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J. Bei jenen Guͤtern, welche auf unbeschraͤnktes
Erbrecht verliehen sind, wird den
Bestzern für die Abtretung des dem Erbrechtsgute
anklebenden Forstrechtes eine Entschadigung
durch Abtretung eines mit dem zeitherigen
Holzgenusse im Verhältniß stehenden
Waldgrundes zu Theil.
II. Ganz anders ist der Fall bei den Leibrechts-,
Neustift? und Heringunst-Gütern.
Hier würde der Staat eine Waldfläche
zur Ablösung eines Holzrechtes hingeben, welches
im Falle der Gursapertur ohne Eneschädigungsleistung
nicht nur eingezogen werden
kann, sondern wobei auch noch zu befürchten
#K, daß der momentane Beslzer den ihm zur
Entschádigung zugetheilten Waldgrund gegen
alle Nachhal#igkeit bennzen, und im Apertursfalle
in einem gänzlich devastirten Zustande
zurücklassen würde.
Beti diesen Gütern kann und darf daher
keine Holzrechtsablösung durch Grundeigenthum
Plaz greifen.
III. Lediglich die rechtlich nachgewiesenen
Naturalholzbezüge sind den Gutsbeslzern in
Fällen unter Ziffer II. bis zur Gursaperkur zu
lassen, und zu verabreichen; mit der Aperrur
des Gutes aber hören solche auf, und sind
einzuziehen.
Die königlichen Landgerichte, Renc= und
Forstämter haben daher bei den künftigen Forstrechts=
Liquidationen die Grundbarkeic der
Eingeforsteten und respective die Eigenschaft ihrer
Güter besser, wie zeither zu berücksichrigen,
diese immer bestimmt anzugeben, gehörig
nachzuweisen, und obige Grundscze bei ihren
Gtachten über Forstpurifikationen sowohl,
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als bei Gutsaperturen in Anwendung ##
bringen. München den a8. März 1809.
Königliche General-Forst-Administration.
Zollnhardt.
Vischer.
(Die Verzinsung der im Inn-, Eisack= und
Etsch-Krelse auf Gründen haftenden
Stiftungs-Kapitalsen und die Aufhebung ihrer
Unabldebarkeit betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Auf mehrere Anfragen, wegen der Ver-Unsungs-Kapicalien,
welche unter der Bedingung
eines niederen Zinsfusses als unabtösliche
Bürden auf Grundbesizungen haften,
wurde von der allerhöchsten Stelle unterm 10.
I. M. entschieden:
I. Es habe bei dem Art. III. der Verordnung
vom 16. Jänner l. J., wonach alle
Drivaten, ohne Ausnahm, die bei ihnen anlie
genden Stüftungs-Kapitalien zu s vom Hunderte
zu verzinsen verbunden sind, zu verbleiben,
und sey nur senen Gutsbesizern, welche
für sich eine Bewilligungs, oder andere Urkunde
aufzuweisen haben, daß ihnen schon
vor dem Jahre 18## aus besonderen Rücksschren
die schuldigen Kapitalien unter dem regulativmässigen
Zinsfusse auf eine bestimmte
Zeit überlassen worden, gestartet, diese befraglichen
Kapitalien bis nach dem Ausflusse
des bestimmten Zeitpunktes nach dem minderen
Zinsfusse zu behalten.
II. Dagegen werde allerdings genehmigt,
daß, da die in der vormaligen Provinz Tirol
bisher bestandene Unablßlichkeit der auf verschiedenen
Gründen haftenden Kapitalien der
Kulur ganz entgegen, und dem Werthe der