Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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keiten in mehreren Gerichts- Bezirken 
ausgehen, hat das Gericht, bei welchem 
der Ausweis nach der H. 8. vorgeschrie- 
benen Bestimmung eingestellt worden ist, 
den uͤbrigen Gerichten, in deren Bezirken 
sich ebenfalls Lehenstuͤcke befinden, Aus- 
zuͤge aus dem Ausweise mit den dazu ge- 
hoͤrigen Beilagen mitzutheilen. Diese ha- 
ben, ruͤcksichtlich der in ihren Bezirken be- 
findlichen Lehenstücke, die O. . bestimmten 
flichten zu erfüllen, und die in Folge 
dessen gemachten Bemerkungen dem Ge- 
richte, bei dem der Ausweis eingestelle 
wurde, mitzutheilen, welche dieselben dann 
in dem an das Ministerium oder an das. 
Landgericht zu erstattenden Hauptberichte 
zusammenfaßt: 
11) die Vasallen haben ihre Ausweise läng- 
stens bis Ende August dieses Jahres ein- 
zustellen, widrigenfalls sie gewärtigen müs 
sen, daß dieselben auf ihre Kosten herge- 
stelle werden. Die eingestellten Ausweise 
haben die Gerichte, welchen sie übergeben 
werden, längstens binnen einen Monat, 
von dem (auf dem Ausweise zu bemerken: 
den) Einstellungs Tage, einzubegleiten: 
12) mite dem Ausweise können die beben- 
Besizer auch in einer besonderen Einlage 
ihre Aeußerung übergeben, ob sie das #er 
hen nach den im allerhöchsten Edikre vom 
7. Juli v. J. J. 203. und 204. enthal- 
tenen B stimmungen allodifiziren wol en. 
Da deese Eignung eine gesezliche Folge der 
im erwähnten Edikte über die kunfugen 
Lehenverhälmisse ausgesprochenen Rormen 
ist, so bedürfen sie dazu der für andere 
Fälle vorgeschriebenen Einwillung der Le- 
henfolger nicht. Indessen versteht es sich 
von selbst, daß die Miteigenthums- 
Rechte, welche etwa den Mitbelehnten 
aus der Belehnung, oder aus einem an- 
deren Titel auf das Lehen zustehen mögen, 
dadurch nicht aufgehoben oder geschmälert 
werden: 
13) da diese Ausweise zunächsk das Interesse 
des allerhöchsten Lehenherrn betreffen, so 
werden alle damit in Verbindung stehende 
Geschäfte als Amtssache erklärt. Es sind 
daher die Land = oder Patrimonial: Ge- 
richte nicht berechriget, von den Parteien 
für die allenfalls norhwendigen Kommis- 
sions-Reisen Dihten, Zehrungs, oder Ge- 
fährte: Gelder zu sodern; die Ausweise, 
die darüber erstatteten Berichte und die 
dießfallsigen Erlasse sind von der Steem- 
peltar= und Postporto-Enriichtung be- 
freit; 
14) gegenwaͤrtige allerhoͤchste Entschliessung 
soll nicht nur durch das Regierungsblatt 
bekannt gemacht, sondern auch, auf die 
in dem Inn-Eisack- und Etschkreise her- 
gebrachte Weife, in jedem Gemeinde- Orte 
noch besonders verkündiget werden. 
München den 20. März 18090. 
Freiherr von Montgelas. 
Durch den Minister 
der Gencral-Sekretär 
Baumüller.
	        
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