Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

92 Koͤniglich-Baierisches o3 
Re gierung sbla 
tt. 
  
V. Stück. München, Mittwoch den 18. Jänner 1309. 
Ainigliche allerhöchste Erklärung 
öter die- 
konstiturionellen“ Geseis, wodurch Rechte 
der Privaten aufgehoben werden. 
Wir Maximilian Joseyb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir finden uUne bewogen, zur Einf-rnung. 
Kaller irrigen Ansichrn, biedurch im Allge- 
meinen geseglich zu erklären, daß bei allen- 
Nechrem der Privaten, welche in Folge der- 
Konfstirurion des Reiches „„und der: damit 
verbundenen Edikte, ohne ausdrückliche Fest- 
sezung eines Ersaz= Anspruches, aufgehoben 
worden find, die Foderung einer Enrschä- 
digung weder, vom. Staate, noch von n anderen 
Intertssenten siatt habe. 
München den 6. Jänner est 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befthl 
der General“. Sekrerä#r 
Basmüller. 
— 
Aufträge. 
An sämtliche lebenmänner des Königreiches. 
(Die- Aufstellung von Anwälten oder Agenten 
zur Insinuation der lehenherrlichen Beschlüsse 
betreffend.) 
Ministerium der aus wärtigen 
. Angelegenheiten 
AusBefeblSunerMaiestgtdestning 
Dem koͤniglichen Obersten Lebenhofe ist der 
Aufenthalt der Vasallen selten mit Zuverlaͤs- 
sigkeit hekannt; daher es oͤfters schwet ist, 
die lebenberrlichen Beschluͤsse ihnen zu insi- 
nuiren und eine Bescheinigung über diese 
Insinnationen zu den Akten zu erhalten. 
Im dem Edikte über bie tehenverfassung, §. 
68, ist zwar verordnet, daß die Vasallen bei 
Muthung einen Anwakt zur Instnuation da- 
Pler aufstellen sollen, dem ungeachter snd bis- 
ber schon Müthungen eingekommen, wobei 
dieser Verordnung nicht Folge geleiftet war. 
Da dem Obersten tehenhofe auch ausser den 
Muehungs= Fällen darau liegt, der Insinug- 
tionen seiner' Beschlüsse gewiß zu seyn; # 
ergeht Hiemit an sämtliche Vasallen, welche 
ausser biesiger Hauptstadt ihr gewöbnliches 
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