanat,

5)  die  Anzeige  der  Todesfälle  der  ihrem  Dekanate
  untergebenen  Geistlichen  an  das  General-Kreis-Kommissartat,


6)  Anordnung  der  interimistischen  Verwaltung
  des  Pfarramtes  und  einer  regelmäs
sigen  Uebernahme  der  Pfarr-Registratur,

7)  Einführung  und  Investitur  der  Pfarrer,

8)  Entscheidung  minder  bedeutender  Streitigkeiren
  einzelner  Gemeinde-Glieder  wider
ihre  Pfarrer  oder  Vikarien  nach  Maßgabe
  der  Kirchenerdnung.

.  XVII.
Die  Pfarrer  haben  als  Organe  der  Kirchenaufsicht