Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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gegen die Vornahme eines von der Inspektion 
in Antrag gestellten Baues gegruͤndete Einre- 
den obwalten, sind die Stiftungs- und Kom- 
munal--Administrationen ermaͤchtiget, abgesoͤn- 
derte und motivitte Berichte an die ihnen vor- 
gesezten Stellen einzureichen. 
Art. 13. Die Krels-Bau Inspektionen 
lassen bei ihrer zum Behufe der Etats= Anfer- 
tigung angeerdneten Inspekrions-Reise die 
Woranschläge der Baukosten durch die Werks- 
leute an Ort und Stelle verfassen; sie prüfen 
diese im Gegenhalte der vorliegenden und ein- 
gesehenen Baulichkeicen, und nehmen die Rek- 
tifizirung derselben vor. 
Art. 14. Die Bau-Etats der unter könig- 
licher Administrarion stehenden Seiftungen 
müssen von den Bau, Inspektionen bis zum 
Schlusse des ersten Quarrals eines Etats- 
Jahres, und die Bau-Etate der Patrimonial- 
Stiftungen und Kommunitaͤten muͤssen durch 
die Patrimonial- und Kommunal-Kuratelen 
bis zum Schlusse des Monats Jaͤnner eines 
Etats-Jahres bei dem Ministerium des In- 
nern eingereicht seyn. 
Art. 15. Die eingereichten Bau-Etats 
werden durch den Ober-Bau:t Kommissär bei 
der Ministerial= Sektien für die General:Ad- 
ministration des Ststungs' und Kommunal= 
Vermögens geprüft, und sodann durch den 
Vorstand derselben dem Ministerium des In- 
nern vorgelegt, welches über die geprüften und 
rektiftzirten Bau-Etate die allerhöchste Sank- 
tion veranlasset und ertheilt. 
Art. 16. Alle Bau-Etats müssen dreifach 
cingereicht werden, wovon im Sanktions Falle 
.——— 
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ein Eremplar in der Registratur der Sektion 
reponirt, ein Exemplar an die berichtenden 
Stellen zur Erekution zurückgeschlossen, und 
ein Eremplar den Stistungs-und Kommunal 
Administrationen, zur Leistung der etatsmässt 
gen Zahlungen, mitgetheilt wird. 
Art. 17. Die Seiftungs= und Kommunal= 
Administrationen bezahlen hierauf die Tag- 
löhne ganz, die übrigen Foderungen der Werks- 
leute werden vorerst nur zu drei Viertheilen 
befriediget; das lezte Viertheil bliibt bis zur 
Ankunft der Bau= Inspektion suspendirt. Diese 
nimmt gelegenheitlich ihrer In pektions-Reise 
zugleich die Lokal-Rewvisson der im verflosser 
nen Etats: Jahre geleisteten Bauten vor, ver- 
gleicht dagegen die von den Werksleuten über- 
gebenen Kosten-WVerzeichnisse, und spricht durch 
ihre Kontrasignation diejenige Summe aus, 
welche an dem lezten Viertheile noch bezahle 
werden darf. 
Art. 1#8. Die Verrechnung der Gesam 
Ausgaben auf die Bau:= Etats macht einen 
Bestandtheil der Administrations-Rechnungen 
aus, und fällt also in die Revision der ein- 
schlägigen Rechnungs-Kommissariate. « 
Akt.19.DemBau-Kommissariatesteht 
nach diesem Geschaͤftsgange keine eigene Aus- 
fertigung zu, sondern es bestehen in diesem 
Geschaͤftstheile, wie in allen uͤbrigen der Ge- 
neral: Aoministrarion, nur entweder königliche 
Dekrete oder Ministerial: Restkripte, oder, in 
densenigen Fällen, welche sich nach den beste- 
henden allgemeinen organischen Verordnungen 
dazu eignen, Sektions-Beschlüsse.
	        
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