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Königlich=
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Baierisches
Negierungsblat t.
IV. Stück. München, Samstag den 24. Jänner 1809.
Organische Verordnung
(Das Bauwesen der Stiftungen und Kommunl-
täern betreffend)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
W. haben, in Folge der während dem rien
Erats-Jahre Unserer General= Admimstration
des Seiftungs= und Kommunal:= Vermögens
geschöpften Kognition über den Umfang, die
Wichtigkeit und Erigenz eines der ersten Regie-
Zweige, namlich des gesamten Bauwesens der
Stiftungen und Kemmunitäten, beschlossen,
diesen wesentlichen Verwaltungs= Theil gleich-
falls einer zentralistrten Behandlung zu unter:
geben, und zu diesem Ende bei der Ministerial-
Stktion der genannten General-Administration,
nebendem für den materiellen Geschaͤftskreis be-
stehenden Rech issariate, ein die sem
technischen Geschaͤstotreise eigens gewidmetes
Bau-Kommissariat zu bilden, wie folgt:
I. Tirel.
Formation.
Art. 1. Das Bau-Kommissariat der
Sektion, besteht unrer dem Vorstande derselben,
) im Innern aus einem Ober-Bau-
Kommissér;
b) im Aeussern, und zwar in einem
jeden Kreise, aus einem Kreis-Bau-
Inspektor, welcher seinen Siz in der
Hauptstadt des Kreises nimmt.
Art. a. Dem Ober-Bau= Kommissär werden
als ständige Arbeitsgehilfen ein Bau· Geo=
meter und ein Bauzeichner beigegeben.
Art. 3. Weder bei dem Ober-Bau-Kom-
missär, noch bei den Kreis.= Bau= Inspektionen
werden ständige Baumeister, Mauerer und Zim-
mermeister angestellt, sondern es hat in jedem
einzelnen Baufalle die freie Wahl der fähigsten
und redlichsten Meister Plaz.
Art. 4. Das Bau-Kommissariat des Innern
ist, in den Personen des Ober, Bau- Kommis
särs und der Kreis: Bau-Inspektoren, von
den in gleicher Kategorie stehenden Individuen
des and, Bauwesens der Finanzen getrennt.
II. Titel.
Geschäftskreis.
Arc. s. Das Bau-Kommissariar des Innern
umfaßt:
a) alle Gebude der Seiftungen des Kuleus,
der Schulen und der Wohthaͤtigkeit, und
zwar mit Einschlusse der Gebaͤude der unter
der Patrimonial-Administrarion stehen-
den Stiftungen;
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