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8) bei Erledigung eines Pfarramtes die Einsendung
des Todtenberichts, Anzeige der
Verhaͤltnisse der erledigten Stelle und der
Bewerber um dieselbe in Gemuaͤßheit der
Instruktion uͤber die Pruͤfung der protestantischen
Pfarramts-Kandidaten und deren
Beförderung (Regierungsblatt l. J.
X. Stück Seite 1860);
0) Vollziehung der von dem General-Konsistorinm
durch das Ministerium des Innern
ihnen zugehenden Aufträge oder Verordnungen,
so wie die Erstattung der abgefoderten
Berichte;
10) Dispensationen, zu deren Ertheilung
sie durch die künftige Kirchenordnung werden
authorisirt werden;
11) Investituren der Spezial-Dekane, und
12) Ordination der Predigtamts-Kandidaten
nach Vorschrift der oben angeführten In--struktion
über die Prüfung und Beferderung
der protestantischen Pfarramts-Kandidaten.
C. XwV.
Die General-Kommissariate sind in ihrer
Eigenschaft als General= Dekanate aufsehende
und vollziehende Organe des General-Konsistoriums,
und dadurch sind s#e
im Allgemeinen beauftragt, alle Gebrechen,
die sie in der Kirchen: Verfassung wahrnehmen,
zur Kenneniß des General-Konststoriums
bei Unserem Ministerium des Innern zu bringen,
die Mittel, wie sie auf das zweckmäss
sigste geheben werden können, verzuschlagen,
und dafür zu sorgen, daß die bestehenden
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Geseze und Ordnungen in Ansehen erhalten,
und die Zuwiderhandelnden gehörig zurecht
gewiesen werden. "
C. XV.
Ihre unmittelbaren Organe sind
a) die Distrikts= oder Spezial-Dekane,
b) die Pfarrer.
. XVI.
Jene haben
1) die unmittelbare Aufsicht auf Pfarrer und
Vikarien,
2) die Visttation der Pfarren in ihren Sprengeln,
3) die Anordnung und Direktion der nach
der Kirchenordnung start habenden Diszesan=
Synoden,
4) Einsammlung und Beurtheilung der Uebungsarbeiten
der Pfarrer und ihre Einsendung
an das General-Kreis-Kommissariat
als General-Dekanat,
5) die Anzeige der Todesfälle der ihrem Dekanate
untergebenen Geistlichen an das General-Kreis-Kommissartat,
6) Anordnung der interimistischen Verwaltung
des Pfarramtes und einer regelmäs
sigen Uebernahme der Pfarr-Registratur,
7) Einführung und Investitur der Pfarrer,
8) Entscheidung minder bedeutender Streitigkeiren
einzelner Gemeinde-Glieder wider
ihre Pfarrer oder Vikarien nach Maßgabe
der Kirchenerdnung.
. XVII.
Die Pfarrer haben als Organe der Kirchenaufsicht