Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

  
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1) in eine geheime Raths-Tare, und e) von der Bewilligung eines Darleihens 
2) in eine Erpedicions-Tare. aus dem Seiftungs= oder aus dem 
A) Die geheime Raths-Tare wird erhoben: Kommunal-Vermäögen. 
a) von einer ursprünglichen Gehalts= Ver- 8) Die Erpeditions-Tare wird erhoben von 
leihung und von einer nachfolgenden allen administrativen Ausfertigungen in 
Gehalts-Vermehrung fuͤr alle, dem Poartei-Sachen: 
Stiftungs- und Kommunal--Vermoͤgen 2) bei der Ministerial-Sektion der Gene- 
bei der Ministerial Sekrion der Gene- ral-Administrarion des Stiftungs= oder 
ral-Administration des Seistungs= und Kommunal-Vermögens; es mag diese 
Kommunal-Vermögens, bei den aͤusseren Ausfertigung durch allerhöchste Restrip- 
Kommunal-Kuratelen und bei den Stif- te, oder durch Sektions - Beschluͤsse 
tungs- und Kommunal-Administracionen geschehen; 
dienenden Individuen, sie moͤgen nach ih- 
rer Dienstes: Eigenschaft in die Katego- 
rie der Staatediener gehören oder nicht; 
b) von einer ursprünglichen Gehalts-Ver- 
leihung oder nachfolgenden Gehales= 
Vermehrung für die Schullehrer auf 
dem Lande, für die Lehrer und Profes- . 
soren der Primär-Schulen der Pro- Die in dem vorstehenden Artikel ange- 
goymnasien, der Real-Schulen, der führte, dem Stifrungs= und dem Kommu- 
Gomnasien, der Real-Institure, der nal-Vermögen verbleibende geheime Raths- 
dyzeen, von den rofessoren der Uni- Taxe wird von dem expedirenden Sekrerr 
versträten, und von den Kreis-Schuk= der Ministerial-S#tungs= und Kommunal- 
Räthen; Sektion, in der Eigenschaft eines für den 
e.) von der Präsemation auf diejenigen Dienst des Ministeriums des Innern beste- 
Pfarreien, Benefizlen und übrigen geist= henden Tararors, nach dem folgenden, mit 
lichen Pfründen, worüber die Stiftun= den Normen des geheimen Tarations-Amtes 
gen und die Kommunitäten das Patro- übereinstimmenden Regulative erhoben: 
b) bei den dusseren Patrimontal= und Kom- 
munal, Kuratelen; 
-c bei den allgemeinen und besonderen Stif- 
tungs-Administrationen; und 
4) bei den Kommunal-Administrationen. 
natsrecht aucüben; 1) von einer ursprünglichen Gehalts-Ver- 
d) von der Verleihung eines Tischtitels, leihung und von einer nachfolgenden 
wenn der Titulant, in Hinsicht der Ali- Gehalts-Vermehrung zehen pro Cent; 
mentation, eventuell auf das Seiftungs= unter den der geheimen Rarhs-Tare un- 
oder auf das Kommunal-Vermögen terworfenen Gehalt wird derjenige Haupt- 
angewiesen wird; bezug gerechnet, welcher nach der Dien- 
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