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Willens-Dispositionen aufzuheben, und nicht
bei geringern Verlassenschaften die Erben
durch eine unverhältnißmässige Abgabe zu
beschweren, verordnen Wir zur Erläuterung
des C. 3. Lit. h. und i. jenes Stempel-Man-
dats, auf den Bericht der Steuer: und Do-
mainen: Sektion Unsers geheimen Finanz=
Ministeriums vom 27. vorigen Monats wie
folgt:
1. Alle gerichtlich und aussergerichtlich er-
richteten Inventarien ohne Unterschied un-
terliegen dem sie treffenden Gradations-Stem-
pel;
2. in Faͤllen aber, wo die Geseze die Er-
richtung eines Inventars nicht erheischen, und
wo weder gerichtlich, noch aussergerichtlich
ein solches errichtet wird, koͤmmt auch keine
Stempel-Taxe zu erbeben:
3. liegt jedoch eine leztwillige Disposstion
vor, so wird zwar den Erben gestattet, kein
Inventarium uͤber die Verlassenschaft zu er-
richten, in so ferne dieses von den Gesezen
nicht erfodert wird; sie haben aber alsdann
den Betrag der Verlaffenschaft eidlich zu ma-
nifestiren, und hienach die Stempel: Taxe zu
entrichten; oder durch Loͤsung des Stempels
von 150 fl. sich von dieser Verbindlichkeit zu
befreien, den in dem Stempel-Mandate vom
I. März 13os angefübrten Fall ausgenom-
men, daß die Verlassenschaft nororisch mehr
als die Summe betrüge, die der Stempel-
Tare von 10 fl. unterliege, in welchem
Falle nach der bierüber in jenem Stempel-
Mandate festgesezten Anordnung verfahren
wird,
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Die koͤnigliche Steuer- und Domainen-
Sektion hat bienach säm tliche Siegelämter
anzuweisen. München den a1. April 1809.
Aus Seiner Majestät des Kdnigs
Special-, Vollmacht.
Freiberr von Hompesch.
Auf königlichen allerhchsten Befebl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Das Sammeln der Lumpen für die Papier=
Mühlen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Uns die Anzeige gescheben ist, daß in
einigen Gegenden des Königreichs das Sam-
meln der tumpen für Papier-Mühlen aufein-
zelne Distrikte beschränkt, und den Fremden
in diesen Distrikten das Sammeln erschwert
wird, so verordnen Wir biemir, daß diese den
bestehenden Grundsäzen zuwiderlaufenden Be-
schränkungen aufgeboben, und jedem durch le-
galen Vorweis seiner Obrigkeit berechtigtem
Samler unter den in der Verordnung bereits be-
stimmten Versichts-Maßregeln das Sammeln
der tumpen für Papier: Mühlen ohne Be-
schränkung auf einen Kreis oder besondern
Distrikt, wie es durch die Verordnung vom
15. Jaͤnner 1808 auch schon fuͤr die Aschen-
Sammilung bestimmt worden ist, allenthal-
ben im Lande gestattet seyn soll.
Muͤnchen den 14. Mai 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Beseht
der General= Sekretär
5. Kobell.