Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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stes-Pragmatik vom 1. Jänner 1805 
die Grundlage zur Regulirung eines 
Quieszenz-Gehaltes, einer Penßon, oder 
einer Alimentation bildet; 
a) von der Prásentation auf eine Pfarrei, 
qaauf ein Benefizium und auf eine geist- 
liche Pfründe überhaupt, wobei den 
Stiftungen oder den Kommunitäten das 
Patronatsrecht zusteht, zehen pro Cent 
des wirklichen Ertrages. Dieser Ertrag 
muß bei denjenigen Pfründen, welche mit 
einem Fundirungs-Vermögen fermlich 
dotirt sind, in einem künftig einrretenden 
Veränderungsfalle von dem einschlägigen 
Landgerichte durch eine ordentliche, nach 
den für eine gleichheitliche Besteuerung 
umerm 14. Jénner und 13. Mai 1808 
gegebenen Vorschriften aufgestellte Fas- 
sion legal nachgewiesen, und diese Fassion 
mit dem Anzeige: Berichte der eingetrete- 
nen Personal-Veränderung eingesendet 
werden; — die aus dem der Besteuerung 
unterliegenden Vermögen hervorgehende 
Jahres-Rente wird der geheimen Raths- 
Taxe unterworfen; — bei geistlichen Pfrün= 
den, welche kein Fundirungs-Vermögen 
besizen, sondern wobei den Geistlichen 
ein ständiger Jahresgehalt angewiesen 
ist, wird die geheime Raths-Tarxe von 
diesem Jahrsgehalte genommen; 
3) von der Verleihung eines Tischtitels 
zehen Gulden, wenn der Tirulant zur 
Zeit der Erlangung des Tischtitels eurwe- 
der schon ein Vermögen besizt, oder von 
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seinen vermoͤglichen Aeltern ein Vermoͤ- 
gen hoffen kann; — fuͤnf Gulden, wenn 
der Titulant kein Vermoͤgen besizt, und 
von seinen minder vermoͤglichen Aeltern 
wenig erwarten kann. Diejenigen Titu- 
lanten, welche erweislich kein Vermoͤgen 
besizen, und von ihren unvermoͤglichen 
oder armen Aeltern kein Vermoͤgen zu 
hoffen haben, sind von der Entrichtung 
der geheimen Raths-Taxe befreit; 
4) von einem jeden Hunderte des bewllligten 
Darleihens wird ein Gulden erhoben. 
III. 
In dem Falle, daß ein in den Stiftungs- 
oder Kommunal-Dienst übergehendes Indi' 
viduum in seiner vorigen Dienstes= Eigen- 
schaft bereits eine geheime Raths-Tare ent- 
richtet hat, wird die neuerliche geheime 
Naths-Tare zu 10 pro Cent nur von demje- 
nigen Theile des mit der neuen Seelle ver- 
bundenen Gehaltes erhoben, von welchem 
noch keine geheime Raths-Taxe bezahlt wor- 
den ist; wobei jedoch der nach dem vorigen 
höheren Regulative zu 25 und 20 pro Cent 
entrichtete Betrag bei der neuerlichen Tare 
zu lo pro Cent nicht in Abzug gebracht 
werden kann. 
Die für Gehälter in ausländischen Dien- 
sten entrichtere Taxe wird bei dem Uebergange 
in den königlich-Baierischen Staatsdienst in 
keine Rücksicht genommen, sondern die gehei- 
me Raths-Tare muß nach 10 pro Cent von dem 
ganzen durch die neue Stelle erworbenen Ge- 
halte bezahlt werden.
	        
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