Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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men,  indem  es  diesfalls  bei  den  hieruͤber  erlassenen
  fruͤhern  Verordnungen  sein  Verbleiben  hat.
Muͤnchen  den  16.  Mai  1809.

Aus  Seiner  Maiestät  des  Königs
Special-Vollmacht.
Freiherr  von  Hompesch.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

 

Bekanntmachungen.

WDie  Succumbenz-Gelder  bei  dem  kbniglichen
Ober-Appellations-Gerichte  betreffend.)

Ministerium  der  Justiz.

 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestär  haben,  mittelst
allerhöchster  Enrschliessung  an  das  königliche
Ober-Appellationsgericht,  in  Betref  der  Succumbenz=
  Gelder  unterm  28.  April  abhin  verordnet:


1.  Die  Bezahlung  von  Succumbenz-Geldern
  werde  seder  in  einem  Civil-Rechtsstreite
  zum  Ober-Appellations-Gerichte  appellirenden
  Partei  anferlegt,  wenn  ihre
angebrachten  Beschwerden  ungegründet  erkannt
  werden.

2.  Davon  seyen  jedoch  ausgenommen  die
Berufungen

a)  einer  königlichen  Fiskal-Stelle;  —

5)  der  Verwaltung  einer  milden  Seiftung,
  —  eines  wissenschaf  lichen  Instirurs,
  oder  soust  einer  ösfentlichen
Anstalt;  —

—  —  —

L

e)  des  Vorstands  einer  Gemeinde  nach
erhaltener  Ermächtigung  der  höhern
Behörde;  und

d)  einer  Vormundschaft  auf  Anweisung
des  vormundschaftlichen  Gerichts.

z.  Die  Summe  der  Succumbenz:  Gelder
kann  von  sechs  bis  zu  sechzig  Thalern  angesezt
  werden.

4.  Die  Bestimmung  der  Summe  in  jedem
einzelnen  Falle  sey  nach  dem  Grade  der
Vernachldssigung  einer  reifen  Ueberlegung
der  Beschwerden,  sohin  auch  nach  dem  Unterschiede
  zu  ermessen,  ob  alle  Beschwerden,
eder  nur  einige,  jedoch  in  den  Haupepunkten
  oder  nur  Beschwerden  in  Nebenpunkten,
  ungegründet  seyen.

§.  Bet  Berufungen  in  Sachen,  in  welchen
bei  zwei  vorherigen  Instanzen  gleichmäs
sig  erkannt  wurde,  sey  die  Summe  der
Succumbenz-Gelder  der  Regel  nach  hehee,
  als  wenn  jene  Erkennenisse  verschieden
  waren,  anzusezen.

6.  Uebrigens  sey  bei  dieser  Bestimmung  auch
auf  die  Vermögens-Verhältnisse  des  Axpellanten
  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen;
nicht  minder

7.  die  noch  bestehende  Verschiedenheit  der
Tar-Ordnungen,  wodurch  die  Berufingen
  an  sich  schon  einer  Partei  mehr  als
der  andern  erschwert  sind,  für  ein  gleichmässiges
  Verháleniß  der  Surccumbenz=Gelder
  in  Erwägung  zu  ziehen.

3.  Da  diese  Succumbenz-Gelder  dem  Lokal--Armen
  Fonde  des  Orts,  wo  der  dazu
chuldig  Erkannte  domizilirt  ist,  zuzuwen-57