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Privaten geschehen, darf die Schlachtung
nur nach einer ehevor von dem Unter-Auf-
schlger erholten Pollete vor sich gehen, und
jeder ist gehalten, eine solche Pollete, wor-
auf der Tag, die Zahl und Gattung des
Biehes, dann der Empfänger vorgemerkt
ist, bei dem Unter= Aufschläger abzulangen,
und hiebei zugleich den betreffenden Auf-
schlag an den Umer= Aufschläger zu ent-
richten;
diese Polleten sollen täglich von den
eigens hiezu Bestellten der Polizei einge-
sammelr, und von denselben nachgesehen wer-
den, ob nicht mehr, als die hierin ange-
merkte Zahl und Stücke geschlachtet werden;
zu welchem Ende die Unter-Aufschläger
diesen Polizei -Bestellten die Anzeige der
ausgesertigten Polleren mitzutheilen haben;
übrigens steht es der Polizei Behörde
zu, von Zeit zu Zeit unvermuthete Visita-
rionen zu verfügen und alle Unterschleife so-
vicl möglich zu entdecken und zu beseitigen;
welches nämliche auch vorzüglich den Unter-
Ausschlgern zur Pflicht gemachr, und des-
halb überlassen wird, nach den verschiedenen
Lokal Verhälenissen alle ihnen zu Gebote
stehenden Mirtel und Wege zur nöthigen
Komtrolle bet den Thoren, in den öffentli-
chen Waagen rc. anzuwenden;
die Unker Aufschläger sollen in der Regel
die nämlichen seyn, welchen das Geschäft
des Malz-Aufschlags übertragen ist, wie
selches ohnehin schon verordnet ist; doch
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koͤnnen in den groͤsseren Staͤdten, in welchen
bereits eigene Unter-Aufschlaͤger fuͤr den
Fleisch-Aufschlag bestellt sind, solche noch
ferner beibehalten werden;
diese Gefaͤlle sind, nach Abzug des den
Staͤdten nnd Maͤrkten bewilligten Antheiles,
von den Unter-Aufschlaͤgern monatlich samt
den Manualien und Belegen zu den bettref-
fenden Ober-Aufschlags-Aeuitern einzusen-
den; und damit auch die administrativen
Stellen der Staͤdte und Maͤrkte von dem
Ertrage genaue Kenntniß erhalten, und
noͤthigenfalls thaͤtig mitwirken koͤnnen, so ist
nicht nur denselben die Einsicht der Manua-
lien zu jeder Zeit zu gestarten, sondern es
hat auch ein Individuum aus denselben,
nach dem Schlusse eines jeden Monats,
das Manual des Unter-Aufschlägers mit
zu unterzeichnen.
8) Die Ober-Aufschlags-Aemter haben
die bei dem Malz-Aufschlage bewilligten Pro-
zente auch bei diesem Aufschlage, und zwar
vom ganzen Ertrage zu beziehen, und den Un-
ter-Aufschlägern, so wie auch allenfalle den
Polizet = Aufsehern werden nach Umständen
ebenfalls angemessene Prozente als Belohnung
bewilliger werden.
0) Die in den alteren Verordnungen be-
stimmten Defraudations= Strafen werden hie-
mit aufgehoben, und dagegen folgende fest,
geseze:
Die Aufschlagspflicktigen, welche ein
Stuͤck Vieh heimlich schlachten, und hied####