Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich-Balerisches 
Negierung 5blat#. 
874 
  
XXXIX. Stück. München, 
Samstag den ro. Juni 1809. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Das Rechnungswesen in Landbau-Gegenständen 
betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir Uns über den Ancrag, den 
die Steuer und Domdnen-Sektion Unsers 
geheimen Finanz-Ministeriums am 14. Jau- 
ner l. J. über die Verrechnung bei dem Land- 
WBauwesen und über die von der Central-Staats= 
Kasse unter dem 17. Dezember v. J. in die- 
ser Hinsicht vorgelegten Erinnerungen erstat- 
tet hat, ausführlichen Vertrag haben machen 
lassen, beschlicssen Wir, damit auf der einen 
Seite die der Central" Staats= Kasse rorge- 
schriebenen Normen im Wesenrlichen beibe- 
halren bleiben, und gleichwohl die durch die 
allerhöchste Verordnung vom 29. November 
1808 bezweckten materiellen Vortheile der 
blossen Form nicht aufgeopfert werden, nach- 
folgende Modifikarionen bei diesem Rechnungs= 
Wesen eintreten zu lassen: 
I. Auf den Grund der sanktlenirten Bau- 
Etats übernehmen die Land-Bau, Inspekto- 
ren die technische Ausführung der bewilligren. 
Bauten,, und die Rentämter bestreiten die ih- 
— S 
nen hierauf von der Finanz, Direktion ange- 
wiesenen Kosten. 
II. Ueber jeden einzelnen Bau stellen die 
Renrämter eine besondere Rechnung, und sen? 
den dieselbe an die Kandbau= Inspektionen ein. 
III. Die Landbau-Inspekton beforgt die 
Justifkarion dieser Bau-Rechnungen durch 
die Rechnungs, Revision der Kreis= Finanz= 
Dtrekeion nach den Bestimmungen der aller- 
höchsten Verordnung vom 29. Rovember 180 
Art. 7. 
IV. Aus sämelkchen diesen justiffzirten ein- 
zelnen Bau-Rechnungen verfaßt die Landbau- 
Inspektion die General, Tabelle (Skartekel) 
oder die Haupt-Bau-Rechnung des Kreises, 
welche nach den verschiedenen Ministerial" 
Etas, worauf die Bauten sich beziehen, in 
eben so viele Unter-Abeheilungen zerfällt. 
V. Durch die Finanz-Direktion gelangt 
sodann dieselbe zur Kreis-Kasse, die hienach 
mit den einzelnen Rentämtern abrechnet, und 
die Kreis-Haupt-Bau-Rechnung, wie die 
übrigen Ausgabs-Papiere, als eine Gutma- 
chungs, Post zur Ausweisung ihrer Schul- 
digkeic an die Central= Staats-Kasse einsendet. 
VI. Belder Central-Staats-Kasse wird dem- 
nächst die eigentliche Haupt: Bau= Rechnung, 
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