Auftrag.
An die sämtlichen Pfarrer im Main-
Kreise.
(Die jährliche Einsendung pfarrämtlicher Ver-
zeichnisse der impffähigen Indivfduen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
In Gemäbbeit einer allerhoͤchsten Ent-
schliessung des gebeimen Ministeriums des
Innern, vom 3. I. M, erhalten alle Pfarrer
im Main--Kreise den Befehl, am 75.
August eines jeden Jahres die tisten von allen
densenigen Individnen ihres Kirchsprengels,
welche impffäbig sind, und ausserdem noch
besonders aller derjenigen, welche bis zum
1. Juli des darauf folgenden Jahres impf-
pflichtig werden, welche sie, der aller-
böchsten Vorschrift gemäß, den tandge'
richten und Pbysikern zu übergeben haben,
unter Vermeidung einer Geldstrase von 30
bis so fl. auch an das biesige General=
Kreis= Kommissariar einzusenden, für das
laufende Impffahr aber ein Gleiches späte-
stens bis zum 1. April zu leisten.
Bamberg den 36. März 1809.
Königliches General-Kommissa-
riat des Main-Kreises.
Freiherr von Srengel.
Friedmann.
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Bekanntmachungen.
(Die Nichteinrechnung des Steuerbetrages von
den Staars-Domänen in das Bruto-Pro-
cent der Renrbeamten betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da die Steuern von den Staats-Do-
mnen, der allgemeinen Verordnung gemäß,
ebenfalls entrichtet, und bei der Steuer-
rubrik in Einnahme gebrache, und dagegen
treffenden Orts in Ausgabe gesezt werden
müssen, so wird um diesen Beteag die
Bruto-Einnahme erböht, und folglich wür-
den die Rentbeamten, welche ein Procent
vom Bruto-Ertrage bezieben, eine Meh-
rung ohne UArbeit erhalten.
Da aber ein Resultat, welches bloß eine
Folge der Rechnungsstellung ist, keine Re-
muneration begründen kann, so ist der
Steuerbetrag von den Staats-Domanial=
Renten bei Berechnung des Bruro: Pro-
rents nicht in Anschlag zu bringen.
Wonach sich also zu achten, und gegen-
waͤrtige Verordnung durch das Regierungs-
blatt bekannt zu machen ist.
München den. 28. Maͤrz 1809.
Freiherr von Hompesch.
Durch den Minister der
General-Sekretár.
G. Geiger.