Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

741 
allgemeinen Taxordnung vom Jahre 1735 
vorerst sein Verbleiben. 
VI. 
An den Taxen finden durchaus keine Nach- 
laͤsse statt, und es wird nur gestattet, die 
geheime Raths--Taxe in monatlichen Fri- 
sten, welche sich aber uͤber das laufende 
Etatsjaht nicht erstrecken koͤnnen, durch an- 
gemessene Gehaltsabzuͤge zu entrichten. 
Eine Taxbefreiung kann nur bei der Ex- 
peditions-Taxe der zweiten Klasse, und bei die- 
ser nur in dem Falle eintreten, wenn die Ar- 
muth des tarpflichtigen Individuume durch 
ein Attest der einschlägigen Polizeibehörde 
nachgewiesen werden kann. 
, VII. 
Zur Kontrolle der eingehobenen Taxen 
muͤssen dieselben auf den Koncepten vollstaͤndig 
angesezt, und bei der Ministerial-Stiftungs- 
und Kommunal-Sektion, dann bei den Kom- 
munal-Kuratelen in den Gescháäfts-Protokol- 
len summarisch, jedoch mit Weglassung des 
Siegelberrages und der Inserationsgebühr für 
die Redaktion des Regierungsblattes, bei je- 
der tarablen Ausfertigung vorgemerkt werden. 
VIII. 
Die von dem expedirenden Sekretaͤr der 
Ministerial-Stiftungs-Sektion, und von den 
Sekreiären der dusseren Kommunal-Kuratelen 
erhobenen Taxen werden in einer besonderen 
Rechnung, unter dem Vortrage des tarablen 
Gegenstandes, des taxpflichtigen Individu- 
ums, und des Tar-Berages, nach einem 
den bezeichneten Taratoren durch ihre vorgesezte 
Stellen vorgeschriebenen Formular dargestellt. 
  
74 
Die dusseren Stiftungs= und Kommunal= 
Administratoren führen über bie eingehenden 
Taxen ein besonderes Register und nehmen 
den summarischen Berrag in die Jahres- 
Rechnung auf. 
IX. 
Die bei der Ministerial= Stistungs= und 
Kommunal-Sektion eingehenden Taxen wer- 
den der Erxigenz des Dienstes dieser Sektion 
gewidmet. Die Ueberschüsse gehen mit Ende 
eines jeden Monats in die Central-Stif- 
tungs Kasse, und es muß mitc Anfang ei- 
ner jeden Woche der Kasse= Zustand Unserm 
Ministerium angezeigt, mit Anfang eines 
jeden Etats-Jahres ein förmlicher Etat über 
die Erigenz des Dienstes, verglichen mit 
dem Betrage der Taren nach dem Ertrage 
des zu Ende gegangenen Jahres, vorgelegt 
werden, damit dasselbe in einer ununterbros 
chenen Kenntniß der vollständigen Einnahme 
und Verwendung bleibe. 
Die von den Gehältern der Lehrer und 
Professoren bezahlte geheime Raths-Tare 
wird jedoch besonders ausgehoben und für 
die Erigenz der Schulen verwendet. 
Die von den dusseren Kommunal-Kura- 
telen erhobenen Taren gehen in die zum Be- 
hufe der Erigenz dieser Kuratelen bestehen- 
den Konkurrenz-Kassen, und werden der 
Befeiedigung der Personal: und Real-Eri- 
genz der Kuratelen gewidmet. 
Die Taren bei den dusseren Stiftungs-= 
und bei den Kommunal-Administrationen, 
werden als eine aus dem Stiftungs= und 
Kommunal-Vermögen hervorgehende Ren-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.