Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

73 
IV. Titel. 
Gehalt, Rang und Uniforme. 
Art. 20. Der Gehalt des Ober-Bau- 
Kommissärs besteht in 2000 Gulden, woron 
1000 Gulden als Standes= und 400 Gulden 
als Dienst. = Gehale erklärt werden. 
Derselbe wird im Range und der Uniforme 
den mit dem Range eines wirklichen Zentral- 
Naths bekleideten Ober-Rechnungs-Kommis- 
sären gleichgestellt. 
Art. z1. Der Gehalt des dem Ober-Bau= 
Kommissär beigegebenen Geometers bestehr in 
800 Gulden; jener des Bauzeichners in oo 
Gulden. Sie sind im Range und in der Uni- 
forme den Tabellisten der Ministerial: Seknon 
gleichgestellt. 
Att. 22. Der Gehalt eines Kreis-Bau- 
Inspektors bestehr in 1000 Gulden, wovon 
8f0% Gulden als Standes= und 200 Gulden 
als Funktions= Gehalt erklärt werden. Der 
Funkrions Gehalt schließt alle Auslagen auf 
Zeichner und Kopisten ein, welche auf Kosten 
der Stiftungen und Kommuntichten nicht auf- 
genommen, sondern im Falle des Bedarfes 
von dem Bau= Inspektor bezahlt werden 
müssen. 
Die Bau, Inspektoren werden im Nange 
und in der Umforme den königlichen Seiftungs- 
Administratoren gleichgesezt. 
Art. 23. Die Taggebühren des Ober- 
Bau-Kommissärs werden in dem Falle, daß 
derselbe aus wichtigen Anlässen zu Geschäfts- 
Reisen verwendet werden muß, auf 7 Gulden 
gesezt, neben welchen ihm auch die Post, Ge- 
fährt. Gelder vergütet werden. 
74 
Die Taggebühren des Bau Geomrters 
und des Bauzeichners bestehen in 3 Gulden. 
Die Taggebühren eines Bau= In pektors 
bestehen in 4 Gulden, neben den G. fährt 
Geldern. 
Art. 24. Die Gehalte des Ober-Bau- 
Kommissärs, des Geometers und Bauzeich= 
ners werden ganz auf die Zentral-Seiftungs= 
Kasse gelegt. 
Der Standes-G.halt eines Bau-Jnspek= 
tors zu 800 Gulden wird gleichfalls auf die 
Zentral: Seiftungs, Kasse angewiesen, und bei 
derjenigen Stiftungs Administration des Kul- 
tus, welche sich im Size der Bau, Inspektion 
befinder, in monatlichen Raten auf Rechnung 
der Zentral: Sufrungs-Kasse bezahlt. 
Der Funktions= Gehalt eines Bau-In= 
spektors zu aoo Gulden wird auf das Pari- 
monial Seiftungs= und auf das Kommunal= 
Vermögen gelege, und aus der Konkurrenz-- 
Kasse der Patrimonial- und Kommunal= Ku- 
ratel eines jeden Kreises bestritten. 
Die Taggebühren des Ober-Bau: Kom- 
missärs werden ganz aus der Zentral-Stit 
tungs Kasse bezahle. 
Die Taggebühren der Bau: Inspektoren 
werden, nach vorgelegtem Verzeichnisse des 
Gesamt-Kosten-Betrages der jährlichen In- 
spektions-Reise auf das Stiffungs= und Kom- 
munal-Vermögen, verhältnißmssig repartirt. 
München den 26. Dezember 1808. 
Mar Josepb. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf könlglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekret### 
F. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.