Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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J.  Bei  jenen  Guͤtern,  welche  auf  unbeschraͤnktes
  Erbrecht  verliehen  sind,  wird  den
Bestzern  für  die  Abtretung  des  dem  Erbrechtsgute
  anklebenden  Forstrechtes  eine  Entschadigung
  durch  Abtretung  eines  mit  dem  zeitherigen
  Holzgenusse  im  Verhältniß  stehenden
Waldgrundes  zu  Theil.

II.  Ganz  anders  ist  der  Fall  bei  den  Leibrechts-,
  Neustift?  und  Heringunst-Gütern.


Hier  würde  der  Staat  eine  Waldfläche
zur  Ablösung  eines  Holzrechtes  hingeben,  welches
  im  Falle  der  Gursapertur  ohne  Eneschädigungsleistung
  nicht  nur  eingezogen  werden
kann,  sondern  wobei  auch  noch  zu  befürchten
#K,  daß  der  momentane  Beslzer  den  ihm  zur
Entschádigung  zugetheilten  Waldgrund  gegen
alle  Nachhal#igkeit  bennzen,  und  im  Apertursfalle
  in  einem  gänzlich  devastirten  Zustande
  zurücklassen  würde.

Beti  diesen  Gütern  kann  und  darf  daher
keine  Holzrechtsablösung  durch  Grundeigenthum
  Plaz  greifen.

III.  Lediglich  die  rechtlich  nachgewiesenen
Naturalholzbezüge  sind  den  Gutsbeslzern  in
Fällen  unter  Ziffer  II.  bis  zur  Gursaperkur  zu
lassen,  und  zu  verabreichen;  mit  der  Aperrur
des  Gutes  aber  hören  solche  auf,  und  sind
einzuziehen.

Die  königlichen  Landgerichte,  Renc=  und
Forstämter  haben  daher  bei  den  künftigen  Forstrechts=
  Liquidationen  die  Grundbarkeic  der
Eingeforsteten  und  respective  die  Eigenschaft  ihrer
  Güter  besser,  wie  zeither  zu  berücksichrigen,
diese  immer  bestimmt  anzugeben,  gehörig
nachzuweisen,  und  obige  Grundscze  bei  ihren
Gtachten  über  Forstpurifikationen  sowohl,

 

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als  bei  Gutsaperturen  in  Anwendung  ##
bringen.  München  den  a8.  März  1809.
Königliche  General-Forst-Administration.

Zollnhardt.
Vischer.

(Die  Verzinsung  der  im  Inn-,  Eisack=  und
Etsch-Krelse  auf  Gründen  haftenden
Stiftungs-Kapitalsen  und  die  Aufhebung  ihrer
  Unabldebarkeit  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  mehrere  Anfragen,  wegen  der  Ver-Unsungs-Kapicalien,

  welche  unter  der  Bedingung

  eines  niederen  Zinsfusses  als  unabtösliche

  Bürden  auf  Grundbesizungen  haften,

wurde  von  der  allerhöchsten  Stelle  unterm  10.

I.  M.  entschieden:

I.  Es  habe  bei  dem  Art.  III.  der  Verordnung
  vom  16.  Jänner  l.  J.,  wonach  alle
Drivaten,  ohne  Ausnahm,  die  bei  ihnen  anlie
genden  Stüftungs-Kapitalien  zu  s  vom  Hunderte
  zu  verzinsen  verbunden  sind,  zu  verbleiben,
  und  sey  nur  senen  Gutsbesizern,  welche
für  sich  eine  Bewilligungs,  oder  andere  Urkunde
  aufzuweisen  haben,  daß  ihnen  schon
vor  dem  Jahre  18##  aus  besonderen  Rücksschren
  die  schuldigen  Kapitalien  unter  dem  regulativmässigen
  Zinsfusse  auf  eine  bestimmte
Zeit  überlassen  worden,  gestartet,  diese  befraglichen
  Kapitalien  bis  nach  dem  Ausflusse
des  bestimmten  Zeitpunktes  nach  dem  minderen
Zinsfusse  zu  behalten.

II.  Dagegen  werde  allerdings  genehmigt,
daß,  da  die  in  der  vormaligen  Provinz  Tirol
bisher  bestandene  Unablßlichkeit  der  auf  verschiedenen
  Gründen  haftenden  Kapitalien  der
Kulur  ganz  entgegen,  und  dem  Werthe  der