Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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6) 
c) die Benennung des auszubessernden 
oder neu aufzufuͤhrenden Gebaͤudes; 
d) das Postulat der Exigenz fuͤr die Re- 
paration oder die Reubauten, theils 
nach den anzulegenden detaillirten Vor- 
anschlaͤgen der Werkmeister, theils 
nach dem Gutachten der Kreis" Bau- 
Inspektion; 
e) die Regulirung des Erigenz= Etats 
durch den Ober= Bau-Kommissär; 
hdie allerhöchste Sanktion; 
für die Pflaster-, Brunnen-, Kanal= und 
Wasser-Bauten einer Kommunitt wer- 
den eben so viele abgesönderte Erats ge: 
stelle, als es Bau-Objekte gibt; 
Nachträge zu dem geschlossenen und sank- 
tionirten Bau: Etar werden nur in jenen 
Fällen gestartet, wenn nicht vorauszuse- 
hende Ereignisse, als: Beschädigungen 
durch Sturmwind, Schneedruck, Ueber- 
schwemmung und Brand, im aufe und 
vor dem Einrritte eines neuen Erats- 
Jahres eine unvermeidliche Reparation. 
oder Neubauten erfodern; · 
die Erweiterungen der Gebaͤude durch 
einen Zu= oder Anbau und die Auffüh= 
rung ganz neuer Gebäude können zwar 
im Laufe eines Etats= Jahres in Antrag 
gestelle, die Kosten aber müssen in den 
Etat desjenigen Jahres, oder derjenigen 
Jahre aufgenommen werden, worin die 
neue Baute entweder zu ganz, oder nach 
Eintheilungen realisirt werden soll; 
nach dem Erfolge der Sankrionirung der 
Bau-Etats sind alle neuen Bauten für 
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dasselbe Etats: Jahr, worauf der sank- 
tionirte Etat gestellt und geschlossen ist, 
durchaus unzuldssig. 
Arr. 10. Dem Ober-Bau= Kommiss liegt 
im Allgemeinen ob: 
a) die Prüfung aller von den Kreis= Bau-- 
Inspekrionen eingesendet werdenden Bau- 
Etats; 
b) die Entwerfung und Ausführung der Bau- 
Plane des ersten Ranges; 
P) die Revision der ausgeführten Bauten des 
zweiten Ranges; 
d) die Sammlung aller Plane und Zeich- 
nungen von den bestehenden Süftungs= 
und Kommunal-Gebauden; 
e) die General-Redaktion der Gesamt= Er## 
genz der jährlichen Bau= Erats. 
III. Titel. 
Geschäftsgang. 
Art. 1I. Die Kreis-Bau= Inspekeionen 
stehen in Bezlehung auf die königlichen Stif- 
tungs-Gebäude unmittelbar unter dem Mini- 
sterium des Innern; in Beziehung auf die 
Kommunal= und Patrimonial: St#ftungs-Ge- 
bäude unmittelbar unter den General: Kreis- 
Kommissariaten. 
Art. 12. Die königlichen Seistungs-Admi- 
nistrationen, die Patrimonial-S###stungs-Ad- 
ministrationen, und die Kommunal-Admini- 
strationen erstatten im Bauwesen keine Be- 
richte an die ihnen vorgesezten Stellen, sondern 
sie kommuniziren in diesen Gegenständen un- 
mittelbar mit den Kreis-Bau-Inspektionen; 
nur in dem Falle, wenn die Bau-' Inspektio- 
nen ihre Pflichten nicht erfuͤllen, oder wenn 
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