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die Aufschlags-Gebühr entziehen, bezahlen
zur Serafe in dem ersten Betrerungsfalle
den zehenfachen Aufschlag, in dem zweiten
Falle den zwanzigfachen Aufschlag, und in
dem dricten und den nachfolgenden Fällen
allezeit den ganzen Werth des geschlachteten
Stuͤck Viehes;
die Unter-Aufschlaͤger, welche durch
Nachlaͤssigkeit Unterschleife veranlassen oder
gestatten, werden das erstemal gewarnt,
und mit Verweis bestrast, und zum Ersaze
des Emganges angehalten, das zweitemal
aber, nebst Ersaz, ohne weiters entlassen;
diejenigen Unter-Aufschläger aber, welche
einen Theil dieses Gefälles unterschlagen,
haben nicht nur den zwanzigfachen Auf-
schlag als Serafe zu bezahlen, sondern
werden nebstbei, nach Maß der Umstände,
mie Hängerem oder kürzerem Zivil: Arreste
bestraft.
10) In Ansehung der Judikatur und der
Arpellation soll es durchanus wie bei dem
Malz-Aufschlags-Gefälle gehalten werden;
doch wollen Wir gestatten, daß in den erstern
Fällen, in welchen es vielleicht nur auf ge-
ringfügige Strasen ankommt, und die Ein-
berufung der Betheiligten bei einer weiteren
Entfernung von dem Amtssize denselben un-
gleich grsssere Kosten, als selbst der Seraf-
Betrag ist, verursachen würde, die Ober-
Aufschlags-Aemter befugt seyen, die einschlä-
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gigen Stadt- und Landgerichte wegen Ver-
nehmung der Betheiligten zu requiriren, und
von denselben bloß diese Verantworrungs=
Protokolle, nebst den noch allenfalls nöthigen
Behelfen, zur Indikatur iu erholen.
11) An die Stelle der in dem oben ange-
führten Mandate vom 36. August 2760 an-
Heordneten Untersuchungs-Kommissionen kreten
nunmehr die in Aufschlags Sachen überhaupt
ernannten Inspektoren, welche bei Gelegenheir
ihrer Visitations= Reisen auch über diesen
Gegenstand zu wachen, und desfalls abgeson-
derte Diarien zu fuͤhren haben.
Diese Unsere allerhoͤchste Verordnung,
welche Wir in allen Theilen Unsers Reiches
Henauest beobachtet und befolgt wissen wollen,
ist demnach durch das Regierungsblatt sowohl,
als auch durch Vertheilung der besonders ab-
zudruckenden Eremplarien, zu Jedermanns
Wissenschaft öffentlich bekanne zu machen.
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenjz-
Seadt München den 31. Dezember 1808.
Mar Joseph.
Freihere von Hompesch.
Aaf kbniglichen allerbchsten Befehl
der General-Sekrerir
G. Geiger.