Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Privaten geschehen, darf die Schlachtung 
nur nach einer ehevor von dem Unter-Auf- 
schlger erholten Pollete vor sich gehen, und 
jeder ist gehalten, eine solche Pollete, wor- 
auf der Tag, die Zahl und Gattung des 
Biehes, dann der Empfänger vorgemerkt 
ist, bei dem Unter= Aufschläger abzulangen, 
und hiebei zugleich den betreffenden Auf- 
schlag an den Umer= Aufschläger zu ent- 
richten; 
diese Polleten sollen täglich von den 
eigens hiezu Bestellten der Polizei einge- 
sammelr, und von denselben nachgesehen wer- 
den, ob nicht mehr, als die hierin ange- 
merkte Zahl und Stücke geschlachtet werden; 
zu welchem Ende die Unter-Aufschläger 
diesen Polizei -Bestellten die Anzeige der 
ausgesertigten Polleren mitzutheilen haben; 
übrigens steht es der Polizei Behörde 
zu, von Zeit zu Zeit unvermuthete Visita- 
rionen zu verfügen und alle Unterschleife so- 
vicl möglich zu entdecken und zu beseitigen; 
welches nämliche auch vorzüglich den Unter- 
Ausschlgern zur Pflicht gemachr, und des- 
halb überlassen wird, nach den verschiedenen 
Lokal Verhälenissen alle ihnen zu Gebote 
stehenden Mirtel und Wege zur nöthigen 
Komtrolle bet den Thoren, in den öffentli- 
chen Waagen rc. anzuwenden; 
die Unker Aufschläger sollen in der Regel 
die nämlichen seyn, welchen das Geschäft 
des Malz-Aufschlags übertragen ist, wie 
selches ohnehin schon verordnet ist; doch 
  
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koͤnnen in den groͤsseren Staͤdten, in welchen 
bereits eigene Unter-Aufschlaͤger fuͤr den 
Fleisch-Aufschlag bestellt sind, solche noch 
ferner beibehalten werden; 
diese Gefaͤlle sind, nach Abzug des den 
Staͤdten nnd Maͤrkten bewilligten Antheiles, 
von den Unter-Aufschlaͤgern monatlich samt 
den Manualien und Belegen zu den bettref- 
fenden Ober-Aufschlags-Aeuitern einzusen- 
den; und damit auch die administrativen 
Stellen der Staͤdte und Maͤrkte von dem 
Ertrage genaue Kenntniß erhalten, und 
noͤthigenfalls thaͤtig mitwirken koͤnnen, so ist 
nicht nur denselben die Einsicht der Manua- 
lien zu jeder Zeit zu gestarten, sondern es 
hat auch ein Individuum aus denselben, 
nach dem Schlusse eines jeden Monats, 
das Manual des Unter-Aufschlägers mit 
zu unterzeichnen. 
8) Die Ober-Aufschlags-Aemter haben 
die bei dem Malz-Aufschlage bewilligten Pro- 
zente auch bei diesem Aufschlage, und zwar 
vom ganzen Ertrage zu beziehen, und den Un- 
ter-Aufschlägern, so wie auch allenfalle den 
Polizet = Aufsehern werden nach Umständen 
ebenfalls angemessene Prozente als Belohnung 
bewilliger werden. 
0) Die in den alteren Verordnungen be- 
stimmten Defraudations= Strafen werden hie- 
mit aufgehoben, und dagegen folgende fest, 
geseze: 
Die Aufschlagspflicktigen, welche ein 
Stuͤck Vieh heimlich schlachten, und hied####
	        
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