Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Gesimdheies= Umstände nicht ferner erlaußen, 
in den Reihen Unserer Tapferen zu kämpfen, 
soll bei Begutachtung zu allen geeigneten 
Civilstellen, zu welchen sie die erfoderlichen 
Eigenschaften bestzen, vor allen Anderen Rück- 
sicht genommen werden. 
VI. 
Brave ausgediente Unter-Offlziere und 
Gemeine, welche durch ihre Vorgesezten da- 
zu besonders empfohlen sind, sollen bei Be- 
sezung von allen geringeren Stellen, bei den 
Post-, Maue-, Salz-Aemtern, bei dem 
Sorassenwesen, Polizeistellen, Kanzlei= Bo- 
tendiensten, u. dgl. mit Ausschliessung An- 
derer, welche sich diese Verdienste nicht er- 
worben haben, in Vorschlag gebracht werden. 
Sämtlichen Unseren Behörden wird es 
zur besonderen Pflicht gemacht, zur Vollzie= 
hung dieser Bestimmungen, welche Wir durch 
das Regierungsblatt und durch den Ar- 
mee= Befehl bekannt machen lassen, ihrer= 
seits auf alle Art mitzuwirken. 
Augsburg den 6. Mai 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kduiglichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
Baumiller. 
  
Die Taren für das Stiftungé= und Kemmu- 
nal-Vermogen betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Die durch das organische Edikt über die 
General-Administration deo Stiftungs= und 
  
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Kommunal-Vermögens, vom r. Oktoberr8#, 
ausgesprochene Separation des der Staats- 
Administration untergestellten Stiftungs= und 
Kommunal-Vermegens theils unter sich, 
theils von dem allgemeinen Finanz-Verms- 
gen, hatte die Purifikation der Verwaltungs- 
Kosten zur unmirtelbaren Folge. 
Die aus der Verwaltung des Stiftungs- 
und Kommunal-Vermögens hervorgehenden 
Taren bilden einen ergänzenden Theil der 
zur Bestreitung der Verwaltungs-Kosten 
erfoderlichen Mictel; sie sind in Gemäßheit 
eines Reskripts vom 4. Mai 1807 von den 
aus der Verwaltung des allgemeinen Finanz- 
Vermäögens fliessenden Taxen ausgeschieden, 
und, vom 1. Oktober 1807 angefangen, dem 
Stiftungs= und Kommunal= Vermögen zuge- 
wendet werden. 
Es haben sich jedoch zwischen den für 
die Perzeption der dem allgemeinen Finanz- 
Vermögen zufliessenden Taren, und zwischen 
den für die Perzeption der dem Sitiftungs- 
und Kommunal-Vermögen einschlägigen Ta- 
ren bestehenden Tarations-Aemtern mehrere 
Austände ergeben; und Wir beschließen den 
nach zur Beseitigung dieser Anstände sowohl 
über den Umfang der Tar-Derzeption für 
das Seiftungs= und Kommunal-Vermögen, 
als über den Maßstab ihrer Erhebung, 
dann über die Kontrolle, die Vermehrung 
und Verwendung, wie folg: 7 « 
l. 
DiedemStiftungs-undKein-unnat- 
Vermoͤgen hiedurch als zustaͤndig erklaͤrten 
Taxen theilen sich:
	        
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