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schaftliche Bilbung, durch anderweite Erfah-
rung, oder durch den Grad ihres dermaligen
Dienstes im Forst'oder Jagd-Wesen eine aus-
zeichnende Rücksicht verdienen. Diejenigen In-
dividuen, welche während der Dauer des ge-
genwärtigen Krieges als Offtziere des freiwil
ligen Jager" Corps gedient haben, sollen sich
bei dessen Aufläsung derselben Vortheile und
Begünstigungen zu erfreuen haben, welche den
Offizteren der Reserve, Bataillons bereite feier-
lich zugesichert sind.
Wir versprechen Uns von der Vaterlands-
liebe und dem schon in mehreren Gelegenhei-
ten erprobten Muthe des Forst: und Jagd-
Personals, an welches der gegenwärtige Ruf
gerichtet ist, daß solches demselben freudig
und in grosser Anzahl werde folgen, und nebst
Unserer besonderen Huld und Gnade den Dank
des geretteten Vaterlandes eindendten wollen.
Ueber den Fortgang und die möglichst zube-
schleunigende Vollziehung der hier angeordne:
ten Maßregeln ist Uns färderlichst Bericht zu
erstarten.
Augsburg, den 8. Mai 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf küniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekrerär
Baumuller.
(Die Bezelchnung der Unterordnung der niederen
Gerichtsbehdrden in ihren Berichten an die kd-
niglichen Appellatlonsgerichte detreffend)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Uns zugegangenen Anfragen über
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die von den Unsern Apvellationsgerichten un-
tergeordneten Justizbehoͤrden und Individuen
in Berichten und Vorstellungen an die er-
steren, zu gebrauchende Formel der Unterord-
nung, erklären Wir, daß hiebei das naͤmliche
Verhaͤltniß, welches in Unserer Instruktion
für die General-Kreiskommissariate, O. 65,
zwischen denselben und den ihnen untergeord:
neten Behörden aufgestellt wurde, vorwalte,
und die dort vorgeschriebene Formeln der Un-
terordnung zu beobachten seyen.
München den 10. Mai 13800.
Mar Josepb.
Graf Morawißtki.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
Aufetrag.
(Dle Elnsendung der Ferst= uud Jagdrechnung für
1gog betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Mehrere Rentämter des Königreiches sind
mit ihren Forst= und Jagdrechnungen für 180#
noch im Rückstande begriffen.
Da man eine längere Nachsicht hierüber
nicht mehr gestatten kann, so wird hiemit ein
lezter Termin von 4 Wochen anberaumt, nach
dessen Verflusse all diejenigen Rentämter, wel-
che die oben erwähnte Rechnung noch niche
eingesendet haben, namemtlich durch das Re-
gierungsblatt hiezu aufgefodert werden.
Wenn eintelne königliche Rentämter weder
Forst: noch Jagdgefälle zu percipiren haben;