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Ausgabs-Papieren zur Central: Staats-Kasse
in Guplo ein.
G. Die Central- Staats Kasse kontrasignirt
das eine Exemplar, und remittirt es statt eis
nes Empfangs-Scheins der Kreis-Kasse,
trägt den Betrag der wirklichen Verwendung
einerseits als Kreis: Kasse: Gurmachung in
den Einnahmen vor, wofür das Haupt-Ver-
zeichniß der Kreis-Kasse zum Belege dient,
und übergibt die Neben-Veczeichnisse den
einschlägizen Buchhaltungen zur einstweilie
gen Verausgabung. — Wenn endlich
II. nach dem Bau-Rechnungs-Schlusse
die justifzirten Haupt= Bau-Nechnungen von
den Kreis-Kassen (sieh hieoben Arc. IV. V. und
VI.) eingesender werden, so ersezen diese die
bisherigen Interims-Belege in der Einnahme
sowohl als in der Ausgabe, so wie ihr Refül-
tat sofort die ganze Summe der Verwendung
auf die Bauten des ganzen Königreiches aus-
Fricht.
Auf diese Weise wird der hieoben bei Nro.
VII. angedeutete Zweck vollständig erreicht, und
die Geschäfes Führung des Land-Bauwe-
sens mie den Foderungen der Kasse in Ein-
klang gesezt werden.
Die Steuer: und Domänen-Sektion Un-
sers geheimen Finanz-Ministeriums hat hie-
nach das in ihren Wirkungs= Kreis Einschlä-
gige anzuordnen und zu verfügen.
München, den 2. Juni 1809.
Max Josepb.
Freiherr von Hompesch.
Auf keulglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekre###
G. Geiger.
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Aufträge.
An die kLandgerichte und Polizei-Kommissa
riate des Königreichs.
(Den Betrieb der Katastrlrung zum Behufe des
allgemeinen Steuerprovisoriums betreffend. )
Wir Maximilian Josepy,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir müssen mie Mißfallen vernehmen,
daß ein grosser Theil Unserer Landrichrer und
Stadt, Polizei: Kommissä4tre in der ihnen
durch Unsere Verordnung vom 13. Mai 108
jum Behufe des allgemeinen Steuerproviso=
riums übertragenen Katastrirung selt dem
Verlaufe eines ganzen Jahres erst noch sehr
seringe Vorschritte gemacht habe, obwohl sie
durch die ganz neue Anstellung mehrerer Asses#
soren in ihrem Geschäfts-Umfange erleichtert
worden Und. "
Bei den grossen Bedürfnissen des Staa-
tes ist Uns und dem ganzen Vaterlande duf-
serst daran gelegen, daß die Bürden gleich-
heitlich vercheilt, und die in den dermaligen
verschiedenen Steuerfüssen noch aus den dlte-
sten Zeiten herrührenden Ungleichheiten, so bald
als möglich, gehoben werden.
In dieser Rücksicht ist es niche nur allein
unerlaßbare Pflicht Unserer Landrichter und
Stadt-Polizei-Kommissäre, das, ihnen in
dieser für Gerechtigkeit und Seaatswohl wich-
tigsten Angelegenheit übertragene Geschäst zu
vollziehen, sondern Wir haben ihnen noch da-
zu beträchtliche Remunerationen für diese Dien-
stes: Anstrengung ausgesprochen.
Und da nun dieses Geschäft keinen längern
Verzug mehr leidet, so ermahnen Wir sie hie
63.