Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich-Baierisches 
653 
Regierungsblatt. 
  
XXIX. Stück. München, 
Allgemelne Werordnung. 
  
(Die Errichtung einer National-Garde betref- 
fend.) 
Wir Maximilkan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Basern. 
Nachdem der G V. des sechsten Titels der 
Konstitution Unsers Reiches, neben dem 
schon bestehenden Bürger-Militär der Städte 
und Märkte, zur Erhaltung der Ruhe in 
Kriegszeiten, die Errichtung einer Na- 
tional-Garde vorbehalten hakt; so finden 
Wir in den Verhältnissen des gegenwaͤrti- 
gen Augenblickes, wo Unsere ganze aktive 
Armee auf wenigen Punkten konzentrirt 
stehet, und der größte Theil des platten 
bandes einer gehörig organisirten Sicher" 
heits-Anstalt bedarf, eine dringende Veran- 
lassung, auch diesen Theil der bewaffneten 
Macht des Königreiches ohne längeren Ver- 
zug auf eine seiner Bestimmung angemes- 
sene Weise zusammen zu sezen. 
Wir haben daher beschlossen und be- 
schliessen, wie folgt: 
I. 
Die zu errichtende National"Garde sell 
aus einer in der Folge noch näher festzu- 
Samstag den i5. April 1800. 
sezenden Anzahl von Bataillons bestehen, 
deren für jezt sechs, jedes zu vier Kom- 
pagnien, gebildet werden. « 
Il. 
Diese Bataillons werden, hinsichtlich 
ihrer Formation, Bewaffnung, Kleidung, 
Loͤhnung und disziplinarischen Haltung, ganz 
Unserm uͤbrigen Militaͤr gleichgestellt, dessen 
dienstliche Verrichtungen sie ebenfalls in ih- 
rem ganzen Umfange zu erfuͤllen haben. 
II. 
Sie werden, gleich der aktiven Armee, 
durch den Weg der Konskriprion, nach dem 
bestehenden Kantons-Reglement gebildet und 
ergänzt. Die nach der neuen Konstitution 
nicht mehr zulässigen Exemrionen aber (we- 
gen Geburt, Religion, Standes rc.) 
sollen hiebei durchaus keine Anwendung mehr 
finden, sondern seder, welcher das achtzehnte 
Jahr seines Alters bereits vollendet, und 
das fünf und zwanzigste nicht überschritten hat, 
auch die erfoderlichen körperlichen Eigen- 
schasten bestzt, ist zum Eintritte in diese 
Bataillons, wenn das Loos ihn trifft, ver- 
pflichtet. 
IV. 
Ausgenommen von dieser allgemeinen Ver- 
pflichtung bleiben nur, neben den verheu- 
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