Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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und auch selbst von dieser Norm sollen die 
Laͤmmlein und Kizlein ausgeschlossen, und von 
diesen in Zukunft kein Aufschlag mehr zu ent 
richten seyn. 
4) Alle Kompositionen und Aversen sollen 
gänzlich aufhören, und zu keiner Zeit und unter 
keinem Vorwande mehr statt finden; eben so 
zessiren alle Eremptionen von was immer für 
einer Art, und selbst die Kasernen: Mezger 
sollen, wie schon vorhin verordnet war, den 
rreffenden Aufschlag von dem geschlachteten 
Biehe entrichten. 
Nur wied dieser von demjenigen Fleische, 
welches die gemeine Mannschaft in der Kaserne 
verzehrt, abgerechnet, und dadurch vergütet; 
auch sollen durchaus keine Nachlässe statt 
haben. 
5) Dieser Fleisch: Aufschlag soll, wie schon 
bisher geschehen ist, mit obigem Betrage in 
den Fleisch-Saz selbst eingerechnet werden. 
6) Den Städten und Märkten oder Flecken 
Unsers Königreiches bewilligen Wir die Hälfte 
von dem über Abzug der Prozente und Regie- 
Kosten verdleibenden Ertrage zur Bestreitung 
der Gokal-Bedürfnisse sowohl, als zur Ab- 
nagung der Schulden; der treffende Betrag 
ist von dem Unter: Aufschläger, mit dem 
Schlusse eines jeden Monats, an die admi- 
nistrative Stelle der Stadt oder des Marktes 
gegen Quittung hinüber zu geben, und diese 
Quirtung sogleich an das Ober-Aufschlags= 
Amt einzusenden. 
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7) Ueber die Art der Perzeption des Fleisch- 
Aufschlages wird Folgendes verordnet: 
In Städten, Märkten oder Flecken, in 
welchen ordentliche, der Polizei-Aufsicht un- 
terworfene Schlachthäuser vorhanden sind, 
soll alles Vieh, welches in denselben von 
berechrigten Mezgern geschlachtet wird, so- 
wohl von den verpflichteten Bankknechten, 
als den von der Polizei hiezu bestellten Auf- 
sehern genau aufgezeichnet, und am Ende 
jeder Woche von beiden dem Unter-Auf- 
schläger das Verzeichniß zugestellt werden, 
welcher die Anzahl der Stücke, dann die 
Namen der Mezger nach dem ihm vorge- 
zeichneten Formulars in sein Manual eine 
zutragen, und zugleich von den Aufschlags- 
pflichtigen den betreffenden Aufschlag eben- 
falls wochentlich zu erholen hat. Sollten 
Private oder Auswärtige in den nämlichen 
Schlachthäusern einiges Vieh schlachten, so 
sind diese zwar auch in ein besonderes Ver- 
zeichniß von den Bankknechten und dem 
Polizei-Aufseher zu bringen; allein der Auf- 
schlag ist hievon noch vor dem Schlachten 
des Viehes an den Bankknecht zu entrichten, 
welcher ihn dem Unter-Aufschläger einzu- 
liefern hat; 
an Orten, in welchen noch zur Zeit keine 
dergleichen Schlachthäuser vorhanden sind, 
so wie auch von allem jenem Viehe, welches 
ausser den bestehenden Schlachthäáusern zu 
schlachten erlaubt ist, es mag dieses von 
Mezgern, Bräuern, Wirthen, Köchen oder
	        
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