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allgemeinen Taxordnung vom Jahre 1735
vorerst sein Verbleiben.
VI.
An den Taxen finden durchaus keine Nach-
laͤsse statt, und es wird nur gestattet, die
geheime Raths--Taxe in monatlichen Fri-
sten, welche sich aber uͤber das laufende
Etatsjaht nicht erstrecken koͤnnen, durch an-
gemessene Gehaltsabzuͤge zu entrichten.
Eine Taxbefreiung kann nur bei der Ex-
peditions-Taxe der zweiten Klasse, und bei die-
ser nur in dem Falle eintreten, wenn die Ar-
muth des tarpflichtigen Individuume durch
ein Attest der einschlägigen Polizeibehörde
nachgewiesen werden kann.
, VII.
Zur Kontrolle der eingehobenen Taxen
muͤssen dieselben auf den Koncepten vollstaͤndig
angesezt, und bei der Ministerial-Stiftungs-
und Kommunal-Sektion, dann bei den Kom-
munal-Kuratelen in den Gescháäfts-Protokol-
len summarisch, jedoch mit Weglassung des
Siegelberrages und der Inserationsgebühr für
die Redaktion des Regierungsblattes, bei je-
der tarablen Ausfertigung vorgemerkt werden.
VIII.
Die von dem expedirenden Sekretaͤr der
Ministerial-Stiftungs-Sektion, und von den
Sekreiären der dusseren Kommunal-Kuratelen
erhobenen Taxen werden in einer besonderen
Rechnung, unter dem Vortrage des tarablen
Gegenstandes, des taxpflichtigen Individu-
ums, und des Tar-Berages, nach einem
den bezeichneten Taratoren durch ihre vorgesezte
Stellen vorgeschriebenen Formular dargestellt.
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Die dusseren Stiftungs= und Kommunal=
Administratoren führen über bie eingehenden
Taxen ein besonderes Register und nehmen
den summarischen Berrag in die Jahres-
Rechnung auf.
IX.
Die bei der Ministerial= Stistungs= und
Kommunal-Sektion eingehenden Taxen wer-
den der Erxigenz des Dienstes dieser Sektion
gewidmet. Die Ueberschüsse gehen mit Ende
eines jeden Monats in die Central-Stif-
tungs Kasse, und es muß mitc Anfang ei-
ner jeden Woche der Kasse= Zustand Unserm
Ministerium angezeigt, mit Anfang eines
jeden Etats-Jahres ein förmlicher Etat über
die Erigenz des Dienstes, verglichen mit
dem Betrage der Taren nach dem Ertrage
des zu Ende gegangenen Jahres, vorgelegt
werden, damit dasselbe in einer ununterbros
chenen Kenntniß der vollständigen Einnahme
und Verwendung bleibe.
Die von den Gehältern der Lehrer und
Professoren bezahlte geheime Raths-Tare
wird jedoch besonders ausgehoben und für
die Erigenz der Schulen verwendet.
Die von den dusseren Kommunal-Kura-
telen erhobenen Taren gehen in die zum Be-
hufe der Erigenz dieser Kuratelen bestehen-
den Konkurrenz-Kassen, und werden der
Befeiedigung der Personal: und Real-Eri-
genz der Kuratelen gewidmet.
Die Taren bei den dusseren Stiftungs-=
und bei den Kommunal-Administrationen,
werden als eine aus dem Stiftungs= und
Kommunal-Vermögen hervorgehende Ren-