( 230)
Abgabensätze Für
Maaß= Tara
a8 stab der nach dem 14-Thalerfuß nach dem wird vergütet
Benennung der Gegenstande. Ver,, Pereciimiheiiun 244-Guldenfuß, vom Centner
zollun. beim beim Brutto-Gewicht:
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Pfund.
Rthlr.] Ngr. Rthlr.] Ngr. Fl.]. Fl.] Kr.
Tarifes nicht mit inbegriffenen Gegenstände;
ingleichen Waaren aus
Gespinnsten von Baumwolle, Leinen,
Seide, Wolle, welche mit Eisen,
Glas, Holz, Leder, Messing, Papier,
Pappe oder Stahl verbunden sind,
z. B. Tuch= oder Zeugmützen in
Verbindung mit Leder, Knöpfe auf
Holzformen, Klingelschnüre u. dgl. 20 in Fässern u. Kisten.
mehr 1 Centr.5050 87 30) 42 in Körben.
I
21Leder,LederwaarenundähnlicheFabrikate:
à) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete
Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder,
Sattlerleder, Stiefelschäfte,
auch Juchten; ingleichen sämischund
weißgares Leder, auch Pergament,
Gummiplatten und mehr oder
weniger gereinigte Gutta percha1 Centr.6 10 30 16 in Fäflern u. Kisten.
Anmerk. Kratzenleder, auch künstliches, für ir 13 in Körben.
[ke)rse•¾s 5 15
b)) Brüsseler= und Dänisches Handschuh-
)Nach der Verordnung vom 1sten November 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 201) unterliegen Waaren aus Gold
oder Silber, feinen Metallgemischen, Metallbronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber belegt;
ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und unechten Steinen; feine Parfümerien,
wie solche in kleinen Gläsern, Kruken 2c. im Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden; Stutzuhren mit Ausnahme derer in
bölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce; Gold= oder Silberblatt; Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuckfedern bis auf weitere Bestimmung
einem Eingangszolle von 100 Rthlr. (175 Fl.) pro Centner.