71
gegen die Vornahme eines von der Inspektion
in Antrag gestellten Baues gegruͤndete Einre-
den obwalten, sind die Stiftungs- und Kom-
munal--Administrationen ermaͤchtiget, abgesoͤn-
derte und motivitte Berichte an die ihnen vor-
gesezten Stellen einzureichen.
Art. 13. Die Krels-Bau Inspektionen
lassen bei ihrer zum Behufe der Etats= Anfer-
tigung angeerdneten Inspekrions-Reise die
Woranschläge der Baukosten durch die Werks-
leute an Ort und Stelle verfassen; sie prüfen
diese im Gegenhalte der vorliegenden und ein-
gesehenen Baulichkeicen, und nehmen die Rek-
tifizirung derselben vor.
Art. 14. Die Bau-Etats der unter könig-
licher Administrarion stehenden Seiftungen
müssen von den Bau, Inspektionen bis zum
Schlusse des ersten Quarrals eines Etats-
Jahres, und die Bau-Etate der Patrimonial-
Stiftungen und Kommunitaͤten muͤssen durch
die Patrimonial- und Kommunal-Kuratelen
bis zum Schlusse des Monats Jaͤnner eines
Etats-Jahres bei dem Ministerium des In-
nern eingereicht seyn.
Art. 15. Die eingereichten Bau-Etats
werden durch den Ober-Bau:t Kommissär bei
der Ministerial= Sektien für die General:Ad-
ministration des Ststungs' und Kommunal=
Vermögens geprüft, und sodann durch den
Vorstand derselben dem Ministerium des In-
nern vorgelegt, welches über die geprüften und
rektiftzirten Bau-Etate die allerhöchste Sank-
tion veranlasset und ertheilt.
Art. 16. Alle Bau-Etats müssen dreifach
cingereicht werden, wovon im Sanktions Falle
.———
72
ein Eremplar in der Registratur der Sektion
reponirt, ein Exemplar an die berichtenden
Stellen zur Erekution zurückgeschlossen, und
ein Eremplar den Stistungs-und Kommunal
Administrationen, zur Leistung der etatsmässt
gen Zahlungen, mitgetheilt wird.
Art. 17. Die Seiftungs= und Kommunal=
Administrationen bezahlen hierauf die Tag-
löhne ganz, die übrigen Foderungen der Werks-
leute werden vorerst nur zu drei Viertheilen
befriediget; das lezte Viertheil bliibt bis zur
Ankunft der Bau= Inspektion suspendirt. Diese
nimmt gelegenheitlich ihrer In pektions-Reise
zugleich die Lokal-Rewvisson der im verflosser
nen Etats: Jahre geleisteten Bauten vor, ver-
gleicht dagegen die von den Werksleuten über-
gebenen Kosten-WVerzeichnisse, und spricht durch
ihre Kontrasignation diejenige Summe aus,
welche an dem lezten Viertheile noch bezahle
werden darf.
Art. 1#8. Die Verrechnung der Gesam
Ausgaben auf die Bau:= Etats macht einen
Bestandtheil der Administrations-Rechnungen
aus, und fällt also in die Revision der ein-
schlägigen Rechnungs-Kommissariate. «
Akt.19.DemBau-Kommissariatesteht
nach diesem Geschaͤftsgange keine eigene Aus-
fertigung zu, sondern es bestehen in diesem
Geschaͤftstheile, wie in allen uͤbrigen der Ge-
neral: Aoministrarion, nur entweder königliche
Dekrete oder Ministerial: Restkripte, oder, in
densenigen Fällen, welche sich nach den beste-
henden allgemeinen organischen Verordnungen
dazu eignen, Sektions-Beschlüsse.