Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Den Bezirk des Stadt-, Landgerichts und Po- 
lizei-Kommissariats zu Botzen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
In Erwägung, daß die Gemeinden 
bdeifers, Grieß und die unter dem Na- 
men der zwölf Mallgreien begriffenen 
Weiler, welche zusammen mit der Stadt 
Boßen vormals den Bezirk des Stadt- 
und Landgerichts Boßen und Grieß bil- 
deten, mit der genannten städrischen Gemein= 
de in mehrfachem Zusammenhange stehen, 
beschliessen Wir, auf die Berichte Unsers 
General-Kommissariats des Eisack-Kreises 
vom 7. und 17. März l. J., wie folgt: 
1) Das, in Folge des organischen Ediktes 
vom 3. Dezember v. J., zu Botßen 
errichtete Stadtgericht soll, bis Wir 
allenfalls bei der Revision der im Ei- 
sack-Kreise bestehenden Landgerichts- 
Eintheilung etwas Anderes zu verordnen 
für gut finden, seinen Wirkungskreis 
über den Bezirk des vormaligen Pfand- 
gerichts Botzen, nämlich: 
die Stadt mit 7,600 Seelen. 
Grieß und Dorf mit 1,340 
Leisers und Kollerumit 600 
zusammen 9, boo Seelen, 
auf 11 □ Meilen erstrecken; 
a) das Polizei-Kommtssariat hat die 
nämlichen Grenzen wie das Stadtgericht; 
3) das Landgericht Boßen behält einst- 
weil seinen dermaligen Siz, und, mie 
Ausnahme der Gemeinden, welche nach 
der oben gegebenen Bestimmung dem 
  
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Stadtgerichte zugewiesen werden, seinen 
dermaligen Bezirk; 
4) bis, nach dem Edikte vom 28. Ju- 
lins v. J. (Reggsbl. v. J. 1808. LXX St. 
S. 2739 — 27097) die Bildung der 
Gemeinden vollzogen seyn wird, aus 
welchen der oben ausgesprochene Be- 
zirk des Stadtgerichtes Botzen bestehr, 
sollen dieselben in ihren bisherigen Kom- 
munal-Verhältnissen verbleiben; 
5) mit dem 1. Mai dieses Jahres sollen 
diese Verfügungen in Erfüllung ge- 
bracht werden, mit deren Vollziehung 
Unsere Minister des Innern und der 
Justiz beauftragt sind. 
München den 8. April 1809. 
Max Joseph. 
Fretherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Den Teimin zur Beiführung des Strassenbau- 
Materials betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Könmg von Baiern. 
In Unserer allerhöchsten Verordnung 
vom 8. Februar l. J. ist zwar festgesezt, 
daß die eine Hälfte der jährlichen tarmässi- 
gen Konkurrenz-Beifuhr des Strassenbau= 
Materials bis zum 1. April eines jeden 
Jahres geleistet seyn müsse. Da aber die 
gegenwärtigen Umstände die Einhaltung die- 
ses Termins unmöglich gemacht haben, so 
wird derselbe bis 1. des nächstlünfugen 
Monats Mai verlängert.
	        
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