Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

633
Bekanntmachungen.

(Die  Ruͤckbezahlung  der  Stipendien  der  nunmehr
  anzestellten  ehemaligen  Stipendiaten
an  der  Univerfität  zu  Landshut  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Sltinmtliche  königliche  Staatsdiener,  welche
die  regulirten  Nückerstattungs-Fristen  an  den
während  ihrer  akademischen  Sawien  auf  der
Universität  zu  Landshut  genossenen  Seipendien
noch  nicht  bezahlt  haben,  erhalten  hiedurch  den
Auftrag,  diese  Fristen  längstens  bis  zum  15.
April  l.  J.  an  die  königliche  Ephorats-Kasse  in
#bandshut  um  so  gewisser  einzusenden,  als
nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  der  schuldige
Betrag  sogleich  durch  Abiuug  an  dem  Gehalte
  der  bemeffenden  Individuen  erholt  werden
müßte.

Vorstehende  Bestimmung  soll  zur  Nachachtung
  für  alle  Berheiligten  durch  das  allgemeine
  Regierungsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  werden.

München  den  27.  März  1809.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minlster
der  Gencral-Sekretär-.
  Kobell.

 

(Die  bel  den  Forstrechts-Liquidationen  zu  beobachtende
  Verschledenhest  der  Grundgerechrigkeiren
  betreffend.)  «

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Man  hat  bemerkt,  daß  bei  den  Forstrechts-

  Liquidationen  die  in  der  Verordnung

vom  20.  Aprll  1  o##  (Regierungsblan  Stück

XVII,  Seite  418)  vorgeschriebene  Untersüchung

  der  Grundbarkeit  der  Eingeforsteten,

 

634

oder  der  Eigenschaft  der  Güter  mit  der  geeigneten
  Umsicht  bisher  nicht  vollzogen  wurde.

Das  Staatsärar  ist  benachtheiliget,  wenn
diese  Untersuchung  nicht  gründlich  geschieht
oder  gar  unterbleibt.

Die  Güter  in  Baiern  sind  bekanntlich  auf

a)  Erbrecht,

b)  Leibgeding  oder  Leibreche,

)  Neustift,  und

d0  Herrngunst  oder  veranleitete  Freistift
bisher  verliehen  worden.

Die  Wiekungen  dieser  verschiedenen  Gueserwerbungen
  sind  sich  nicht  gleich.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zwischen
dem  Grundherrn  und  dem  Grundhelden  weichen
  besonders  in  Beziehung  auf  die  Dauer
derselben  ab.  «

Das  Erbrecht  spricht  sich  als  fortdauernd
  von  selbst  aus,  insoferne  die  in  den  Gesezen
  bestimmten  Faͤlle  der  Kaducitaͤt  nicht  eintreten.


Das  Leibgeding  oder  Leibrecht  stirbt
dagegen  mit  dem  beibe  desjenigen  ab,  welchem
  dasselbe  verliehen  ist,  und  erstrecke  sich
also  nur  ad  vitam  accipientis;  —  die  Neustists-Gerechtigkeit
  wirkt  nicht  weiter,
als  so  lange  der  Concedent  lebt;  und

die  Herrngunst  oder  veranleitete
Freistift  endlich  kann  zu  allen  Jahren  zurückgenommen
  werden.

Bei  den  Forstpurifikationen  hat  daher  die
Grundbarkeit  oder  Eigenschaft  der  Güter  einen
  wesentlichen  Einfluß  in  die  Entscheidung:
ob  dem  Forstberechtigten  zur  Ablösung  seines
Forstrechtes  ein  Waldgrund  abgetceten  werden
darf  oder  nicht.  Als  künftige  Normalbestimmung
  wird  daher  festgesezt:

4