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2. In allen uͤbrigen Faͤllen, wo Gefahr
auf dem Verzücze haftet, oder wo es auf bloße
Anwendung einer Foderung bei einer Konkurs-
masse, auf Beitreibung einer liquiden Schuld
u. ö. gl. ankommr, sollen die Stiftungs-Ad-
ministrar#ionen zugleich, indem sie den Bericht
an das Ministerium des Innern erstarten, die
Anzeige an den einschlägigen Kronfiscal ma-
chen, und demselben alle in ihren Händen be-
findlichen Behelfe zur Begründung der Fo-
derung übergeben.
3. Dem Kronftscale liegt ob, sogleich
diesenigen Verfügungen zu treffen, bei welchen
die Lage der Sache keinen Aufschub gestatter;
über die Sache selbst aber, sobald die Behelfe
vollständig gesammelt sind, an das Ministe-
rium der auswärtigen Angelegenheiten Bericht
zu erstatten, und sich für das rechrliche Ver-
fahren die Instruktion zu erholen.
München den 3. Juni 18090.
Freiherr von Monrgelas.
Durch den Minlster
der General-Selretaͤr
Baumuͤller.
(Den Konkurrenz-Betrag für das Brand-Asse-
kuranz-Jahr 1808 betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Nach Ausweis der allergnddigst ratifizir-
ten Brand-Schadens Ersaz= Tabelle, welche
dieser Bekanntmachung alsogleich nachfolgen
wird, und woraus die Konkurrenz der Kon-
tribuenten von selbst ermessen werden kann,
ergibt sich, daß von jedem hundert Gulden
Assekuranz, Kapitals 8 Kreuzer zu erlegen kom-
men; welches dem königlichen and= Gerich-
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ten und allen senen Behseden, die zur bale=
rischen Assekuranz gehören, zum schnellen
Konkurrenz-Beitriebe vorläufig mit dem Be-
merken erösnet wird, daß der in der nächst
folgenden Tabelle anzuzeigende Einbringungs-
Termin von acht Wochen vom Tage dieser
Bekanntmachung zu laufen anfängt.
München den 33. Mait 1809.
Königliches General-Kommissariat
des Isar-Kreises.
Freiherr von Weichs.
Ralnprechter.
(Den dießjährigen Sommer-Biersaz im Isar-
Kreise betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Vermäg allerhöchsten Reskripts vom 24.
dieses Monats wurde beschlossen, für das lau-
sende Jahr den vorjährigen Biersaz beizube-
halten. In Folge dessen ist für die Maß Som-
mer-Biers, in dem Zeitraume bis Ende Jult
4 kr. und in den Monaten August und Sep-
tember 4 kr. 1# pf. bestimmt; nur für die Ge-
birgs-Landgerichte Miesbach, Tölz, Weil-
heim, Werdenfels und Wolfratshausen wird
dieser Saz auf # pf. pr. Maß höher festgeseze.
Da übrigens mehrere Bruer sich erlaus
ben, ein sogenantes Doppel-Bler um höhern
Preis auszuschenken, so wird die Verordnung
ernstgemessenst erneuert, daß kein Bier weder
über noch unter dem Saze verkauft werden soll.
Dies wird zu Jedermanns Wissenschaft
und Nachachtung bekannt gemacht, den könige
lichen Polizet : Stellen aber aufgetragen, zu