Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(  230)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  Für
Maaß=  Tara
a8  stab  der  nach  dem  14-Thalerfuß  nach  dem  wird  vergütet
Benennung  der  Gegenstande.  Ver,,  Pereciimiheiiun  244-Guldenfuß,  vom  Centner
zollun.  beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  Pfund.
Rthlr.]  Ngr.  Rthlr.]  Ngr.  Fl.].  Fl.]  Kr.
Tarifes  nicht  mit  inbegriffenen  Gegenstände;
  ingleichen  Waaren  aus
Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,
Seide,  Wolle,  welche  mit  Eisen,
Glas,  Holz,  Leder,  Messing,  Papier,
Pappe  oder  Stahl  verbunden  sind,
z.  B.  Tuch=  oder  Zeugmützen  in
Verbindung  mit  Leder,  Knöpfe  auf
Holzformen,  Klingelschnüre  u.  dgl.  20  in  Fässern  u.  Kisten.
mehr  1  Centr.5050  87  30)  42  in  Körben.
I
21Leder,LederwaarenundähnlicheFabrikate:

à)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete
Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,
auch  Juchten;  ingleichen  sämischund
  weißgares  Leder,  auch  Pergament,
  Gummiplatten  und  mehr  oder
weniger  gereinigte  Gutta  percha1  Centr.6  10  30  16  in  Fäflern  u.  Kisten.
Anmerk.  Kratzenleder,  auch  künstliches,  für  ir  13  in  Körben.
[ke)rse•¾s  5  15
b))  Brüsseler=  und  Dänisches  Handschuh- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

)Nach  der  Verordnung  vom  1sten  November  1845  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1845,  Seite  201)  unterliegen  Waaren  aus  Gold
oder  Silber,  feinen  Metallgemischen,  Metallbronce  (echt  vergoldet),  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen  gefertigt,  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegt;
ferner  Waaren  aus  vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernstein,  Elfenbein,  Perlmutter,  Schildpatt  und  unechten  Steinen;  feine  Parfümerien,
  wie  solche  in  kleinen  Gläsern,  Kruken  2c.  im  Galanteriehandel  und  als  Galanteriewaaren  geführt  werden;  Stutzuhren  mit  Ausnahme  derer  in

bölzernen  Gehäusen;  Kronleuchter  mit  Bronce;  Gold=  oder  Silberblatt;  Fächer;  künstliche  Blumen  und  zugerichtete  Schmuckfedern  bis  auf  weitere  Bestimmung
  einem  Eingangszolle  von  100  Rthlr.  (175  Fl.)  pro  Centner.