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keiten in mehreren Gerichts- Bezirken
ausgehen, hat das Gericht, bei welchem
der Ausweis nach der H. 8. vorgeschrie-
benen Bestimmung eingestellt worden ist,
den uͤbrigen Gerichten, in deren Bezirken
sich ebenfalls Lehenstuͤcke befinden, Aus-
zuͤge aus dem Ausweise mit den dazu ge-
hoͤrigen Beilagen mitzutheilen. Diese ha-
ben, ruͤcksichtlich der in ihren Bezirken be-
findlichen Lehenstücke, die O. . bestimmten
flichten zu erfüllen, und die in Folge
dessen gemachten Bemerkungen dem Ge-
richte, bei dem der Ausweis eingestelle
wurde, mitzutheilen, welche dieselben dann
in dem an das Ministerium oder an das.
Landgericht zu erstattenden Hauptberichte
zusammenfaßt:
11) die Vasallen haben ihre Ausweise läng-
stens bis Ende August dieses Jahres ein-
zustellen, widrigenfalls sie gewärtigen müs
sen, daß dieselben auf ihre Kosten herge-
stelle werden. Die eingestellten Ausweise
haben die Gerichte, welchen sie übergeben
werden, längstens binnen einen Monat,
von dem (auf dem Ausweise zu bemerken:
den) Einstellungs Tage, einzubegleiten:
12) mite dem Ausweise können die beben-
Besizer auch in einer besonderen Einlage
ihre Aeußerung übergeben, ob sie das #er
hen nach den im allerhöchsten Edikre vom
7. Juli v. J. J. 203. und 204. enthal-
tenen B stimmungen allodifiziren wol en.
Da deese Eignung eine gesezliche Folge der
im erwähnten Edikte über die kunfugen
Lehenverhälmisse ausgesprochenen Rormen
ist, so bedürfen sie dazu der für andere
Fälle vorgeschriebenen Einwillung der Le-
henfolger nicht. Indessen versteht es sich
von selbst, daß die Miteigenthums-
Rechte, welche etwa den Mitbelehnten
aus der Belehnung, oder aus einem an-
deren Titel auf das Lehen zustehen mögen,
dadurch nicht aufgehoben oder geschmälert
werden:
13) da diese Ausweise zunächsk das Interesse
des allerhöchsten Lehenherrn betreffen, so
werden alle damit in Verbindung stehende
Geschäfte als Amtssache erklärt. Es sind
daher die Land = oder Patrimonial: Ge-
richte nicht berechriget, von den Parteien
für die allenfalls norhwendigen Kommis-
sions-Reisen Dihten, Zehrungs, oder Ge-
fährte: Gelder zu sodern; die Ausweise,
die darüber erstatteten Berichte und die
dießfallsigen Erlasse sind von der Steem-
peltar= und Postporto-Enriichtung be-
freit;
14) gegenwaͤrtige allerhoͤchste Entschliessung
soll nicht nur durch das Regierungsblatt
bekannt gemacht, sondern auch, auf die
in dem Inn-Eisack- und Etschkreise her-
gebrachte Weife, in jedem Gemeinde- Orte
noch besonders verkündiget werden.
München den 20. März 18090.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der Gencral-Sekretär
Baumüller.