73
IV. Titel.
Gehalt, Rang und Uniforme.
Art. 20. Der Gehalt des Ober-Bau-
Kommissärs besteht in 2000 Gulden, woron
1000 Gulden als Standes= und 400 Gulden
als Dienst. = Gehale erklärt werden.
Derselbe wird im Range und der Uniforme
den mit dem Range eines wirklichen Zentral-
Naths bekleideten Ober-Rechnungs-Kommis-
sären gleichgestellt.
Art. z1. Der Gehalt des dem Ober-Bau=
Kommissär beigegebenen Geometers bestehr in
800 Gulden; jener des Bauzeichners in oo
Gulden. Sie sind im Range und in der Uni-
forme den Tabellisten der Ministerial: Seknon
gleichgestellt.
Att. 22. Der Gehalt eines Kreis-Bau-
Inspektors bestehr in 1000 Gulden, wovon
8f0% Gulden als Standes= und 200 Gulden
als Funktions= Gehalt erklärt werden. Der
Funkrions Gehalt schließt alle Auslagen auf
Zeichner und Kopisten ein, welche auf Kosten
der Stiftungen und Kommuntichten nicht auf-
genommen, sondern im Falle des Bedarfes
von dem Bau= Inspektor bezahlt werden
müssen.
Die Bau, Inspektoren werden im Nange
und in der Umforme den königlichen Seiftungs-
Administratoren gleichgesezt.
Art. 23. Die Taggebühren des Ober-
Bau-Kommissärs werden in dem Falle, daß
derselbe aus wichtigen Anlässen zu Geschäfts-
Reisen verwendet werden muß, auf 7 Gulden
gesezt, neben welchen ihm auch die Post, Ge-
fährt. Gelder vergütet werden.
74
Die Taggebühren des Bau Geomrters
und des Bauzeichners bestehen in 3 Gulden.
Die Taggebühren eines Bau= In pektors
bestehen in 4 Gulden, neben den G. fährt
Geldern.
Art. 24. Die Gehalte des Ober-Bau-
Kommissärs, des Geometers und Bauzeich=
ners werden ganz auf die Zentral-Seiftungs=
Kasse gelegt.
Der Standes-G.halt eines Bau-Jnspek=
tors zu 800 Gulden wird gleichfalls auf die
Zentral: Seiftungs, Kasse angewiesen, und bei
derjenigen Stiftungs Administration des Kul-
tus, welche sich im Size der Bau, Inspektion
befinder, in monatlichen Raten auf Rechnung
der Zentral: Sufrungs-Kasse bezahlt.
Der Funktions= Gehalt eines Bau-In=
spektors zu aoo Gulden wird auf das Pari-
monial Seiftungs= und auf das Kommunal=
Vermögen gelege, und aus der Konkurrenz--
Kasse der Patrimonial- und Kommunal= Ku-
ratel eines jeden Kreises bestritten.
Die Taggebühren des Ober-Bau: Kom-
missärs werden ganz aus der Zentral-Stit
tungs Kasse bezahle.
Die Taggebühren der Bau: Inspektoren
werden, nach vorgelegtem Verzeichnisse des
Gesamt-Kosten-Betrages der jährlichen In-
spektions-Reise auf das Stiffungs= und Kom-
munal-Vermögen, verhältnißmssig repartirt.
München den 26. Dezember 1808.
Mar Josepb.
Freiherr von Monegelas.
Auf könlglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekret###
F. Kobell.