Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Willens-Dispositionen aufzuheben, und nicht 
bei geringern Verlassenschaften die Erben 
durch eine unverhältnißmässige Abgabe zu 
beschweren, verordnen Wir zur Erläuterung 
des C. 3. Lit. h. und i. jenes Stempel-Man- 
dats, auf den Bericht der Steuer: und Do- 
mainen: Sektion Unsers geheimen Finanz= 
Ministeriums vom 27. vorigen Monats wie 
folgt: 
1. Alle gerichtlich und aussergerichtlich er- 
richteten Inventarien ohne Unterschied un- 
terliegen dem sie treffenden Gradations-Stem- 
pel; 
2. in Faͤllen aber, wo die Geseze die Er- 
richtung eines Inventars nicht erheischen, und 
wo weder gerichtlich, noch aussergerichtlich 
ein solches errichtet wird, koͤmmt auch keine 
Stempel-Taxe zu erbeben: 
3. liegt jedoch eine leztwillige Disposstion 
vor, so wird zwar den Erben gestattet, kein 
Inventarium uͤber die Verlassenschaft zu er- 
richten, in so ferne dieses von den Gesezen 
nicht erfodert wird; sie haben aber alsdann 
den Betrag der Verlaffenschaft eidlich zu ma- 
nifestiren, und hienach die Stempel: Taxe zu 
entrichten; oder durch Loͤsung des Stempels 
von 150 fl. sich von dieser Verbindlichkeit zu 
befreien, den in dem Stempel-Mandate vom 
I. März 13os angefübrten Fall ausgenom- 
men, daß die Verlassenschaft nororisch mehr 
als die Summe betrüge, die der Stempel- 
Tare von 10 fl. unterliege, in welchem 
Falle nach der bierüber in jenem Stempel- 
Mandate festgesezten Anordnung verfahren 
wird, 
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Die koͤnigliche Steuer- und Domainen- 
Sektion hat bienach säm tliche Siegelämter 
anzuweisen. München den a1. April 1809. 
Aus Seiner Majestät des Kdnigs 
Special-, Vollmacht. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhchsten Befebl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Das Sammeln der Lumpen für die Papier= 
Mühlen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Uns die Anzeige gescheben ist, daß in 
einigen Gegenden des Königreichs das Sam- 
meln der tumpen für Papier-Mühlen aufein- 
zelne Distrikte beschränkt, und den Fremden 
in diesen Distrikten das Sammeln erschwert 
wird, so verordnen Wir biemir, daß diese den 
bestehenden Grundsäzen zuwiderlaufenden Be- 
schränkungen aufgeboben, und jedem durch le- 
galen Vorweis seiner Obrigkeit berechtigtem 
Samler unter den in der Verordnung bereits be- 
stimmten Versichts-Maßregeln das Sammeln 
der tumpen für Papier: Mühlen ohne Be- 
schränkung auf einen Kreis oder besondern 
Distrikt, wie es durch die Verordnung vom 
15. Jaͤnner 1808 auch schon fuͤr die Aschen- 
Sammilung bestimmt worden ist, allenthal- 
ben im Lande gestattet seyn soll. 
Muͤnchen den 14. Mai 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Beseht 
der General= Sekretär 
5. Kobell. 
 
	        
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