Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

095 
vorgefallen sind, sich in dem bedauernswür- 
digsten Zustande befinden; so haben Seine 
Masjestät der König beschlossen, zu ihrer Unter- 
stüzung jene Mittel eintreten zu lassen, wel- 
che unter den dermaligen Umständen, und 
bei dem allgemeinen Kriegsdrange nur immer 
anwendbar sind; und da vorzüglich dieseni- 
gen Unterthanen, welche von dem erfoderli- 
chen Sam-Getreide zur Anbauung ihrer 
Sommerfelder entblößt sind, einer schleuni- 
gen Hilfe bedürfen, so werden die königlichen 
Finanz-Direktionen des Isar-, Regen-, 
Altmühl-, Salzach-, Lech, und Ober- 
donau-Kreises ermcchtiget, vorzüglich al- 
len, sich in diesem Falle befindenden königli- 
chen Grund, Unterthanen, so wie auch, nach 
Thunlichkeit, anderen Grundholden, welche 
von ihren Grundherrschaften eine Aushilfe 
nicht erhalten können, oder welche eigene, 
oder lehenbare, oder bodenzinsige Güter be- 
snzen, das nörthige Sam-Getreid entweder 
in Natur abzugeben, oder das zum Ankaufe 
erfoderliche Geld, unter den gewöhnlichen 
Vorsichts-Maßregeln, unweigerlich vorzu- 
schiessen. Auch wird bewilliget, die dürftig- 
sten Unterthanen, welche sogar ihres Speise- 
getreides beraubt sind, hiemit soviel möglich 
zu unterstüzen. 
Von dieser Entschliessung werden zugleich 
die General: Kommissariate obiger Kreise mit 
dem Auftrage in Kenntniß gesezt, die Grund- 
herren zu gleicher Unterstüzung ihrer Grund, 
holden aufzufordern. 
München den 27. April 1809. 
Freiherr von Hompesch. 
Durch den Mlnister 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
696 
(Die Schuz-Pocken= Impfung betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Doa sich Seine königliche Majestät aus der 
Leichtigkeit, womit das Schuzpocken: Gesez 
im jüngst verflossenen Stats-Jahre in allen Ge- 
Zenden und unter allen Ständen des Koönig- 
reiches zur Ausführung gebracht ward, über- 
zeugt haben, daß statt der angeordneten zwei 
allgemelnen jährlichen öffentlichen Impfungen 
Eine solche hinreichend sey, so haben Aller- 
höchstdieselbe beschlossen, daß in dem laufen- 
den Etats-Jahre die öffentliche Herbst= Im- 
pfung unterbleiben, und nur die öffentliche 
allgemeine Frühjahrs-Impfung, welche vor 
dem 1. Juli beendiget seyn muß, genau nach 
den Bestimmungen des Schuzpocken-Gese- 
zes, und nach den an die respektiven Generab 
Kommissariate insbesondere erlassenen Wei- 
sungen vorgenommen und vollzogen werder solle. 
München den 17. April 1300. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Special= Vollmacht. 
Fretherr von Hompesch. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Den zweiten diesjährigen Termin zur Anstellungs= 
Prüfung protestantischer Pfarramts-Kaudida- 
ten betreffend.) 
Ministerlum des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der zweite diesjährige Termin zur Anstel- 
lungs Präfung protestantischer Pfarram's= 
Kandidaten, vor dem königlichen General-Kon-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.