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und auch selbst von dieser Norm sollen die
Laͤmmlein und Kizlein ausgeschlossen, und von
diesen in Zukunft kein Aufschlag mehr zu ent
richten seyn.
4) Alle Kompositionen und Aversen sollen
gänzlich aufhören, und zu keiner Zeit und unter
keinem Vorwande mehr statt finden; eben so
zessiren alle Eremptionen von was immer für
einer Art, und selbst die Kasernen: Mezger
sollen, wie schon vorhin verordnet war, den
rreffenden Aufschlag von dem geschlachteten
Biehe entrichten.
Nur wied dieser von demjenigen Fleische,
welches die gemeine Mannschaft in der Kaserne
verzehrt, abgerechnet, und dadurch vergütet;
auch sollen durchaus keine Nachlässe statt
haben.
5) Dieser Fleisch: Aufschlag soll, wie schon
bisher geschehen ist, mit obigem Betrage in
den Fleisch-Saz selbst eingerechnet werden.
6) Den Städten und Märkten oder Flecken
Unsers Königreiches bewilligen Wir die Hälfte
von dem über Abzug der Prozente und Regie-
Kosten verdleibenden Ertrage zur Bestreitung
der Gokal-Bedürfnisse sowohl, als zur Ab-
nagung der Schulden; der treffende Betrag
ist von dem Unter: Aufschläger, mit dem
Schlusse eines jeden Monats, an die admi-
nistrative Stelle der Stadt oder des Marktes
gegen Quittung hinüber zu geben, und diese
Quirtung sogleich an das Ober-Aufschlags=
Amt einzusenden.
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7) Ueber die Art der Perzeption des Fleisch-
Aufschlages wird Folgendes verordnet:
In Städten, Märkten oder Flecken, in
welchen ordentliche, der Polizei-Aufsicht un-
terworfene Schlachthäuser vorhanden sind,
soll alles Vieh, welches in denselben von
berechrigten Mezgern geschlachtet wird, so-
wohl von den verpflichteten Bankknechten,
als den von der Polizei hiezu bestellten Auf-
sehern genau aufgezeichnet, und am Ende
jeder Woche von beiden dem Unter-Auf-
schläger das Verzeichniß zugestellt werden,
welcher die Anzahl der Stücke, dann die
Namen der Mezger nach dem ihm vorge-
zeichneten Formulars in sein Manual eine
zutragen, und zugleich von den Aufschlags-
pflichtigen den betreffenden Aufschlag eben-
falls wochentlich zu erholen hat. Sollten
Private oder Auswärtige in den nämlichen
Schlachthäusern einiges Vieh schlachten, so
sind diese zwar auch in ein besonderes Ver-
zeichniß von den Bankknechten und dem
Polizei-Aufseher zu bringen; allein der Auf-
schlag ist hievon noch vor dem Schlachten
des Viehes an den Bankknecht zu entrichten,
welcher ihn dem Unter-Aufschläger einzu-
liefern hat;
an Orten, in welchen noch zur Zeit keine
dergleichen Schlachthäuser vorhanden sind,
so wie auch von allem jenem Viehe, welches
ausser den bestehenden Schlachthäáusern zu
schlachten erlaubt ist, es mag dieses von
Mezgern, Bräuern, Wirthen, Köchen oder