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neral-Konfsterium darüber vernehmen wird,
zur Fassung einer Entscheidung einzusenden.
K. XxXII.
Ueber diese Gegenstände der eigentlichen
protestanrischen Kirchengewalt soll bei den
General-Kommissariaten ein besonderes ausführliches
Protekoll geführt werden, welches
mir den vierteljährigen Geschäftstabellen an
Unser Ministerium des Innern einzusenden
ist. Dasselbe muß nebst der Unterschrift
des General-Kommissärs und Sekretärs allezeit
auch das Nevidit des Kreis-Kirchen-Raths
enthalten. Genanntes Minis'erium
wird diesis Protokoll dem General-Konsistorium
zu seiner Einsicht und zu allenfallsigen
Crinnerungen muttheilen.
. XNIV.
Bei diesen Gegenständen darf der General-Kommissär
keiner andern untergeordneten
Organe, als der oben HG. XV. genannten
sich bedienen.
*
Alle Eingaben in eigentlichen Kirchensachen
von Parteien, Pfarrern, Dekanen kc., so wie
auch alle Entschliessungen, Verordnungen 2c.
müssen an das einschlägige GeneralKreis-Kommissariat
gerichtet werden. Unrer der
Benennung des Kreises wird der Betreff
beigesezt: „protestantische Kirchensachen.“
G. XXVI.
Alle Ausfertigungen geschehen durch das
General-Kreis-Kommessariat in der allge-
5 do
meinen vorgeschriebenen Form, mit dem Beisaze:
als protestantisches General-Dekanat.
. XXUn.
Wenn in Beziehung auf rein kirchliche
Angelegenheiten ein Kreis einem andern, ((.
CS. Xl.) zugezheilt ist, so müssen, wie S. XXV.
verordnet ist, alle Eingaben, Befehle und
Entschliessungen in diesen Sachen, an dasjenige
Kreis-Kommissariat gerichtet werden,
welchem das General-Dekanat über die protestantischen
Gemeinden des zugecheilten Kreises
aufgetragen ist, auch werden durch dieses
auf die oben bestimmte Art alle Auefertigungen
besorgt, und an die betreffende untergcordnete
kirchliche Behörden unmittelbar
gesender; jedoch soll allezeit das zugetheilte
Gencral-Kommissariat durch eine Abschrift
von der Ausfertigung in Kenntniß geseze
werden.
KS. Xxvin.
Der Geschäftsgang und die Verhälenisse
zwischen den Gencral-Kreis-Kommissariaten
als prorestantischen General-Dekanaten, und
dem bei Unserem Ministerium des Innern angeordneten
General-Konsistorium sind theils
durch die allgemeine Instruktion für die General-Kreis-Kommissariate,
theils durch das
organische Edikt über die Anordnung der
Kirchen= Sektion bestimmt. Hienach müß
sen ihre Berichte nach der allgemeinen vorgeschriebenen
Courtoisie unmittelbar an Un-