Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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die Aufschlags-Gebühr entziehen, bezahlen 
zur Serafe in dem ersten Betrerungsfalle 
den zehenfachen Aufschlag, in dem zweiten 
Falle den zwanzigfachen Aufschlag, und in 
dem dricten und den nachfolgenden Fällen 
allezeit den ganzen Werth des geschlachteten 
Stuͤck Viehes; 
die Unter-Aufschlaͤger, welche durch 
Nachlaͤssigkeit Unterschleife veranlassen oder 
gestatten, werden das erstemal gewarnt, 
und mit Verweis bestrast, und zum Ersaze 
des Emganges angehalten, das zweitemal 
aber, nebst Ersaz, ohne weiters entlassen; 
diejenigen Unter-Aufschläger aber, welche 
einen Theil dieses Gefälles unterschlagen, 
haben nicht nur den zwanzigfachen Auf- 
schlag als Serafe zu bezahlen, sondern 
werden nebstbei, nach Maß der Umstände, 
mie Hängerem oder kürzerem Zivil: Arreste 
bestraft. 
10) In Ansehung der Judikatur und der 
Arpellation soll es durchanus wie bei dem 
Malz-Aufschlags-Gefälle gehalten werden; 
doch wollen Wir gestatten, daß in den erstern 
Fällen, in welchen es vielleicht nur auf ge- 
ringfügige Strasen ankommt, und die Ein- 
berufung der Betheiligten bei einer weiteren 
Entfernung von dem Amtssize denselben un- 
gleich grsssere Kosten, als selbst der Seraf- 
Betrag ist, verursachen würde, die Ober- 
Aufschlags-Aemter befugt seyen, die einschlä- 
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gigen Stadt- und Landgerichte wegen Ver- 
nehmung der Betheiligten zu requiriren, und 
von denselben bloß diese Verantworrungs= 
Protokolle, nebst den noch allenfalls nöthigen 
Behelfen, zur Indikatur iu erholen. 
11) An die Stelle der in dem oben ange- 
führten Mandate vom 36. August 2760 an- 
Heordneten Untersuchungs-Kommissionen kreten 
nunmehr die in Aufschlags Sachen überhaupt 
ernannten Inspektoren, welche bei Gelegenheir 
ihrer Visitations= Reisen auch über diesen 
Gegenstand zu wachen, und desfalls abgeson- 
derte Diarien zu fuͤhren haben. 
Diese Unsere allerhoͤchste Verordnung, 
welche Wir in allen Theilen Unsers Reiches 
Henauest beobachtet und befolgt wissen wollen, 
ist demnach durch das Regierungsblatt sowohl, 
als auch durch Vertheilung der besonders ab- 
zudruckenden Eremplarien, zu Jedermanns 
Wissenschaft öffentlich bekanne zu machen. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenjz- 
Seadt München den 31. Dezember 1808. 
Mar Joseph. 
Freihere von Hompesch. 
Aaf kbniglichen allerbchsten Befehl 
der General-Sekrerir 
G. Geiger.
	        
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