Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich-Baierisches 
Ngiserurn'ges blat 
  
r 
XI. Stück. München, Mittwoch, den r4. Juni r809. 
  
E di k t 
über 
die äusseren Rechts-Verhältnisse der Einwoh- 
ner des Königreiches Baiern, in Beziehung 
auf Religion und kirchliche Gesellschaften, 
zur näheren Bestimmung der O## VI. und 
VIlI. des ersten Titels der Konstitution. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Naochdem mit der Auflösung des teutschen 
Reichs-Verbandes und der besonderen Ver- 
fassungen der einzelnen Länder, welche Un- 
ser Koͤnigreich bilden, die ehemaligen Staats- 
Kirchen-Geseze ihre verbindliche Kraft ver—- 
loren haben, und die während Unserer Re- 
gierung über Religions= und kirchliche Ver- 
hälenisse erlassenen Berordnungen nur einzelne, 
durch besondere Fälle veranlaßte Bestim- 
mungen enthalten, welche zu einem zusammen- 
hängenden Ganzen noch nicht verbunden sind; 
so haben Wir, damit der Rechts-Zustand in 
einer der wichtigsten Angelegenheiten Unserer 
Unterthanen nicht unsicher werde, und die Ge- 
sezgebung darüber unvollständig bleibe, Uns 
bewogen gefunden, nachdem Wir Unsern ge- 
helmen Rath darüber vernommen haben, ge- 
genwirtiges Edikt, mit Rücksiche auf die 65 
VI. und VIl. des ersten Titels der Konstiturion 
Uas#rce Neiches, bekannt machen zu lassen. 
Wir bestimmen und verordnen demnach, 
wie folgt: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmmungen über 
Religions-Verhäl:nisse. 
  
  
  
Erste 6 Kapite!l. 
Religions= und Gewissens-Freiheit. 
G. 1. Jedem Einwohner Unsers Reiches 
ist durch den G. VI. der Konstitution eine voll- 
kommene Gewissensfreiheit gesichert. Er darf 
demnach in Gegenständen des Glaubens und 
Gewissens keinem Zwange unterworfen werden. 
F. 2. Die Religions-: Eigenschaft an und 
für sich schließt Niemand weder von dem 
Genusse der bürgerlichen Privat-Rechte, noch 
von dem Staats-Bürgerrechte aus. 
C. 3. Glaubenogenossen, welche in Rück- 
sicht auf ihre Religions: Grundscze gewissen 
bürgerlichen Verbindlichkeiten sich enrziehen, 
und in Beziehung auf dieselben eine Be- 
freiung daven erhalten haben, können auf 
die Theilnahme an den im O. 2. enthalte- 
nen Rechten nur in dem Maße Ansprüche 
machen, wie dieselben in den organischen Ge- 
sezen über ihre Aufnahme in die Staats- 
Gesellschaft bestimmt sind. 
4. Die einfache Haus-Andacht darf 
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