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III. Jenen Polizei: Kommissären in den
Stäádten, wo nach der Verordnung vom 24.
Dezember 1808 keine Polizei-Ditrektoren
mehr angestellt sind, welche aber vor der gegen-
wärrigen Ernennung schon definitiv als Poltzei-
Direktoren angestellt waren, wollen Wir zwar
gestatten, für ihre Person sortan den Titel ei-
nes Polizel= Direktors zu führen, das Ame
aber, welchem sie vorstehen, führt den Titel
eines Polizei-Kommissariats, und es ist nur
dieser bei allen amtlichen Ausfertigungen und
Uneerzeichnungen zu gebrauchen.
IV. Jene Polizei= Direktoren, Kommis-
säre und Aktare, deren Stellen durch die
gegenwärtige Organisation aufgelöst, und die
bisher auf andere Art verwendet wurden, be-
halten ihren dermaligen Gehalt als Pension
und Wir behalten Uns vor, dieselbe bei ir-
gend einer schicklichen Gelegenheic wieder an-
zustellen.
V. Unsere sämtliche General-Kreis-
Kommissartate haben dafür zu sorgen, daß
die hiemit ernannten Individuen bis zum 16.
April l. J. an dem Orte ihrer Anstellung ein-
getroffen seyen.
München den 3. April 1090.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten. Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Die Begleitung der Post-Wägen von Kordoni-
sien betreffend.) .
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Damit der beabsichtete Zweck, den Post-
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Waͤgen zur Nachtzeit durch die Begleitung
von Kordonisten Sicherheit zu gewaͤhren,
desto eher erreicht werde, und die denselben
dafuͤr ausgeworfenen Gebuͤhren gleichheitlich
verabreicht werden koͤnnen, ist zu verfuͤgen,
daß sich die Eskorte der Kordonisten bei der
Ankunft der Post-Waͤgen auf den Post-Sta-
tionen unfehlbar befinde, und dieselben, sey
es auch in ein fremdes Landgericht, bis auf
die nächste Post= Station begleite.
Unsere General-Kreis-Kommissariate sind
mic Vollziehung dieses Befehls beauftragt.
München den Zr. März 1300.
Aus Seiner Majestät des Königs
Spezial-Vollmacht.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
F. Kobell.
(Die Belträge der Advokaten zur Zentral-Pen-
sions-Anstalt für ihre Frauen und Kiuder be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns, in Betreff der Beitráge
zur Pensions-Anstalt für die Frauen und
Kinder der Advokaten, bewogen gefunden, zu
verordnen, wie folzt:
1) Sämtliche Advokaten Unsers König-
reiches sind verpflichtet, die halbjährigen Bei-
träge zur Pensions: Anstalt, nach Vorschrift
Unserer Verordnung vom 27. Juni v. J.,
Art 9., am ersten April und ersten Oktober
jedesmal an jenes Stadt= oder Landgeriche
frei einzusenden, wo der den Beitrag Leistende
seinen Wohnsiz hat.