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stes-Pragmatik vom 1. Jänner 1805
die Grundlage zur Regulirung eines
Quieszenz-Gehaltes, einer Penßon, oder
einer Alimentation bildet;
a) von der Prásentation auf eine Pfarrei,
qaauf ein Benefizium und auf eine geist-
liche Pfründe überhaupt, wobei den
Stiftungen oder den Kommunitäten das
Patronatsrecht zusteht, zehen pro Cent
des wirklichen Ertrages. Dieser Ertrag
muß bei denjenigen Pfründen, welche mit
einem Fundirungs-Vermögen fermlich
dotirt sind, in einem künftig einrretenden
Veränderungsfalle von dem einschlägigen
Landgerichte durch eine ordentliche, nach
den für eine gleichheitliche Besteuerung
umerm 14. Jénner und 13. Mai 1808
gegebenen Vorschriften aufgestellte Fas-
sion legal nachgewiesen, und diese Fassion
mit dem Anzeige: Berichte der eingetrete-
nen Personal-Veränderung eingesendet
werden; — die aus dem der Besteuerung
unterliegenden Vermögen hervorgehende
Jahres-Rente wird der geheimen Raths-
Taxe unterworfen; — bei geistlichen Pfrün=
den, welche kein Fundirungs-Vermögen
besizen, sondern wobei den Geistlichen
ein ständiger Jahresgehalt angewiesen
ist, wird die geheime Raths-Tarxe von
diesem Jahrsgehalte genommen;
3) von der Verleihung eines Tischtitels
zehen Gulden, wenn der Tirulant zur
Zeit der Erlangung des Tischtitels eurwe-
der schon ein Vermögen besizt, oder von
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seinen vermoͤglichen Aeltern ein Vermoͤ-
gen hoffen kann; — fuͤnf Gulden, wenn
der Titulant kein Vermoͤgen besizt, und
von seinen minder vermoͤglichen Aeltern
wenig erwarten kann. Diejenigen Titu-
lanten, welche erweislich kein Vermoͤgen
besizen, und von ihren unvermoͤglichen
oder armen Aeltern kein Vermoͤgen zu
hoffen haben, sind von der Entrichtung
der geheimen Raths-Taxe befreit;
4) von einem jeden Hunderte des bewllligten
Darleihens wird ein Gulden erhoben.
III.
In dem Falle, daß ein in den Stiftungs-
oder Kommunal-Dienst übergehendes Indi'
viduum in seiner vorigen Dienstes= Eigen-
schaft bereits eine geheime Raths-Tare ent-
richtet hat, wird die neuerliche geheime
Naths-Tare zu 10 pro Cent nur von demje-
nigen Theile des mit der neuen Seelle ver-
bundenen Gehaltes erhoben, von welchem
noch keine geheime Raths-Taxe bezahlt wor-
den ist; wobei jedoch der nach dem vorigen
höheren Regulative zu 25 und 20 pro Cent
entrichtete Betrag bei der neuerlichen Tare
zu lo pro Cent nicht in Abzug gebracht
werden kann.
Die für Gehälter in ausländischen Dien-
sten entrichtere Taxe wird bei dem Uebergange
in den königlich-Baierischen Staatsdienst in
keine Rücksicht genommen, sondern die gehei-
me Raths-Tare muß nach 10 pro Cent von dem
ganzen durch die neue Stelle erworbenen Ge-
halte bezahlt werden.