Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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genden definitiven Verfuͤgungen, ruͤcksichtlich 
der National-Garde uͤberhaupt, abhaͤngig. 
Indessen ertheilen Wir hier die bestimmte 
Versicherung, daß solche die neulich festge- 
sezte Kapitulationszeit von sechs Jahren in 
keinem Falle uͤbersteigen solle. 
XV. 
So wie Wir uͤbrigens diese Reserve- 
Bataillons in jeder Beziehung Unsern an- 
deren Regimentern und Bataillons vollkom- 
men gleich geachtet und behandelt wissen 
wollen, so findet auch die hinsichtlich der 
Entlassungen unterm 0. Februar l. J. ge- 
gebene Vorschrift (Reggsbl. d. J. St. XXI.) 
auf die dabei angestellte Mannschaft jeden 
Grades ihre gleichheitliche Anwendung. 
XVI. 
Die dermal zu errichtenden sechs Reserve- 
Bataillons sind unverzüglich aus der durch 
obige Verfügungen merklich erweiterten An- 
zahl der militärpflichtigen Jünglinge in der 
Arc zu formiren, daß dazu vorzugsweise alle 
jene, die wirklich in ihrem neunzehnten Le- 
bensjahre stehen, (d. h. die im Jahre 1790 
geboren sind) verwendet, und nach Erschs- 
pfung dieser Klasse zu jener der zwanzigjäh- 
rigen (der im Jahre 1780 Gebornen) u. s. f. 
immer zur nächstfolgenden geschritten werde, 
bis die von jedem Kreise auszuhebende Köpfe- 
zahl erfüllt ist. Die ausgewählte Mann- 
schaft ist sodann zur Assentirung an die 
bestimmten Sammel= und Bildunge-Dlchze 
abzusenden. 
XVII. 
Dain der jedem Kreise zugetheilten Marm- 
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schafts-Quote die erfoderlichen Tambours 
schon miteingerechnet sind, so kommen für 
diese Bestimmung in jedem Kreise vier 
junge Pursche, welche nicht unter dem fünf- 
zehnten Jahre ihres Alters stehen, und das 
siebenzehnte nicht überschricten, dann die zur 
Erlernung des Trommelschlagens nöthige 
Gewandheit haben, auszuwählen, welche 
von der ganzen Köpfezahl abgehen. 
XVIII. 
Eben so vermindert sich in jedem Kreise 
die Anzahl der Auszuhebenden in demselben 
Verhälenisse, als ausgediente Soldaten und 
Andere, welche das fünf und zwanzigste Jahr 
schon überschritten haben, freiwillig einstehen. 
Ueber den Zugang solcher Freiwilligen sind 
von Unsern General-Kreis-Kommissariaten 
eigene Verzeichnisse anzufertigen, in welchen 
die schon gedienten Leute, ihrer Beförderung 
wegen, nach ihren ehemaligen Dienstesgraden 
vorzutragen kommen. 
XIX. 
Um jedoch den Abgang an Gemeinen und 
Unteroffzieren sofort decken zu können, wel- 
cher sich durch die Ernennung von Pflichti- 
gen und Freiwilligen zu Offziersstellen gleich 
bei der ersten Formation dieser Bataillons 
ergeben mag, so ist in jedem Kreise eine 
verhältnißmassige Anzahl von Reservisten in 
Bereitschast zu halten. 
XX. 
Unsere General-Kreis-Kommissariate ha- 
ben sich den pünktlichen und schleunigen 
Vollzug der gegenwärtigen Anordnungen- 
bestens angelegen seyn zu lassen; dabei alle
	        
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