Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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schaftliche Bilbung, durch anderweite Erfah- 
rung, oder durch den Grad ihres dermaligen 
Dienstes im Forst'oder Jagd-Wesen eine aus- 
zeichnende Rücksicht verdienen. Diejenigen In- 
dividuen, welche während der Dauer des ge- 
genwärtigen Krieges als Offtziere des freiwil 
ligen Jager" Corps gedient haben, sollen sich 
bei dessen Aufläsung derselben Vortheile und 
Begünstigungen zu erfreuen haben, welche den 
Offizteren der Reserve, Bataillons bereite feier- 
lich zugesichert sind. 
Wir versprechen Uns von der Vaterlands- 
liebe und dem schon in mehreren Gelegenhei- 
ten erprobten Muthe des Forst: und Jagd- 
Personals, an welches der gegenwärtige Ruf 
gerichtet ist, daß solches demselben freudig 
und in grosser Anzahl werde folgen, und nebst 
Unserer besonderen Huld und Gnade den Dank 
des geretteten Vaterlandes eindendten wollen. 
Ueber den Fortgang und die möglichst zube- 
schleunigende Vollziehung der hier angeordne: 
ten Maßregeln ist Uns färderlichst Bericht zu 
erstarten. 
Augsburg, den 8. Mai 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf küniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekrerär 
Baumuller. 
  
(Die Bezelchnung der Unterordnung der niederen 
Gerichtsbehdrden in ihren Berichten an die kd- 
niglichen Appellatlonsgerichte detreffend) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Uns zugegangenen Anfragen über 
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die von den Unsern Apvellationsgerichten un- 
tergeordneten Justizbehoͤrden und Individuen 
in Berichten und Vorstellungen an die er- 
steren, zu gebrauchende Formel der Unterord- 
nung, erklären Wir, daß hiebei das naͤmliche 
Verhaͤltniß, welches in Unserer Instruktion 
für die General-Kreiskommissariate, O. 65, 
zwischen denselben und den ihnen untergeord: 
neten Behörden aufgestellt wurde, vorwalte, 
und die dort vorgeschriebene Formeln der Un- 
terordnung zu beobachten seyen. 
München den 10. Mai 13800. 
Mar Josepb. 
Graf Morawißtki. 
Auf koniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
  
Aufetrag. 
(Dle Elnsendung der Ferst= uud Jagdrechnung für 
1gog betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Mehrere Rentämter des Königreiches sind 
mit ihren Forst= und Jagdrechnungen für 180# 
noch im Rückstande begriffen. 
Da man eine längere Nachsicht hierüber 
nicht mehr gestatten kann, so wird hiemit ein 
lezter Termin von 4 Wochen anberaumt, nach 
dessen Verflusse all diejenigen Rentämter, wel- 
che die oben erwähnte Rechnung noch niche 
eingesendet haben, namemtlich durch das Re- 
gierungsblatt hiezu aufgefodert werden. 
Wenn eintelne königliche Rentämter weder 
Forst: noch Jagdgefälle zu percipiren haben;
	        
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