Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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heit gefragt, und nicht mit harten Worten 
angefahren, oder mit Drohungen erschreckt 
werden. Eben so wenig darf derselbe gespot- 
tet werden. Es ist Pflicht der Verhoͤrs Kom- 
mission, daß sie sich hiebei mannhaft, ernst- 
lich, und gesittet benehme. 
ð. 10. Eine Spezialfrage soll wegen ih- 
rer Deutlichkeit, und um den Inquisiten nicht 
irre zu fuͤhren, nicht mehr als einen Punkt 
der Beschuldigung enthalten. 
§. 11. Ehe ein Verhör vorgenommen 
wird, muß eine schriftliche Anzeige über die, 
gegen den Inqulsiten vorkommende Beschuldi- 
gungen dann desselben Leumund, und ein 
chirurgisches Zeugniß über seine körperliche 
Beschaffenheit dem die Untersuchung führen- 
den Auditor übergeben werden, welches der- 
selbe zu den Akten zu legen hat. 
G. 12. Diesen Leumund hat für gemeine 
Bürger-Soldaten oder Unter-Offtziere die Kom- 
pagnie oder Eskadron unter der Unterschrift 
ihres Chefs abzugeben. Bei Ober-Offzieren 
gibt der kommandirende Offizier einen Aus- 
zug aus der Konduiten-Liste her. 
C. 13. Rach geendetem Verhör müssen 
dem Inqutsiten die Fragen nebst seinen hier- 
auf gegebenen Antworten deurlich vorgelesen 
werden. Hat er dabei noch etwas zu erinnern, 
so wird dieses beigesezt, und dann wird das 
rotokoll sowohl vom Inquisiten, als den In- 
dividuen der Verhörs= Kommission gehörig 
unterschrieben. 
G. 14. Der inquirirende Auditor hat die 
Fragen deuclich, ohne Einmischung lateini- 
scher, griechischer, oder sonst unverständlicher 
Worte zu stellen und die Antworten des In- 
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quisiten sind nach der ihm eigenen Sprache, 
und in seinen Ausdruͤcken nieder zu schreiben. 
. 1§. Bei einer in Dienstes-Sachen des 
Bürger-Militärs statt habenden Untersuchung 
wird dem Inquisiten kein Sachwalter zugelas 
sen, das ohnedieß Unser Eingangs angeführ- 
tes Subordinations-Reglement enthält. 
§. 16. Wenn nach geschlossener Untersu= 
chung ein rechtliches Erkenntniß gefällt werden 
soll, so besteht die Kommission aus dem 
Major des Bürger-Militäcs, wenn er nicht 
kommandirender Offzier desselben ist; sonst aber 
aus dem dltesten Hauptmann als Vorstand, 
à Hauptleuten, 
2 Ober: oder Lieutenanes, 
2 Feldwebeln, Wachtmeistern oder Ser- 
geanten, welche nach den Komman-= 
dir-Listen hiezu beordnet werden, 
und dem Auditor. 
Gestatten es die Umstände, so werden die 
Assessoren vom Verhöre zu dem Spruche be- 
ordert. Ueberhaupt ist es auch Grundsaz: 
daß der Vorstand jederzeit vom höhern Karak- 
ter sey, als derjenige, über den ein Rechts- 
spruch von der niedergesezten Kommisston ge- 
fällt wird. Ist dieses bei ein oder dem an- 
dern Bürger-Militär der Fall nicht, so unß 
ein Bürger-Offizier von gleichem Karakter, 
und wo möglich, dlterm Range, hierzu kom- 
mandict werden. 
S. 17. Wo das Bürger-Militähr nur eine 
Kompaznie bildet, besteht die Kommission, 
aus einem Lieutenant als Vorstand, 
1 Feldwebel, 
1 Sergeanten, 
2 Korporälen, und
	        
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