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(Den Bezirk des Stadt-, Landgerichts und Po-
lizei-Kommissariats zu Botzen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
In Erwägung, daß die Gemeinden
bdeifers, Grieß und die unter dem Na-
men der zwölf Mallgreien begriffenen
Weiler, welche zusammen mit der Stadt
Boßen vormals den Bezirk des Stadt-
und Landgerichts Boßen und Grieß bil-
deten, mit der genannten städrischen Gemein=
de in mehrfachem Zusammenhange stehen,
beschliessen Wir, auf die Berichte Unsers
General-Kommissariats des Eisack-Kreises
vom 7. und 17. März l. J., wie folgt:
1) Das, in Folge des organischen Ediktes
vom 3. Dezember v. J., zu Botßen
errichtete Stadtgericht soll, bis Wir
allenfalls bei der Revision der im Ei-
sack-Kreise bestehenden Landgerichts-
Eintheilung etwas Anderes zu verordnen
für gut finden, seinen Wirkungskreis
über den Bezirk des vormaligen Pfand-
gerichts Botzen, nämlich:
die Stadt mit 7,600 Seelen.
Grieß und Dorf mit 1,340
Leisers und Kollerumit 600
zusammen 9, boo Seelen,
auf 11 □ Meilen erstrecken;
a) das Polizei-Kommtssariat hat die
nämlichen Grenzen wie das Stadtgericht;
3) das Landgericht Boßen behält einst-
weil seinen dermaligen Siz, und, mie
Ausnahme der Gemeinden, welche nach
der oben gegebenen Bestimmung dem
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Stadtgerichte zugewiesen werden, seinen
dermaligen Bezirk;
4) bis, nach dem Edikte vom 28. Ju-
lins v. J. (Reggsbl. v. J. 1808. LXX St.
S. 2739 — 27097) die Bildung der
Gemeinden vollzogen seyn wird, aus
welchen der oben ausgesprochene Be-
zirk des Stadtgerichtes Botzen bestehr,
sollen dieselben in ihren bisherigen Kom-
munal-Verhältnissen verbleiben;
5) mit dem 1. Mai dieses Jahres sollen
diese Verfügungen in Erfüllung ge-
bracht werden, mit deren Vollziehung
Unsere Minister des Innern und der
Justiz beauftragt sind.
München den 8. April 1809.
Max Joseph.
Fretherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Den Teimin zur Beiführung des Strassenbau-
Materials betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Könmg von Baiern.
In Unserer allerhöchsten Verordnung
vom 8. Februar l. J. ist zwar festgesezt,
daß die eine Hälfte der jährlichen tarmässi-
gen Konkurrenz-Beifuhr des Strassenbau=
Materials bis zum 1. April eines jeden
Jahres geleistet seyn müsse. Da aber die
gegenwärtigen Umstände die Einhaltung die-
ses Termins unmöglich gemacht haben, so
wird derselbe bis 1. des nächstlünfugen
Monats Mai verlängert.