Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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neral-Konfsterium  darüber  vernehmen  wird,
zur  Fassung  einer  Entscheidung  einzusenden.

K.  XxXII.

Ueber  diese  Gegenstände  der  eigentlichen
protestanrischen  Kirchengewalt  soll  bei  den
General-Kommissariaten  ein  besonderes  ausführliches
  Protekoll  geführt  werden,  welches
mir  den  vierteljährigen  Geschäftstabellen  an
Unser  Ministerium  des  Innern  einzusenden
ist.  Dasselbe  muß  nebst  der  Unterschrift
des  General-Kommissärs  und  Sekretärs  allezeit
  auch  das  Nevidit  des  Kreis-Kirchen-Raths
  enthalten.  Genanntes  Minis'erium
wird  diesis  Protokoll  dem  General-Konsistorium
  zu  seiner  Einsicht  und  zu  allenfallsigen
Crinnerungen  muttheilen.

.  XNIV.

Bei  diesen  Gegenständen  darf  der  General-Kommissär
  keiner  andern  untergeordneten
Organe,  als  der  oben  HG.  XV.  genannten
sich  bedienen.

*

Alle  Eingaben  in  eigentlichen  Kirchensachen
von  Parteien,  Pfarrern,  Dekanen  kc.,  so  wie
auch  alle  Entschliessungen,  Verordnungen  2c.
müssen  an  das  einschlägige  GeneralKreis-Kommissariat
  gerichtet  werden.  Unrer  der
Benennung  des  Kreises  wird  der  Betreff
beigesezt:  „protestantische  Kirchensachen.“

G.  XXVI.

Alle  Ausfertigungen  geschehen  durch  das
General-Kreis-Kommessariat  in  der  allge- 



5  do

meinen  vorgeschriebenen  Form,  mit  dem  Beisaze:

als  protestantisches  General-Dekanat.

.  XXUn.

Wenn  in  Beziehung  auf  rein  kirchliche
Angelegenheiten  ein  Kreis  einem  andern,  ((.
CS.  Xl.)  zugezheilt  ist,  so  müssen,  wie  S.  XXV.
verordnet  ist,  alle  Eingaben,  Befehle  und
Entschliessungen  in  diesen  Sachen,  an  dasjenige
  Kreis-Kommissariat  gerichtet  werden,
welchem  das  General-Dekanat  über  die  protestantischen
  Gemeinden  des  zugecheilten  Kreises
  aufgetragen  ist,  auch  werden  durch  dieses
  auf  die  oben  bestimmte  Art  alle  Auefertigungen
  besorgt,  und  an  die  betreffende  untergcordnete
  kirchliche  Behörden  unmittelbar
gesender;  jedoch  soll  allezeit  das  zugetheilte
Gencral-Kommissariat  durch  eine  Abschrift
von  der  Ausfertigung  in  Kenntniß  geseze
werden.

KS.  Xxvin.

Der  Geschäftsgang  und  die  Verhälenisse
zwischen  den  Gencral-Kreis-Kommissariaten
als  prorestantischen  General-Dekanaten,  und
dem  bei  Unserem  Ministerium  des  Innern  angeordneten
  General-Konsistorium  sind  theils
durch  die  allgemeine  Instruktion  für  die  General-Kreis-Kommissariate,
  theils  durch  das
organische  Edikt  über  die  Anordnung  der
Kirchen=  Sektion  bestimmt.  Hienach  müß
sen  ihre  Berichte  nach  der  allgemeinen  vorgeschriebenen
  Courtoisie  unmittelbar  an  Un-