769
1. dem Rentbeamten, in Hinsicht, daß er keine
Haber Besoldung für Pferde bezieht, mit
Einschlusse der Pferdegelder, fuͤr einen Tag
passirt. . 6sfl. — kr.
Da aber diese Geschaͤfte leicht willkuͤhr—
lich verlängert, und also die Diäten unverhaltnißmässig
vermebrt werden könnten,
so ist von den sämtlichen Finanz-Direktionen,
nach Vergleichung des Umfangs und Ertrags
der Zebenten, und der unvermeidlichen
Reisen wegen der Holzverkaufs-Kontrelle,
schleunig zu begutachten: wieviel jedem einzelnen
Rentamte als Aversum jährlich start
der Dickten zu bewilligen seyn möchte, und
welche Kautrellen am dienlichsten seyn würden,
sich von der Richtigkeit der jährlich
geschehenen Reisen zu versichern.
Da. dem Schreiber als Aktuar 2 fl. — kr. und
3. dem Rentamts-Boten fl. —kr.
b) ausser der Amtegrenze,
Reisen dieser Art, so wie Reisen,
II. in Partei-Sachen
a) inner: und
b) ausser der Amtegrenze
können bei Rentbeamten schon nach der Natur
ihrer Amts= Verbltnisse sich nie oder
nur böchst selten ergeben.)
In den gegebenen Fällen aber sind die Reisen
in Amts= Sachen ausser der Amtsgrenze
und die Reisen in Partei-Sachen inner oder
ausser der Amtsgrenze, wie die Reisen des
tandgerichts-Personals in Amts-Sachen unt
in Partei-Sachen ausser der Amtegrenze auf
gleiche Weise zu bezablen. 's-
770
Allgemeine Anmerkung.
Die Diäten der Schaͤzleute und der Zebentträger
sind nach tokal-Verhälnissen zu
bemessen; doch darf ersteren nie mehr, als
von go krn. bis 1 fl, und lezteren nur # fl.
bewilliget werden. «
München den 9. Mai 1809.
(Die Verrechnung der Defrandations-Strafen in
Fleischaufschlags = Sachen betreffend.)
Ministerium der Finanjen.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Auf die geschebene Anfrage: wie es mit
der Verrechnung der Defraudations-Strafen
in Fleischaufschlags-Sachen zu balten sen —
wird biemit allergnadigst verordnet, daß, in
Uebereinstimmung mit der Malzaufschlags-Verordnung,
1) die H Oste der Defcaudations-Strasen
dem Anzeiger zukommen, und
2) von der zweiten Hälfte dieser Strafen
die eine Halbscheide derjenigen Kommunitét,
in welcher sich der Straffall ergeben bat, und
die andere Halbscheide dem Staats-Aerar
verrechnet werden solle.
Welches hiemit durch das Regierungsblate
zu. Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung
bekannt gemacht wird.
München den s. Mai 1309.
Freiberr von Hompesch.
Durch den Minister
der General-Sebkretär
G. Geiger.