Inhaltsverzeichnis : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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1.  dem  Rentbeamten,  in  Hinsicht,  daß  er  keine
Haber  Besoldung  für  Pferde  bezieht,  mit
Einschlusse  der  Pferdegelder,  fuͤr  einen  Tag
passirt.  .  6sfl.  —  kr.

Da  aber  diese  Geschaͤfte  leicht  willkuͤhr—

lich  verlängert,  und  also  die  Diäten  unverhaltnißmässig
  vermebrt  werden  könnten,
so  ist  von  den  sämtlichen  Finanz-Direktionen,
nach  Vergleichung  des  Umfangs  und  Ertrags
  der  Zebenten,  und  der  unvermeidlichen
Reisen  wegen  der  Holzverkaufs-Kontrelle,
schleunig  zu  begutachten:  wieviel  jedem  einzelnen
  Rentamte  als  Aversum  jährlich  start
der  Dickten  zu  bewilligen  seyn  möchte,  und
welche  Kautrellen  am  dienlichsten  seyn  würden,
  sich  von  der  Richtigkeit  der  jährlich
geschehenen  Reisen  zu  versichern.

Da.  dem  Schreiber  als  Aktuar  2  fl.  —  kr.  und

3.  dem  Rentamts-Boten  fl.  —kr.

b)  ausser  der  Amtegrenze,

Reisen  dieser  Art,  so  wie  Reisen,

II.  in  Partei-Sachen
a)  inner:  und
b)  ausser  der  Amtegrenze

können  bei  Rentbeamten  schon  nach  der  Natur

  ihrer  Amts=  Verbltnisse  sich  nie  oder

nur  böchst  selten  ergeben.)

In  den  gegebenen  Fällen  aber  sind  die  Reisen
  in  Amts=  Sachen  ausser  der  Amtsgrenze
und  die  Reisen  in  Partei-Sachen  inner  oder
ausser  der  Amtsgrenze,  wie  die  Reisen  des
tandgerichts-Personals  in  Amts-Sachen  unt
in  Partei-Sachen  ausser  der  Amtegrenze  auf
gleiche  Weise  zu  bezablen.  's- 



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Allgemeine  Anmerkung.

Die  Diäten  der  Schaͤzleute  und  der  Zebentträger
  sind  nach  tokal-Verhälnissen  zu
bemessen;  doch  darf  ersteren  nie  mehr,  als
von  go  krn.  bis  1  fl,  und  lezteren  nur  #  fl.
bewilliget  werden.  «
München  den  9.  Mai  1809.

(Die  Verrechnung  der  Defrandations-Strafen  in
Fleischaufschlags  =  Sachen  betreffend.)

Ministerium  der  Finanjen.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.
Auf  die  geschebene  Anfrage:  wie  es  mit
der  Verrechnung  der  Defraudations-Strafen
in  Fleischaufschlags-Sachen  zu  balten  sen  —
wird  biemit  allergnadigst  verordnet,  daß,  in
Uebereinstimmung  mit  der  Malzaufschlags-Verordnung,

1)  die  H  Oste  der  Defcaudations-Strasen
dem  Anzeiger  zukommen,  und
2)  von  der  zweiten  Hälfte  dieser  Strafen
die  eine  Halbscheide  derjenigen  Kommunitét,
in  welcher  sich  der  Straffall  ergeben  bat,  und
die  andere  Halbscheide  dem  Staats-Aerar
verrechnet  werden  solle.
Welches  hiemit  durch  das  Regierungsblate
zu.  Jedermanns  Wissenschaft  und  Nachachtung
  bekannt  gemacht  wird.
München  den  s.  Mai  1309.
Freiberr  von  Hompesch.
Durch  den  Minister
der  General-Sebkretär
G.  Geiger.