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so gewaͤrtiget man von denselben eine beson-
bere Anzeige darüber.
München den 16. Mai 1809.
Königliche General= Forstadmin!:
stration. "
Karl Zyllnhardt.
Kreltmaler.
Bekanntmachungen.
(#Die Anordnung der Handelgerichte erster und
zweiter Instanz in Nürnberg betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befebl Seiner Majestät des Königs.
In dem organischen Edikte über die Ge-
richtsverfassung ist den Rechtsstreitig=
keiten in Wechsel: und Merkaniilsachen eine
eigene Ordnung der Gerichtsbarkeit (nach der
schon bestehenden Verfassung) zugestanden.
Nachdem aber die Verfassung der bis da-
hin in Rürnberg bestandenen Handelsgerichte
durch die Reformen in den dortigen Verwal-
tungsstellen und durch gänzliche Aufhebung
des Ober und Appellationsgerichts daselbst
in den wesentlichsten Theilen aufgelbset wurde;
so haben Seine königliche Majestät, bis die
Gerichesverfassung für Handelssachen mit
den künftig neueren Gesezen im Allgemei
nen gleichmässig geordnet werden kann,
sohin provisorisch beschlossen, nicht nur das
Handelsgericht erster Instanz in der erfoder-
lichen Verfassung herzustellen, sondern auch,
in Erwägung der vorgestellten besonderen Ver-
hälenisse, und um Allerhschstihner lieben und
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getreuen Stadt Nuͤrnberg einen neuen Beweis
einer besonderen Aufmerksamkeit zu geben, ein
eigenes Handelsgericht zweiter Instanz da-
selbst anzuordnen.
1) Gemaͤß der desfallsigen allerhoͤchsten
Beschluͤsse besteht das Handelsgericht erster
Instanz aus einem Handelsrichter, einem der
gemeinen Rechte kundigen Assessor, zwei or-
dentlichen und zwei supplirenden Assessoren
des Handelsstandes, einem Protokollisten und
einem Boten.
:) Zu dlesen Stellen sind allergnädigst er-
nannt: als Handelsrichter der vormalige Ober-
und Appellationsgerichtsrach Johann Abl
brecht von Schmidz—zum Assessor: der vor-
malige Konsulent Brunner; — zu Assessoren
des Handelsstandes als ordentliche Assessoren:
Johann Wolfgang Kirchdörfer und
Johann Frtedrich Meyer, beide Ban-
ko-Adjunkten; — als supplirende Assessoren:
Georg David Ludwig, bisher Banko=
Adjunkt, und Benedikt Schwarz, Kauf
mann; — als Prokokollist: Konrad Teifel;
Bote: Johann Mathias Mayer.
3) Als zweite und lezte Instanz für die
Berufungen gegen die Erkenmnisse des Han-
delsgerichts erster Instanz sowohl, als gegen
die Bescheide des Marktgewölbes bestehe das
Handels-Appellationsgericht aus einem Direk-
tor, drei Räthen, drei ordentlichen und zwei
supplirenden Assessoren des Handelsstandes.
4) Zu diesen Seellen fsind allergnädigst
ernannt: als Direktor der erste Direktor des
Stadtgerichts Freiherr von Leonrode;—
als Räthe: der zweite Direktor des Stadtge-