663
genden definitiven Verfuͤgungen, ruͤcksichtlich
der National-Garde uͤberhaupt, abhaͤngig.
Indessen ertheilen Wir hier die bestimmte
Versicherung, daß solche die neulich festge-
sezte Kapitulationszeit von sechs Jahren in
keinem Falle uͤbersteigen solle.
XV.
So wie Wir uͤbrigens diese Reserve-
Bataillons in jeder Beziehung Unsern an-
deren Regimentern und Bataillons vollkom-
men gleich geachtet und behandelt wissen
wollen, so findet auch die hinsichtlich der
Entlassungen unterm 0. Februar l. J. ge-
gebene Vorschrift (Reggsbl. d. J. St. XXI.)
auf die dabei angestellte Mannschaft jeden
Grades ihre gleichheitliche Anwendung.
XVI.
Die dermal zu errichtenden sechs Reserve-
Bataillons sind unverzüglich aus der durch
obige Verfügungen merklich erweiterten An-
zahl der militärpflichtigen Jünglinge in der
Arc zu formiren, daß dazu vorzugsweise alle
jene, die wirklich in ihrem neunzehnten Le-
bensjahre stehen, (d. h. die im Jahre 1790
geboren sind) verwendet, und nach Erschs-
pfung dieser Klasse zu jener der zwanzigjäh-
rigen (der im Jahre 1780 Gebornen) u. s. f.
immer zur nächstfolgenden geschritten werde,
bis die von jedem Kreise auszuhebende Köpfe-
zahl erfüllt ist. Die ausgewählte Mann-
schaft ist sodann zur Assentirung an die
bestimmten Sammel= und Bildunge-Dlchze
abzusenden.
XVII.
Dain der jedem Kreise zugetheilten Marm-
664
schafts-Quote die erfoderlichen Tambours
schon miteingerechnet sind, so kommen für
diese Bestimmung in jedem Kreise vier
junge Pursche, welche nicht unter dem fünf-
zehnten Jahre ihres Alters stehen, und das
siebenzehnte nicht überschricten, dann die zur
Erlernung des Trommelschlagens nöthige
Gewandheit haben, auszuwählen, welche
von der ganzen Köpfezahl abgehen.
XVIII.
Eben so vermindert sich in jedem Kreise
die Anzahl der Auszuhebenden in demselben
Verhälenisse, als ausgediente Soldaten und
Andere, welche das fünf und zwanzigste Jahr
schon überschritten haben, freiwillig einstehen.
Ueber den Zugang solcher Freiwilligen sind
von Unsern General-Kreis-Kommissariaten
eigene Verzeichnisse anzufertigen, in welchen
die schon gedienten Leute, ihrer Beförderung
wegen, nach ihren ehemaligen Dienstesgraden
vorzutragen kommen.
XIX.
Um jedoch den Abgang an Gemeinen und
Unteroffzieren sofort decken zu können, wel-
cher sich durch die Ernennung von Pflichti-
gen und Freiwilligen zu Offziersstellen gleich
bei der ersten Formation dieser Bataillons
ergeben mag, so ist in jedem Kreise eine
verhältnißmassige Anzahl von Reservisten in
Bereitschast zu halten.
XX.
Unsere General-Kreis-Kommissariate ha-
ben sich den pünktlichen und schleunigen
Vollzug der gegenwärtigen Anordnungen-
bestens angelegen seyn zu lassen; dabei alle