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gegen die Vornahme eines von der Inspektion
in Antrag gestellten Baues gegruͤndete Einreden
obwalten, sind die Stiftungs- und Kommunal--Administrationen
ermaͤchtiget, abgesoͤnderte
und motivitte Berichte an die ihnen vorgesezten
Stellen einzureichen.
Art. 13. Die Krels-Bau Inspektionen
lassen bei ihrer zum Behufe der Etats= Anfertigung
angeerdneten Inspekrions-Reise die
Woranschläge der Baukosten durch die Werksleute
an Ort und Stelle verfassen; sie prüfen
diese im Gegenhalte der vorliegenden und eingesehenen
Baulichkeicen, und nehmen die Rektifizirung
derselben vor.
Art. 14. Die Bau-Etats der unter königlicher
Administrarion stehenden Seiftungen
müssen von den Bau, Inspektionen bis zum
Schlusse des ersten Quarrals eines Etats-Jahres,
und die Bau-Etate der Patrimonial-Stiftungen
und Kommunitaͤten muͤssen durch
die Patrimonial- und Kommunal-Kuratelen
bis zum Schlusse des Monats Jaͤnner eines
Etats-Jahres bei dem Ministerium des Innern
eingereicht seyn.
Art. 15. Die eingereichten Bau-Etats
werden durch den Ober-Bau:t Kommissär bei
der Ministerial= Sektien für die General:Administration
des Ststungs' und Kommunal=Vermögens
geprüft, und sodann durch den
Vorstand derselben dem Ministerium des Innern
vorgelegt, welches über die geprüften und
rektiftzirten Bau-Etate die allerhöchste Sanktion
veranlasset und ertheilt.
Art. 16. Alle Bau-Etats müssen dreifach
cingereicht werden, wovon im Sanktions Falle
.———
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ein Eremplar in der Registratur der Sektion
reponirt, ein Exemplar an die berichtenden
Stellen zur Erekution zurückgeschlossen, und
ein Eremplar den Stistungs-und Kommunal
Administrationen, zur Leistung der etatsmässt
gen Zahlungen, mitgetheilt wird.
Art. 17. Die Seiftungs= und Kommunal=Administrationen
bezahlen hierauf die Taglöhne
ganz, die übrigen Foderungen der Werksleute
werden vorerst nur zu drei Viertheilen
befriediget; das lezte Viertheil bliibt bis zur
Ankunft der Bau= Inspektion suspendirt. Diese
nimmt gelegenheitlich ihrer In pektions-Reise
zugleich die Lokal-Rewvisson der im verflosser
nen Etats: Jahre geleisteten Bauten vor, vergleicht
dagegen die von den Werksleuten übergebenen
Kosten-WVerzeichnisse, und spricht durch
ihre Kontrasignation diejenige Summe aus,
welche an dem lezten Viertheile noch bezahle
werden darf.
Art. 1#8. Die Verrechnung der Gesam
Ausgaben auf die Bau:= Etats macht einen
Bestandtheil der Administrations-Rechnungen
aus, und fällt also in die Revision der einschlägigen
Rechnungs-Kommissariate. «
Akt.19.DemBau-Kommissariatesteht
nach diesem Geschaͤftsgange keine eigene Ausfertigung
zu, sondern es bestehen in diesem
Geschaͤftstheile, wie in allen uͤbrigen der General:
Aoministrarion, nur entweder königliche
Dekrete oder Ministerial: Restkripte, oder, in
densenigen Fällen, welche sich nach den bestehenden
allgemeinen organischen Verordnungen
dazu eignen, Sektions-Beschlüsse.