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men, indem es diesfalls bei den hieruͤber erlassenen
fruͤhern Verordnungen sein Verbleiben hat.
Muͤnchen den 16. Mai 1809.
Aus Seiner Maiestät des Königs
Special-Vollmacht.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
Bekanntmachungen.
WDie Succumbenz-Gelder bei dem kbniglichen
Ober-Appellations-Gerichte betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestär haben, mittelst
allerhöchster Enrschliessung an das königliche
Ober-Appellationsgericht, in Betref der Succumbenz=
Gelder unterm 28. April abhin verordnet:
1. Die Bezahlung von Succumbenz-Geldern
werde seder in einem Civil-Rechtsstreite
zum Ober-Appellations-Gerichte appellirenden
Partei anferlegt, wenn ihre
angebrachten Beschwerden ungegründet erkannt
werden.
2. Davon seyen jedoch ausgenommen die
Berufungen
a) einer königlichen Fiskal-Stelle; —
5) der Verwaltung einer milden Seiftung,
— eines wissenschaf lichen Instirurs,
oder soust einer ösfentlichen
Anstalt; —
— — —
L
e) des Vorstands einer Gemeinde nach
erhaltener Ermächtigung der höhern
Behörde; und
d) einer Vormundschaft auf Anweisung
des vormundschaftlichen Gerichts.
z. Die Summe der Succumbenz: Gelder
kann von sechs bis zu sechzig Thalern angesezt
werden.
4. Die Bestimmung der Summe in jedem
einzelnen Falle sey nach dem Grade der
Vernachldssigung einer reifen Ueberlegung
der Beschwerden, sohin auch nach dem Unterschiede
zu ermessen, ob alle Beschwerden,
eder nur einige, jedoch in den Haupepunkten
oder nur Beschwerden in Nebenpunkten,
ungegründet seyen.
§. Bet Berufungen in Sachen, in welchen
bei zwei vorherigen Instanzen gleichmäs
sig erkannt wurde, sey die Summe der
Succumbenz-Gelder der Regel nach hehee,
als wenn jene Erkennenisse verschieden
waren, anzusezen.
6. Uebrigens sey bei dieser Bestimmung auch
auf die Vermögens-Verhältnisse des Axpellanten
geeignete Rücksicht zu nehmen;
nicht minder
7. die noch bestehende Verschiedenheit der
Tar-Ordnungen, wodurch die Berufingen
an sich schon einer Partei mehr als
der andern erschwert sind, für ein gleichmässiges
Verháleniß der Surccumbenz=Gelder
in Erwägung zu ziehen.
3. Da diese Succumbenz-Gelder dem Lokal--Armen
Fonde des Orts, wo der dazu
chuldig Erkannte domizilirt ist, zuzuwen-57