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Königlich-Baierisches
Ngiserurn'ges blat
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XI. Stück. München, Mittwoch, den r4. Juni r809.
E di k t
über
die äusseren Rechts-Verhältnisse der Einwoh-
ner des Königreiches Baiern, in Beziehung
auf Religion und kirchliche Gesellschaften,
zur näheren Bestimmung der O## VI. und
VIlI. des ersten Titels der Konstitution.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Naochdem mit der Auflösung des teutschen
Reichs-Verbandes und der besonderen Ver-
fassungen der einzelnen Länder, welche Un-
ser Koͤnigreich bilden, die ehemaligen Staats-
Kirchen-Geseze ihre verbindliche Kraft ver—-
loren haben, und die während Unserer Re-
gierung über Religions= und kirchliche Ver-
hälenisse erlassenen Berordnungen nur einzelne,
durch besondere Fälle veranlaßte Bestim-
mungen enthalten, welche zu einem zusammen-
hängenden Ganzen noch nicht verbunden sind;
so haben Wir, damit der Rechts-Zustand in
einer der wichtigsten Angelegenheiten Unserer
Unterthanen nicht unsicher werde, und die Ge-
sezgebung darüber unvollständig bleibe, Uns
bewogen gefunden, nachdem Wir Unsern ge-
helmen Rath darüber vernommen haben, ge-
genwirtiges Edikt, mit Rücksiche auf die 65
VI. und VIl. des ersten Titels der Konstiturion
Uas#rce Neiches, bekannt machen zu lassen.
Wir bestimmen und verordnen demnach,
wie folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmmungen über
Religions-Verhäl:nisse.
Erste 6 Kapite!l.
Religions= und Gewissens-Freiheit.
G. 1. Jedem Einwohner Unsers Reiches
ist durch den G. VI. der Konstitution eine voll-
kommene Gewissensfreiheit gesichert. Er darf
demnach in Gegenständen des Glaubens und
Gewissens keinem Zwange unterworfen werden.
F. 2. Die Religions-: Eigenschaft an und
für sich schließt Niemand weder von dem
Genusse der bürgerlichen Privat-Rechte, noch
von dem Staats-Bürgerrechte aus.
C. 3. Glaubenogenossen, welche in Rück-
sicht auf ihre Religions: Grundscze gewissen
bürgerlichen Verbindlichkeiten sich enrziehen,
und in Beziehung auf dieselben eine Be-
freiung daven erhalten haben, können auf
die Theilnahme an den im O. 2. enthalte-
nen Rechten nur in dem Maße Ansprüche
machen, wie dieselben in den organischen Ge-
sezen über ihre Aufnahme in die Staats-
Gesellschaft bestimmt sind.
4. Die einfache Haus-Andacht darf
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