Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

71

gegen  die  Vornahme  eines  von  der  Inspektion
in  Antrag  gestellten  Baues  gegruͤndete  Einreden
  obwalten,  sind  die  Stiftungs-  und  Kommunal--Administrationen
  ermaͤchtiget,  abgesoͤnderte
  und  motivitte  Berichte  an  die  ihnen  vorgesezten
  Stellen  einzureichen.

Art.  13.  Die  Krels-Bau  Inspektionen
lassen  bei  ihrer  zum  Behufe  der  Etats=  Anfertigung
  angeerdneten  Inspekrions-Reise  die
Woranschläge  der  Baukosten  durch  die  Werksleute
  an  Ort  und  Stelle  verfassen;  sie  prüfen
diese  im  Gegenhalte  der  vorliegenden  und  eingesehenen
  Baulichkeicen,  und  nehmen  die  Rektifizirung
  derselben  vor.

Art.  14.  Die  Bau-Etats  der  unter  königlicher
  Administrarion  stehenden  Seiftungen
müssen  von  den  Bau,  Inspektionen  bis  zum
Schlusse  des  ersten  Quarrals  eines  Etats-Jahres,
  und  die  Bau-Etate  der  Patrimonial-Stiftungen
  und  Kommunitaͤten  muͤssen  durch
die  Patrimonial-  und  Kommunal-Kuratelen
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Jaͤnner  eines
Etats-Jahres  bei  dem  Ministerium  des  Innern
  eingereicht  seyn.

Art.  15.  Die  eingereichten  Bau-Etats
werden  durch  den  Ober-Bau:t  Kommissär  bei
der  Ministerial=  Sektien  für  die  General:Administration
  des  Ststungs'  und  Kommunal=Vermögens
  geprüft,  und  sodann  durch  den
Vorstand  derselben  dem  Ministerium  des  Innern
  vorgelegt,  welches  über  die  geprüften  und
rektiftzirten  Bau-Etate  die  allerhöchste  Sanktion
  veranlasset  und  ertheilt.

Art.  16.  Alle  Bau-Etats  müssen  dreifach
cingereicht  werden,  wovon  im  Sanktions  Falle

.———

72

ein  Eremplar  in  der  Registratur  der  Sektion
reponirt,  ein  Exemplar  an  die  berichtenden
Stellen  zur  Erekution  zurückgeschlossen,  und
ein  Eremplar  den  Stistungs-und  Kommunal
Administrationen,  zur  Leistung  der  etatsmässt
gen  Zahlungen,  mitgetheilt  wird.

Art.  17.  Die  Seiftungs=  und  Kommunal=Administrationen
  bezahlen  hierauf  die  Taglöhne
  ganz,  die  übrigen  Foderungen  der  Werksleute
  werden  vorerst  nur  zu  drei  Viertheilen
befriediget;  das  lezte  Viertheil  bliibt  bis  zur
Ankunft  der  Bau=  Inspektion  suspendirt.  Diese
nimmt  gelegenheitlich  ihrer  In  pektions-Reise
zugleich  die  Lokal-Rewvisson  der  im  verflosser
nen  Etats:  Jahre  geleisteten  Bauten  vor,  vergleicht
  dagegen  die  von  den  Werksleuten  übergebenen
  Kosten-WVerzeichnisse,  und  spricht  durch
ihre  Kontrasignation  diejenige  Summe  aus,
welche  an  dem  lezten  Viertheile  noch  bezahle
werden  darf.

Art.  1#8.  Die  Verrechnung  der  Gesam
Ausgaben  auf  die  Bau:=  Etats  macht  einen
Bestandtheil  der  Administrations-Rechnungen
aus,  und  fällt  also  in  die  Revision  der  einschlägigen
  Rechnungs-Kommissariate.  «

Akt.19.DemBau-Kommissariatesteht
nach  diesem  Geschaͤftsgange  keine  eigene  Ausfertigung
  zu,  sondern  es  bestehen  in  diesem
Geschaͤftstheile,  wie  in  allen  uͤbrigen  der  General:
  Aoministrarion,  nur  entweder  königliche
Dekrete  oder  Ministerial:  Restkripte,  oder,  in
densenigen  Fällen,  welche  sich  nach  den  bestehenden
  allgemeinen  organischen  Verordnungen
dazu  eignen,  Sektions-Beschlüsse.